1. Das Institut der Zurückschiebung nach § 57 AufenthG kann nur weiterhin europarechtskonform aufrechterhalten werden, wenn der Ausländer in einem Zeitraum von bis zu 72 Stunden nach der unerlaubten Einreise von der Grenzbehörde im grenznahen Raum angetroffen und ein Übernahmeverfahren eingeleitet wird, weil Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staats für das Asylverfahren bestehen. Nur in diesen Fällen ist die Dublin II-Verordnung vorrangig vor der Rückführungsrichtlinie anzuwenden. Vorliegend erfolgte der Aufgriff unmittelbar nach der Einreise, daher ist die Rückführungsrichtlinie nicht anwendbar.
2. Das polnische Asylsystem bietet die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, d.h. es droht keine Kettenabschiebung in die Russische Föderation. Eine ärztliche Versorgung ist in Polen grundsätzlich gewährleistet, wenn auch möglicherweise nicht in dem Ausmaß wie in Deutschland.
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Der Antrag, der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Durch die für den 24.05.2011 beabsichtigte Abschiebung der Antragsteller nach Polen besteht nicht die Gefahr, dass ein Recht der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). [...]
Vorliegend ist sodann - entgegen der Auffassung der Antragsteller - die Richtlinie 2005/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nicht auf sie anwendbar, somit auch kein Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG feststellbar. [...]
Die Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 findet gemäß Art. 2 Abs. 1 zwar nur Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Antragsteller verfügen zur Zeit über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, da sie unerlaubt aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und am 12.04.2011 einen förmlichen Asylantrag (§ 14 Abs. 1 AsylVfG) gestellt haben (vgl. Blatt 36 der Behördenakte). Die Aufenthaltsgestattung erlischt jedoch gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG mit Bekanntgabe einer Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG. Ab diesem Zeitpunkt werden sich die Antragsteller wieder "illegal" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, da sie dann über keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügen.
Jedoch können gemäß Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 2008/115/EG die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die einem Einreiseverbot nach Art. 13 des Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaates auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies bedeutet, dass das Institut der Zurückschiebung nach § 57 AufenthG somit europarechtskonform aufrechterhalten werden kann, wenn der Ausländer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise von der Grenzbehörde im grenznahen Raum angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Nur in diesen Fällen ist die Verordnung 2003/343/EG (Dublin II-Verordnung) vorrangig anzuwenden. Aus den Entwürfen der Rückführungsrichtlinie 2005/115/EG geht hervor, dass Aufgriffe, die den Zeitraum von 72 Stunden nach der unerlaubten Einreise über die Außengrenze wesentlich überschreiten und/oder räumlich außerhalb des Grenzraumes liegen, für eine Zurückschiebung nicht mehr in Betracht kommen.
Die Antragsteller sind am Sonntag, den 27.03.2011 auf der Autobahn bei Frankfurt/Oder, Anschlussstelle West, Rastanlage Biegener Hellen Nord aufgegriffen worden. Am 31.03.2011 richtete die Beklagte ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, worauf Polen am 01.04.2011 eine Zusage zur Wiederaufnahme abgab. Da sieh die Antragsteller am 02.04.2011 nicht in dem ihnen zugewiesenen Wohnheim in Eisenhüttenstadt aufhielten, teilte die Beklagte der Republik Polen am gleichen Tag mit, dass eine Überstellung nicht möglich sei, weil die Antragsteller untergetaucht sind. Am 02.04.2011 meldeten sich die Antragsteller am späten Nachmittag bei einer Polizeiwache in Berlin, wurden in die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber gebracht und von dort am 04.04.2011 in die Erstaufnahmeeinrichtung nach Eisenberg umverteilt. Am 12.04.2011 stellten die Antragsteller schließlich einen förmlichen Asylantrag bei der Außenstelle Jena/Hermsdorf des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Der erforderliche räumliche und zeitliche Zusammenhang der geplanten Rückführung der Antragsteller nach Polen mit ihrer Einreise und ihrem Aufgreifen besteht vorliegend nach Auflassung des Gerichts fort, weil die Antragsteller ihre am 02.04.2011 geplante und von Polen nur wenige Tage nach dem Aufgriff der Antragsteller im grenznahen Bereich der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Wiederaufnahme durch ihr Untertauchen und ihre eigenmächtige Reise nach Berlin verhindert haben. Daher greift die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2a der Richtlinie 2008/115/EG, welche deshalb nicht auf die Antragsteller anzuwenden ist. [...]
