OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 20.04.2011 - 2 B 208/11 - asyl.net: M18650
https://www.asyl.net/rsdb/M18650
Leitsatz:

Zum Aufenthaltsrecht zur Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.

Schlagwörter: rechtliche Unmöglichkeit, Abschiebungshindernis, Unmöglichkeit der Ausreise, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Achtung des Privatlebens, Integration, Verwurzelung, faktischer Inländer,
Normen: GG Art. 6, EMRK Art. 8 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.2.2011 – 10 L 2415/10 –, mit der er sein Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, "Abschiebemaßnahmen gegen ihn durchzuführen", weiter verfolgt, muss in der Sache erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens. Ihm ist ein die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigender Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdevortrag enthält – da der Sachverhalt im Tatsächlichen unstreitig ist – eine Wiederholung des Antragsvorbringens verbunden mit dem Hinweis auf die aus Sicht des Antragstellers unzutreffende Verneinung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage der Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dem kann nicht gefolgt werden. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG wegen dauerhafter rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise mit Blick auf diese Rechtspositionen sowohl des Antragstellers als auch der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter E. waren bereits Gegenstand des im Dezember 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18.12.2008 – 2 A 317/08 –, mit dem der Antrag des Antragstellers (dort: Klägers) auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, festgestellt, dass sich aus den §§ 27 ff. AufenthG, die spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechts des Art. 6 GG (Ehe und Familie) enthalten und zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden, im Falle des nicht mit der Lebensgefährtin verheirateten Antragstellers auch aufgrund der Vaterschaft zu der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten lässt, und dass der § 25 Abs. 5 AufenthG auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK keinen allgemeinen "Auffangtatbestand" für diese Fälle darstellt. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise setzt daher (deutlich) mehr voraus als üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundene Schwierigkeiten. Solche werden aber von dem Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt.

Der inzwischen langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik seit 1993, der, wenn man trotz Nichtvorlage entsprechender Nachweise (Grenzübertrittsbescheinigung) seinen Behauptungen Glauben schenken wollte, allenfalls Ende 2003 bis zu einer erneuten unerlaubten Einreise unterbrochen worden wäre, vermittelt diesem auch mit Blick auf die Gewährleistung des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK und ein daraus allgemein in eng begrenzten Ausnahmefällen abzuleitendes dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG) kein Bleiberecht. Sein Aufenthalt war über die ganzen Jahre hinweg zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt ohnehin allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.12.2010 – 2 B 286/10 –, SKZ 2011, 68, Leitsatz Nr. 58, vom 4.1.2010 – 2 B 476/09 –, SKZ 2010, 218 Leitsatz Nr. 35, vom 22.10.2009 – 2 B 445/09 –, SKZ 2010, 71 Leitsatz Nr. 61, vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –, SKZ 2009, 256 Leitsätze Nr. 75 und Nr. 80). Ein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt erst eröffnendes "Privatleben", das eine "Verwurzelung" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.4.2009 – 1 C 3.08 –, NVwZ 2009, 1239). Schon daran fehlt es hier. Eine Aufenthaltsbeendigung kann darüber hinaus nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Auch eine solche gelungene soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse liegt beim Antragsteller offensichtlich nicht vor. Soweit er – erstinstanzlich – geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe durch die Nichterteilung beantragter Arbeitserlaubnisse entsprechende Integrationsleistungen verhindert, rechtfertigt das keine andere Betrachtung. Dass der deutsche Gesetzgeber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die der Verpflichtung zum ihnen möglichen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht Folge leisten, keinen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes. Beschluss vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 –).

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen eine gesonderte Betrachtung für minderjährige, bei ihren Eltern lebende Kinder hinsichtlich ihres Integrationsgrades nicht angezeigt ist. Sie teilen auch in dem Zusammenhang aufenthaltsrechtlich das "Schicksal" ihrer Eltern (vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2008 – 2 D 245/08 –, SKZ 2009, 129, Leitsatz Nr. 54).

Eine Abschiebung führt nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung eines Ausländers von seiner Familie und verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren beziehungsweise ihm nachzufolgen. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht rechtlichen Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gleich (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 –, SKZ 2011, 69, Leitsatz Nr. 61). Ein rechtlich zwingendes Ausreisehindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) ergibt sich im Falle des Antragstellers daher entgegen seiner Ansicht unter dem Aspekt des in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallenden "Privatlebens" nicht daraus, dass der Lebensgefährtin nach seinem Vortrag inzwischen eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist. Sie wird dadurch entgegen seiner Auffassung auch nicht zu einer "faktischen Inländerin".

Im Ergebnis keine andere Beurteilung lässt der Umstand zu, dass der Lebensgefährtin des Antragstellers vom saarländischen Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Dezember 2010 ihre Einbürgerung zugesichert worden ist. Frau B. ist nach wie vor serbische Staatsangehörige. Die deutsche Staatsangehörigkeit zeitigt insoweit auch keine "Vorwirkungen". Selbst wenn man dies ähnlich wie bei einer vom Ausländer beabsichtigten Eheschließung in engen Grenzen bejahen wollte, ergäbe sich vorliegend nichts anderes (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss des 2. Senats vom 7.7.2009 – 2 B 393/09 –, SKZ 2010, 67, Leitsatz Nr. 52, mit weiteren Nachweisen). Der Erfolg ihres Einbürgerungsbegehrens hängt neben der weiteren Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen in ihrer Person nach ihrem eigenen Vortrag offenbar wesentlich von der Behandlung ihres Entlassungsgesuchs durch die zuständigen serbischen Behörden ab, also insbesondere weder vom Antragsgegner noch vom Verhalten der deutschen Einbürgerungsbehörde. [...]