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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - asyl.net: M18696
https://www.asyl.net/rsdb/M18696
Leitsatz:

Die libanesische Hisbollah ist auch eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ausweisung, terroristische Vereinigung, Hisbollah, Libanon, Islamische Kulturgemeinschaft, IKG,
Normen: AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 56 Abs. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.

1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Ausweisungsverfügung ist jedenfalls § 54 Nr. 5 AufenthG. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er oder sie eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.

Da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten hatte, genießt er nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 wird das Vorliegen in den Fällen des § 54 Nr. 5 AufenthG als Regel vermutet mit der Folge, dass nach Satz 4 die Ausweisung (nur) im Ermessenswege erfolgen kann. Für das Vorliegen einer Atypik bestehen keine Anhaltspunkte. [...]

II. Dieses zugrunde gelegt geht der Senat hier von Folgendem aus:

Der Beklagte hat in der angegriffenen Verfügung zu Recht darauf abgestellt, dass die Hisbollah seit Anbeginn, d.h. seit ihrer Gründung 1982 bis heute unverändert auch eine terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt. Insoweit kann zunächst in erster Linie auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen werden (vgl. S. 12 bis 17). Der Beklagte hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass ein ergänzender und abrundender Aspekt der Beurteilung auch die Tatsache sein muss, dass die Hisbollah mittlerweile (u.a. im Jahre 2008) exzessive und willkürliche Gewalt auch gegen den innenpolitischen Gegner richtet, wobei sie, um sich das entsprechende Potential hierfür zu erhalten, der UN-Resolution 1701 vom August 2006 nicht nachkommt, die neben anderem die vollständige Entwaffnung der Hisbollah fordert (vgl. Anlage 1, S. 11 f. zum Schriftsatz v. 31.03.2011). Auch sind die ständigen mit Mörsern und Raketen geführten Angriffe auf die im Grenzgebiet zum Libanon lebende israelische Zivilbevölkerung ausdrücklich als Facetten des terroristischen Charakters ebenso zu benennen und hervorzuheben wie die Geiselnahmen und Entführungen von Zivilisten (vgl. Anlage 1, S. 13 ff. zum Schriftsatz vom 31.03.2011, wobei der Senat darauf hinweist, dass diese und auch die weiteren Paginierungen von ihm vorgenommen wurden; vgl. auch de.wikipedia.org/wiki/Hisbollah). Diese Angriffe finden nicht in offener militärischer Auseinandersetzung gegenüber gegnerischen Kombattanten statt, sondern treffen die unbeteiligte Zivilbevölkerung unvorbereitet und unkalkulierbar und sollen damit die unbeteiligte Zivilbevölkerung kontinuierlich in Angst und Schrecken versetzen. Aber auch die völkerrechtswidrige Geiselnahme israelischer Soldaten, um mit diesen Gefangene freizupressen, ist Teil der vom Terrorismus geprägten Praxis der Hisbollah (vgl. Anlage 1, S. 14 zum Schriftsatz vom 31.03.2011; vgl. auch de.wikipedia.org/wiki/Hisbollah), auch wenn der bewaffnete Kampf gegen israelische Kombattanten mit dem Ziel einer Beseitigung Israels allein an sich nicht dem Terrorismus zugerechnet werden darf (vgl. beispielhaft auch die Eigendarstellung anlässlich des Selbstmordanschlags am 24.04.1995 auf das Hauptquartier des israelischen Nachrichtendienstes in Bent Jbeil Anlage 1, S. 18 zum Schriftsatz vom 31.03.2011 mit Anlage 2b hierzu). Auch die von der Hisbollah begangenen Selbstmordattentate verlieren ihren terroristischen Charakter nicht deshalb, weil sie sich auch gegen israelische Einrichtung, wie etwa der vorgenannten in Bent Jail, richten, denn Adressaten sind nicht aktiv an Feinseligkeiten Beteiligte (vgl. hierzu eingehend Discher, in: GK-AufenthG § 54 Rdn. 436 ff, insbesondere 442 und 445 f.), ganz abgesehen davon, dass hier notwendigerweise neben Nicht-Kombattanten auch unbeteiligte Zivilisten betroffen sind. Mit derartigen Aktivitäten bei zugleich ständig erfolgender Verherrlichung und psychologischer Förderung des Selbstmordattentats (vgl. hierzu noch im Folgenden) muss - offensichtlich beabsichtigt - ein Klima der Angst und Unsicherheit entstehen.

