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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 18.05.2011 - 5470672-144 - asyl.net: M18662
https://www.asyl.net/rsdb/M18662
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Mazedonien (Leukämie, Diabetes mellitus).

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Mazedonien, Diabetes mellitus, Leukämie
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Mazedonien vor.

Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländerin eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter der die Ausländerin bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet. Die drohende Gefahr kann in diesem Fall auch durch die individuelle Konstitution der Ausländerin bedingt sein. Der Begriff der "Gefahr" in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hinsichtlich seines Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen, und es ist deshalb unerheblich, ob sich die Gefahr aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen, auch anlagebedingten Umständen ergibt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383).

Die Gefahr ist "erheblich" i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und "konkret", wenn die Asylbewerberin alsbald nach ihrer Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil sie auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung ihres Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O.).

Zurzeit wird die Antragstellerin auf Grund ihrer akuten myeloischen Leukämie im Klinikum ... behandelt. Würde die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in ihr Heimatland zurückkehren müssen, müsste die Therapie wenn auch nur kurzfristig unterbrochen werden. Dies ist nicht zu verantworten. Darüber hinaus ist nicht gewährleistet, dass die in Deutschland erfolgte Therapie in dieser Form auch in Mazedonien durchgeführt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall, kann sich dies für die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlich auswirken. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in diesem Sinne vor. [...]