Eine Trennung des Vaters von seinem Kind zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumsverfahrens erscheint unter Berücksichtigung des Alters des Kindes von nicht einmal 1 1/2 Jahren nicht zumutbar. Zwar ist eine besondere, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, gegenseitige Angewiesenheit des Kindes auf seinen Vater nicht ersichtlich. Gerade bei sehr kleinen Kindern kann aber eine auch nur vorübergehende Trennung von einem Elternteil zu einer dauerhaften Entfremdung führen.
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Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Duldung, da Abschiebehindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen. [...]
Dass einer Abschiebung des Antragstellers keine zielstaatsbezogenen Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG - nunmehr § 60 Abs. 2-7 AufenthG - entgegenstehen, hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 20.4.2004 bestandskräftig festgestellt. Das Vorliegen weiterer tatsächlicher Abschiebehindernisse ist nicht ersichtlich. Die Rückführung des Antragstellers nach Pakistan dürfte möglich sein, da nunmehr ein gültiger Reisepass des Antragstellers vorliegt.
Allerdings hat der Antragsteller aufgrund seiner familiären Situation ein rechtliches Abschiebehindernis glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. InfAuslR 1998, 213; EZAR 021 Nr.. 5) kann sich ein Abschiebungshindernis auch aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben. Es ist dann zu bejahen, wenn es dem betroffenen Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Geboten ist insoweit grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles (vgl. in diesem Sinne BVerwG, NVwZ 2000, 59).
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren hinreichende Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die derzeit einen vorläufigen Abschiebungsschutz für den Antragsteller aufgrund seiner familiärer Situation rechtfertigen.
Vorliegend ist der Antragsteller zwar nicht sorgeberechtigt für seinen Sohn. Nach der schriftlichen Erklärung der Kindsmutter vom 3.6.2011 bestehen aber regelmäßige Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn. Danach unternimmt der Antragsteller an den Wochenenden und nach Möglichkeit auch an Feiertagen viel mit seinem Sohn und nimmt auch Aufgaben eines Vaters wahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung bei Umgangskontakten typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte - wie hier der Antragsteller nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft aber nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris).
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe davon aus, dass dem Antragsteller derzeit die Ausreise und seine spätere Wiedereinreise zur Familienzusammenführung mit einem entsprechendem Visum nicht zumutbar ist. Denn es ist nicht absehbar, wie lange die Trennung von seinem Sohn dauern würde. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich der Antragsteller im Rahmen der durch seine Zuweisung nach Kamenz bestehenden Möglichkeiten sowie der durch die Umgangsvereinbarungen mit der Kindsmutter bestehenden Beschränkungen in regelmäßigen Abständen bei seinem Sohn aufhält und auch ohne das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Eine Unterbrechung dieser dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallenden familiären Gemeinschaft zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erscheint unter Berücksichtigung des Alters des Kindes von noch nicht einmal 1 1/2 Jahren nicht zumutbar. Zwar ist eine besondere, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, gegenseitige Angewiesenheit des Kindes auf seinen Vater nicht ersichtlich. Gerade bei sehr kleinen Kindern kann aber eine auch nur vorübergehende Trennung von einem Elternteil zu einer dauerhaften Entfremdung führen, die später möglicherweise nicht wieder auszugleichen ist. Demnach dürfte lediglich eine relativ kurzfristige Abwesenheit des Antragstellers von seinem Sohn dem Kindeswohl nicht entgegen stehen Im vorliegenden Fall ist aber nicht absehbar, wie lange die Trennung dauern würde, zumal fraglich erscheint, ob der Antragsteller, allein hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts, die Voraussetzung für eine Visumerteilung erfüllt.
Nach alledem hält es die Kammer im vorliegenden Fall für gerechtfertigt, dass einwanderungspolitische Interessen des Staates hinter den durch Art. 6 GG geschützten privaten Belangen zurücktreten müssen.
Die Erteilung einer längerfristigen Duldung hält die Kammer jedoch nicht für angezeigt. Ob dem Antragsteller vor dem Hintergrund der Beziehung zu seinem Sohn eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann oder muss, bleibt der Prüfung der Widerspruchsbehörde vorbehalten. In Hinblick hierauf hält es die Kammer für geboten, aber auch ausreichend, den Abschiebeschutz (zunächst) bis zum Erlass einer solchen Entscheidung zu beschränken. [...]