Auch wenn aus aller jüngster Zeit möglicherweise keine terroristischen Aktivitäten der Hisbollah mehr beweiskräftig feststellbar sind, ändert dies nichts an der Einschätzung, dass die Hisbollah auch aktuell eine terroristische Organisation ist. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger im vorliegenden Verfahren regelmäßig hervorhebt, und wie dies namentlich auch dem in der mündlichen hilfsweise gestellten Beweisantrag zugrunde liegt, dass die Organisation seit einiger Zeit am öffentlichen politischen Leben und dem politischen Prozess des Libanon teilnimmt und insbesondere auch mehrere Abgeordnete im Parlament stellt. Diese Feststellung besagt wenig, da eine terroristische Organisation nicht nur dann vorliegt, wenn diese ausschließlich mittels terroristischer Aktivitäten agiert. Denn es genügt ohne weiteres, dass diese nur Teil ihrer politischen Agenda sind, wenn jedenfalls der Charakter der Organisation dadurch charakteristisch mitgeprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 - NVwZ 2005, 1091). So liegen hier die Verhältnisse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, immerhin der stellvertretende Generalsekretär der Hisbollah am 13.04.2009 betont hat, dass die Hisbollah und ihre Teile unter einer einheitlichen Führung stehen (vgl. VG-Akte AS 219 mit weiteren Fundstellen des mit der "Los Angeles Times" geführten Interviews).

Ist eine Organisation bis in die jüngste Vergangenheit über einen langen Zeitraum hinweg durch eine Vielzahl von Terrorakten hervorgetreten und waren diese auch von entsprechenden politischen Rechtfertigungen in der Programmatik begleitet, so kann eine Organisation nach einer nur sehr kurzen Zeit der Unauffälligkeit noch nicht ihren Charakter einer terroristischen Organisation verlieren, zumal dann, wenn, wie hier, der in untrennbarem Zusammenhang mit den terroristischen Aktivitäten stehende "Märtyrerkult" (vgl. hierzu noch im Folgenden) ungebrochen weiterlebt. Bei dieser Ausgangslage kann nur dann davon ausgegangen werden, dass eine Organisation ihren terroristischen Charakter verloren hat, wenn sie sich unmissverständlich und glaubhaft von ihrer terroristischen Vergangenheit distanziert hat; jede andere Sichtweise wäre unangemessen und lebensfremd und kann der Bestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht unterlegt werden (vgl. zu alledem schon Senatsurteil vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Hisbollah bislang nicht auf der EU-Liste der Terrororganisationen gestanden hatte und auch weiterhin nicht steht (vgl. zuletzt Beschluss 2011/70/GASP des Rates vom 31.01.2011 - ABl L Nr. 028, S. 57). Denn eine solche Aufnahme hat keinen konstitutiven Charakter. Indiziell für die Aktualität der terroristischen Komponenten der Hisbollah ist i.Ü. auch der Umstand, dass ein hoher Funktionär der Hisbollah, Imad Mughniya, bis zu seiner Ermordung im Februar auf der "Terrorliste" der EU gestanden hatte (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/871/GASP des Rates vom 20.10.2007 - ABl. Nr. L 340, 109).

