1. Die Zustellungspraxis des BAMF in Dublin-Verfahren wird sich möglicherweise auch wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 und 13 der Rückführungsrichtlinie als rechtswidrig erweisen.
2. Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien wegen offener Erfolgsaussichten. Es ist den Antragstellern nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens von Italien aus zu verfolgen.
Siehe hierzu VG Meiningen, Beschluss vom 14.3.2011 - 8 E 20032/11 Me -, M18618.