Davon ausgehend, dass es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen Vorschriften zu Grunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) grundsätzlich sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin II-VO wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Dublin II-VO und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EGV).
Das erkennende Gericht hält die oben aufgeführten Sonderfälle für nicht abschließend und grundsätzlich auch unter der Bedingung eines verfahrensrechtlich abgesicherten europäischen Asylrechts hinsichtlich des Schicksals der Antragsteller als geeignete Prüfungsgrundlage.
Nach dieser Maßgabe lässt sich vorliegend die im Rahmen der einstweiligen Anordnung notwendig werdende Abwägung dahingehend fassen, dass deren Erlass dann notwendig ist, wenn denn jeweiligen Antragsteller nach der Abschiebung nach Polen dort insbesondere ein die europäische Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13) verletzendes Verfahren droht.
Dies haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern im Falle eine Rückführung mich Polen dort tatsächlich eine Kettenabschiebung droht, sind nicht ersichtlich und auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Zwar haben die Antragsteller zu Recht auf die Ablehnung ihrer bereits in Polen gestellten früheren Asylanträge hingewiesen, jedoch geht daraus allein nicht hervor, dass sie auch in die Russische Föderation abgeschoben werden, erst recht nicht asylverfahrensrechtlich ungeprüft. Hiergegen sprechen bereits die beiden von den Antragstellern in Polen betriebenen Asylverfahren. Schon gar nicht wird ersichtlich, dass alle Prüfungen in Polen gleichförmig zu Lasten der Antragsteller ausgehen. Das polnische Asylsystem ist so ausgestaltet, dass es den Antragstellern grundsätzlich möglich ist, einen Folgeantrag zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland per se eine günstigere Entscheidung zu erwarten hätten. Auch die (Asyl-)Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Einzelfallprüfung, die vom individuellen Vorbringen des jeweiligen Antragstellers abhängt. Dass dies in Polen anders, insbesondere schlechter, im Sinne einer menschenrechtswidrigen bzw. europäisches Recht verletzenden Weise erfolgt oder erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich, noch wird dies durch nachgewiesene Einzelfälle gestützt.
Soweit die Antragstellerin zu 1 sich auf seit ihrem letzten Asylverfahren in Polen neu entstandene Asylgründe beruft, insbesondere das Verhalten und die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes, ist es ihr möglich und zumutbar, die Umstände in einem weiteren "Folge-" oder "Wiederaufgreifensverfahren" in Polen geltend zu machen. Gerade der Umstand, dass die Antragstellerin Polen bereits 2 Asylverfahren betrieben haben und vor Abschluss dieser Verfahren nicht aus Polen ausgewiesen wurden, zeigt, dass "Folgeasylverfahren" in Polen tatsächlich und rechtlich möglich sind.
Da die Antragsteller darüber hinaus aber auch gegen den Vollzug der Abschiebung gerichtete humanitäre und persönliche Gründe geltend machen, ist auf dieser Grundlage gleichfalls eine Vergewisserung vorzunehmen. Letztlich verbleibt es insoweit bei der Ermessensnorm des Art. 15 Dublin II-VO. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mangels Erlass eines Bescheides zur Ermessensausübung bislang noch keine Gelegenheit hatte.
Eine ärztliche Versorgung ist in Polen grundsätzlich gewährleistet, wenn auch möglicherweise nicht in dem Ausmaß wie in der Bundesrepublik Deutschland. Zwar schilderte die Antragstellerin in ihrer handschriftlichen Darlegung, die zusammen mit der Klageschrift vorgelegt wurde, die Verweigerung von Medikation, jedoch erfolgte dies nach ihren Ausführungen durch Ärzte. Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie - etwa bei Erkältungskrankheiten - Arzneimittel selbst in der Apotheke kaufen sollten. Auch in der Bundesrepublik Deutschland erhalten gesetzlich Krankenversicherte nicht alle Medikamente grundsätzlich kostenfrei bzw. ohne Zuzahlung.
Soweit die Antragstellerin zu 1 sich auf eine psychische Erkrankung beruft, wurde diese bislang zwar behauptet, aber in keinster Weise nachgewiesen oder hinreichend glaubhaft gemacht. Die Anmeldung der Antragstellerin zu 1 beim Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge Refugio ist hierfür nicht ausreichend. [...]