Eine hervorgehobene Bedeutung in der Praxis der Hisbollah wie auch in deren Ideologie spielt die sog. Märtyrerverehrung. Diese Tatsache wird vom Kläger ausdrücklich eingeräumt und bedarf aus der Sicht des Senats nicht zuletzt deshalb keiner weiteren umfangreicher Feststellungen (vgl. in diesem Zusammenhang dessen Schriftsatz vom 16.02.2011, S. 17, zusammenfassend auch Anlage 2, S. 5 ff. zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.03.2011). Wenn der Kläger allerdings mit seinem Vorbringen den Eindruck erwecken will, es handele sich hierbei um unverfängliche Elemente bzw. Bestandteile der religiösen Kultur des Schiitentums, die dem Christentum nicht unähnlich seien, und es lediglich darum ginge, die in den Auseinandersetzungen mit Israel Gefallenen zu ehren, so kann der Senat dem nicht nur nicht folgen, sondern er wertet diese Einlassungen als untauglichen Versuch einer Irreführung, die auch die Bewertung seines übrigen Vorbringens nicht unbeeinflusst lässt. Denn die Tatsache, dass etwa Ahmad Qasir in diesem Zusammenhang gewissermaßen als der "Urvater" und erster Märtyrer der Organisation verehrt wird (vgl. hierzu u.a. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2009, S, 82 f., Keller, "Hisbollah ehrt Selbstmordattentäter mit Ausstellung" in der Anlage 5, S. 6 zum Schriftsatz vom 31.03.2011), spricht eine beredte Sprache. Ahmad Qasir kam im Jahre 1982 zu Tode, als er einen mit Sprengstoff beladenen Lastkraftwagen in ein Gebäude des israelischen Hauptquartiers in Tyrus gesteuert hatte. Diese Bewertung entbehrt auch nicht der Aktualität. Denn die ausdrückliche und wiederholte Hervorhebung von Ahmad Qasir kann nicht als bloße historische Reminiszenz ohne aktuelle Relevanz und Gegenwartsbezug abgetan werden. Die Verehrung von Qasir hat vielmehr nach wie vor höchste Aktualität (vgl. hierzu die vom Kommandeur der Hisbollah für den Südlibanon, Sheich Nabil Qaok am 09.11.2010 gehaltene Rede und hierzu Anlage 1, S. 29 zum Schriftsatz vom 31.03.2011). Weiter ist zur Abrundung auch in diesem Zusammenhang auf die eindrückliche Selbstdarstellung der Hisbollah und den Selbstmordanschlag vom 25.04.1995 zu verweisen (vgl. Anlage 1, S. 18 zum Schriftsatz vom 31.03.2011 mit Anlage 2b hierzu). Schließlich ist auch die von der Hisbollah im Internet veröffentlichte Galerie von mindestens 12 Selbstmordattentätern beispielhaft hervorzuheben (vgl. Anlage 1, S. 18 zum Schriftsatz vom 31.03.2011 mit Anlage 2a hierzu). In diesem Zusammenhang soll lediglich der Hinweis erfolgen, dass drei der dort aufgeführten Selbstmordattentäter auch bereits im Jahreskalender 2002 der IKG auftauchten (vgl. Anlage 1, S. 18 zum Schriftsatz vom 31.03.2011; vgl. hierzu noch im Folgenden). Der Beklagte hat auch zutreffend auf den in diesem Zusammenhang bemerkenswerten Inhalt des Kalenderblatts Februar 2011 des von der IKG herausgegebenen Jahreskalenders hingewiesen (vgl. ausführlich Anlage 1, 18 ff. zum Schriftsatz vom 31.03.2011 und dortige Anlage 2 d). Für das Datum des 16.02. wird nämlich auf das "Martyrium" von Ragheb Harb und Sayyed Moussawi Abbas verwiesen. Aus einer aktuellen Auswertung der Webseite www.moqawama.org, die die Hauptinternetseite des "Islamischen Widerstands" darstellt und von der Hisbollah maßgeblich bestimmt wird, lässt sich ablesen, dass die Feier und Verehrung des "Martyriums" beider einen hohen Stellenwert in der Ideologie der Hisbollah hat.

Mit Rücksicht auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung stellt der Senat klar, dass aus den oben dargestellten Gründen diese von der Hisbollah (und auch der IKG) gefeierten und verehrten Selbstmordattentate nichts mit dem behaupteten "legitimen militärischen Kampf gegen Israel" zu tun haben.

