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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 31.05.2011 - 2 L 458/11 - asyl.net: M18651
https://www.asyl.net/rsdb/M18651
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen nach Belgien wegen Ermessensfehler hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts vom BAMF, da die Vormundschaft des in Deutschland lebenden Bruders bei der Überstellungsentscheidung völlig unberücksichtigt geblieben ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Belgien, Konzept der normativen Vergewisserung, unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Vormundschaft, Selbsteintritt, Humanitäre Klausel,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1a, VO 343/2003 Art. 6 S. 1, VO 343/2003 Art. 6 S. 2, VO 343/2003 Art. 7, VO 343/2003 Art. 2 Bst. i, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 15 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 15 Abs. 3, GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Ausgehend davon ist vorliegend die Überstellung des Antragstellers nach Belgien vorläufig auszusetzen. Zwar folgt dies - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht bereits daraus, dass Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach den Regelungen des Kapitels III der Dublin II-VO nicht zuständig wäre. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Dublin II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der in Kapitel III der VO genannten Rangfolge Anwendung. Ausgehend davon ergibt sich die Zuständigkeit Belgiens für den Asylantrag des Antragstellers aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Nach dessen Satz 1 ist im Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Anlage 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Vorliegend wurde auf der Grundlage eines EURODAC-Treffers festgestellt, dass der Antragsteller aus dem Irak kommend zunächst illegal in Belgien eingereist war, was dieser in seiner Anhörung am 17.02.2010 auch eingeräumt hat. Des Weiteren hat der Antragsteller eingeräumt, dass er in Belgien bereits einen Asylantrag gestellt hat. Dementsprechend hat sich Belgien auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.02.2011 gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO zur Wiederaufnahme das Antragstellers und Bearbeitung dessen Asylantrags bereit erklärt. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in seinem Fall gemäß Art. 6 Satz 1 oder Art. 9 Dublin II-VO die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei. Nach Art. 6 Satz 1 Dublin II-VO ist im Fall, dass es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Diese Vorschrift kommt vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil gemäß Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Belgien war der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Bruder des Antragstellers - ungeachtet, ob die belgischen Behörden von diesem überhaupt Kenntnis hatten - allerdings noch nicht zum Vormund des Antragstellers bestellt und damit nach der Definition in Art. 2 i (III) Dublin II-VO kein "Familienangehöriger" im Sinne des Art. 6 Satz 1 Dublin II-VO. Demnach war auf Art. 8 Satz 2 Dublin II-VO zurückzugreifen, wonach im Fall, dass kein Familienangehöriger anwesend ist, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat. Da auch Art. 7 Dublin II-VO auf "Familienangehörige" abstellt, die der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Belgien nicht vorzuweisen hatte, ist auch die Zuständigkeitsregelung von vornherein nicht einschlägig (vgl. dazu, dass bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auch VG Wiesbaden, Urteil vom 31.01.2008 - 7 E 1101/07.A(1) - dokumentiert in juris).

Obwohl somit die Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach den Regelungen des Kapitels III der Dublin II-VO keine ernsthaften Zweifel bestehen, ist dennoch dessen Überstellung nach Belgien vorläufig auszusetzen. Nach Aktenlage bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin ihrem Bescheid vom 28.04.2011, wonach außergewöhnliche humanitäre Gründe, die dazu veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, nicht ersichtlich seien, ermessensfehlerfrei ist. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO, nach dessen Satz 1 jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist, hat nämlich bisher ersichtlich keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. So ist die Antragsgegnerin auf den ihr mitgeteilten Umstand, dass der im Bundesgebiet lebende Bruder das Antragstellers, der seit dem 30.11.2010 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ist, mit - zu den Verwaltungsunterlagen gereichter - Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Lebach vom 09.03.2011 -2 F 316/10 VM - zum Vormund für den Antragsteller bestellt wurde und sich ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Lebach vom 12.01.2011 - 2 F 316/10 VM - seit längerem bemüht, den Antragsteller bei sich im Haushalt aufzunehmen und für diesen zu sorgen (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Kreisjugendamtes Saarlouis vom 10.01.2011), in ihrem Bescheid vom 26.04.2011 mit keinem Wort eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand ist indes nicht entbehrlich, zumal auch Art. 15 Abs. 3 Dublin II-VO ausdrücklich bestimmt, dass in den Fällen, in denen der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger ist, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und die ihn bei sich aufnehmen können, die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vornehmen, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.

Blieb daher die Vormundschaft des im Bundesgebiet lebenden Bruders des Antragstellers bei der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Überstellung des Antragstellers nach Belgien zu Unrecht völlig unberücksichtigt, hat die Antragsgegnerin von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht bislang fehlerhaft Gebrauch gemacht (vgl. dazu auch Beschlüsse der Kammer vom 21.10.2008 - 2 L 1588/08 - und vom 03.12.2009 - 2 L 1973/09).

Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ist dem Aussetzungsantrag daher stattzugeben. [...]