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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 01.06.2011 - 5a L 576/11.A - asyl.net: M18665
https://www.asyl.net/rsdb/M18665
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, einstweilige Anordnung, Zustellung, effektiver Rechtsschutz, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VO 343/2003 Art. 10, GG Art. 19 Abs. 4, AsylVfG § 26a Abs. 3
Auszüge:

[...]

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller die vorbezeichneten Gefahren im Zielstaat Italien drohen könnten, da dort möglicherweise Verhältnisse für Asylbewerber vorliegen, auf die die Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG zu reagieren hätte. Es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass zum einen die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien bei der Prüfung von Asylbegehren nicht an den Standard heranreichen, die der Bundesgesetzgeber bei der Regelung in § 27a AsylVfG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitigen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (sog. Qualifikationsrichtlinie) vorausgesetzt hat.

Das VG Bremen hat hierzu in seinem Beschluss vom 6. Mai 2011 - 6 V 368/11.A - ausgeführt:

"Es gibt indessen ernst zu nehmende Hinweise darauf, dass jedenfalls die Behandlung von Asylsuchenden, die nach der Dublin II VO nach Italien zurückgeführt werden, weitgehend diesen Anforderungen nicht entspricht. Rückkehrer, die in der Regel am Flughafen Rom oder Mailand eintreffen, werden jedenfalls in diesen Städten ganz überwiegend sich selbst und damit der Obdachlosigkeit überlassen, ohne dass ihnen in irgendeiner Form eine staatliche Existenzsicherung angeboten wird. Bethke/Bender (Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht über eine Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, Frankfurt a.M. 2011, S. 23) teilen unter Auswertung der offiziellen Daten des SPRAR (Sistems di Protezione per Richiedenti Asilo e Refugiati = Staatliches Aufnahmesystem zur Unterbringung von Flüchtlingen) mit, dass in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 12 % der Dublin-Rückkehrer in ein "SPRAR-Projekt" aufgenommen worden seien; 88 % hingegen seien der Obdachlosigkeit überlassen worden. Die Verhältnisse im Einzelnen werden in dem Bericht plastisch und unter Angabe vieler Einzelheiten nachvollziehbar beschrieben. Landesweit gebe es im staatlichen Aufnahmesystem SPRAR 3000 Plätze, die eine Aufnahme für jeweils 6 Monate ermöglichten. Dem hätten im Jahre 2009 17.000 und im Jahre 2008 31.000 Asylbewerber gegenübergestanden. Andere Berichte bestätigen diese Daten sowie die Einschätzung, dass Dublin-Rückkehrer in Italien zumeist als Obdachlose in den großen Städten in extrem prekären Bedingungen leben (Schweizer Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, November 2009; Bundesamt für Migration der Schweizer Eidgenossenschaft, Bern, September 2009, S. 8). Auch wäre der Antragsteller als Obdachloser für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Italien nicht erreichbar (zu diesem Kriterium: vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2009, a.a.O.)" (im Ergebnis ebenso VG Wiesbaden, a.a.O. sowie VG Braunschweig, Beschluss vom 9. Mai 2011 - 7 B 58/11 -, juris- Dokument).

Dem schließt sich das beschließende Gericht an. [...]