Kein grundsätzlicher Klärungsbedarf, ob alleinstehende junge Männer afghanischer Staatsangehörigkeit, die ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte und ohne mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut zu sein, nach einer Rückkehr in Kabul einer extremen Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgesetzt sind. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil nach afghanischer Tradition davon ausgegangen werden kann, dass die soziale Absicherung des Klägers durch seine in Europa lebenden nahen Familienangehörigen erfolgen wird.
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Der Kläger begehrt die Klärung folgender Frage: "Besteht für beruflich nicht qualifizierte alleinstehende junge Männer afghanischer Staatsangehörigkeit, die ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte und ohne mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut zu sein, nach Kabul zurückkehren und dort weder über Grundbesitz noch über Ersparnisse verfügen, unter den gegebenen Umständen in Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG?"
Die Entscheidungserheblichkeit der Frage wird nicht aufgezeigt. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts, auf dessen Sichtweise es im Zulassungsverfahren ankommt, kann nach afghanischer Tradition davon ausgegangen werden, dass die soziale Absicherung des Klägers durch seine im europäischen Ausland lebenden nahen Familienangehörigen (die Mutter sowie vier Geschwister leben mit Bleiberecht in Deutschland, drei Schwestern sogar als deutsche Staatsangehörige, weitere Geschwister sollen sich in den Niederlanden bzw. Großbritannien aufhalten) erfolgen wird. Zumindest sei nicht damit zu rechnen, dass die Familie des Klägers ihn sich selbst überlasse. Trotz des langen Auslandsaufenthalts, fehlender Berufsausbildung und mangelnder Beherrschung der afghanischen Schriftsprache werde der Kläger vergleichsweise günstige Startbedingungen vorfinden. Er sei gerade knapp 31 Jahre alt und verfüge über Deutschkenntnisse, die ihm die Arbeitsaufnahme bei deutschen oder zumindest deutschsprachigen Stellen in Kabul erleichtern könnten. Hiernach geht die der Grundsatzfrage zugrundeliegende Annahme, keinen Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte zu haben, am Fall des Klägers vorbei. Das Gleiche gilt für die Annahme fehlender beruflicher Qualifikation. Dass die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts seinen Fall nicht trifft, ergibt sich auch aus der erstinstanzlichen Feststellung, angesichts der (vergleichsweise günstigen) persönlichen Situation des Klägers bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit der von ihm zur Stützung seines Zulassungsantrags (erneut) maßgeblich angeführten Rechtsprechung des VGH Mannheim sowie des OVG Koblenz; er gehöre dank seines familiären Hintergrundes nicht dem dort angesprochenen Personenkreis an. Auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des VGH Kassel beruht in dem von ihm zitierten Umfang darauf, dass - anders als in seinem Falle aus Sicht des Verwaltungsgerichts - bei Rückkehr nach Afghanistan kein funktionierendes soziales Netzwerk vorhanden ist, das eine menschenwürdige Existenz sicherstellt.
Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der (fehlenden) Möglichkeit, in Afghanistan eine Arbeitsstelle zu finden, lässt ferner entgegen den oben dargestellten Erfordernissen nicht substantiiert erkennen, dass und warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Arbeitsaufnahme werde ihm durch seine Deutschkenntnisse erleichtert, möglicherweise unzutreffend ist. Er verweist insoweit nur darauf, er werde "kaum" eine Tagelöhnertätigkeit in Kabul finden, da dort bereits eine "große Zahl" Tagelöhner Arbeit suchten.
Dass seine Familienangehörigen nicht in Afghanistan leben, wie er geltend macht, ist nicht Gegenstand der Grundsatzfrage. Zudem zeigt er nicht auf, welche Bedeutung es haben soll, dass sich Familienangehörige (gerade) in Afghanistan aufhalten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Erwartung geäußert, der Kläger werde sich von Kabul aus telefonisch oder per Internet mit seinen im Ausland wohnenden Angehörigen in Verbindung setzen können, sobald er Hilfe benötige; diese könne mittels Geldüberweisungen erfolgen, in Afghanistan gebe es 17 verschiedene Banken, die mehrheitlich klassische Bankgeschäfte abwickelten, unter anderem mit Geldüberweisungen und Geldautomaten. Hierzu verhält sich der Kläger nicht.
Seine Ausführungen zu fehlender Religiosität und der vermeintlichen Gefahr, aufgrund früherer politischer Aktivitäten seiner Eltern von den Mudschaheddin verfolgt zu werden, haben ebenfalls keinen Bezug zur Grundsatzfrage und belegen überdies, dass es ihm - was indes nicht Ziel der Grundsatzberufung sein kann - um die Klärung seines Einzelfalls sowie um eine Korrektur der von ihm für falsch gehaltenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geht. Dies gilt gleichermaßen für die Darstellung, der erstinstanzliche Hinweis auf die soziale Absicherung durch in Europa lebende Verwandte sei angesichts des Umstands, dass er in Deutschland für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen könne, geradezu absurd, er habe eine Freundin in Deutschland sowie eine deutsche Tochter, zu der er den Kontakt wieder aufnehmen wolle.
Durch die unsubstanziierte Angabe, es gebe bundesweit zu "einer gleichen oder vergleichbaren" Fallgestaltung eine beträchtliche Zahl gerichtlicher (vom Kläger teilweise mit Geschäftszeichen und Datum angeführter) Entscheidungen, wird obergerichtlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. [...]