In diesem Zusammenhang ist auch der der Hisbollah sehr nahe stehende Sender "Al-Manar" zur Abrundung dieses Aspekts einzubeziehen, ungeachtet der vom Senat letztlich offen gelassenen Frage, ob in den Räumen der IKG Aufzeichnungen oder aktuelle Sendungen dieses Senders empfangen wurden oder nicht. Am 18. Dezember 2004 wurde der Sender in den USA in die Liste terroristischer Organisationen aufgenommen. Am 15.12.2004 wurde er durch den Obersten Französischen Gerichtshof verboten. Am 29.10.2008 erfolgte das Betätigungsverbot durch das Bundesministerium des Innern. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Inhalte der Sendungen durch Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung und Judenhass gekennzeichnet seien und diese förderten; insbesondere werde auch auf Cartoons für Kinder ab drei Jahren diesen das Lebensideal eines Märtyrers - eines Gotteskriegers - vermittelt (vgl. de.wikipedia. org/wiki/AI-Manar; auch im Einzelnen Küntzel, Spiegel 2/2008, S. 127; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 60 ff.). Der Senat sieht keine Veranlassung, den im Beitrag von Küntzel diesbezüglich aufgestellten Tatsachenbehauptungen nicht zu folgen, denn der Kläger hat diese in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise infrage gestellt, sondern lediglich den Autor als einseitig "israelfreundlich" bezeichnet. Dies wäre noch kein wesentliches Indiz dafür, dass er auch unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Hinzukommt, dass auch eine weitere Quelle diese Tatsachenbehauptung stützt.

Zur Bewertung von Bedeutung und Stellenwert der Märtyrerverehrung ist es aus der Sicht des Senats auch geboten, die von der Hisbollah maßgeblich beeinflusste und daher auf das Engste mit ihr verbundene Märtyrer-Vereinigung ("Aschahid Association"), die allerdings in Publikationen und in Internetauftritten auch unter der Organisationsbezeichnung "Märtyrerstiftung" ("Muassasat al-Sahid") auftritt, einzubeziehen (vgl. hierzu Anlage 2, S. 27 ff. zum Schriftsatz vom 31.03.2011; Anlage 3, S. 3; Anlage 4, S. 3 - 39). Es besteht jedoch, soweit ersichtlich, eine Identität, was auch die identischen, von beiden Organisationen verwendeten Logos nahe legen (vgl. Anlage 2, S. 57 zum Schriftsatz vom 31.03.2011). Die Bedeutung der Organisation liegt darin, dass sie im Schwerpunkt die Versorgung und Betreuung von Waisen übernimmt, die durch ein "Martyrium" ihrer Eltern bzw. eines Elternteils zu Waisen geworden sind, wobei hier nach dem oben Gesagten selbstverständlich auch Selbstmordattentate eingeschlossen werden müssen. Zu dieser Organisation unterhielt der Verein "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." in der Vergangenheit engste Beziehungen, wobei auch hier auffällt, dass das Waisenkinderprojekt wiederum das identische Logo verwendet. Der Verein Waisenkinderprojekt unterhielt seinerseits wiederum jedenfalls bis Ende 2006/Anfang 2007 enge Beziehungen zur IKG und war u.a. wegen einer weitgehenden Personalunion in der Führungsebene eng mit ihr verflochten (vgl. Anlage 1, S. 16 zum Schriftsatz vom 31.03.2011; Anlage 2, S, 27 ff. zum Schriftsatz vom 31.03.2011, vgl. auch S. 37 zu Veranstaltungen in den Räumen der IKG; Anlage 4, S. 2 ff. zum Schriftsatz vom 31.03.2011).

Wird hieraus beispielhaft deutlich, dass in der Vergangenheit eine enge Verflechtung und Zusammenarbeit zwischen der IKG und dem Waisenkinderprojekt und damit auch der Hisbollah bestanden hat, so ist, selbst wenn dieser Strang der Zusammenarbeit gegenwärtig nicht mehr hinreichend beweiskräftig festgestellt werden kann, belegt, dass seit langem enge geistig-ideologische Verbindungen zwischen der IKG und dem Waisenkinderprojekt und damit letztlich der Hisbollah bestanden, die sich auch in persönlichen und sachlich-materiellen Beziehungen niedergeschlagen hatten und die angesichts einer in jeder Hinsicht fehlenden Distanzierung von diesen Verflechtungen auch zur aktuellen Bewertung ergänzend herangezogen werden können.

Die Verbindungen zwischen der Hizbollah und der IKG und zugleich vornehmlich die Praktizierung des hisbollah-typischen Märtyrerkultes kann exemplarisch an den von der IKG regelmäßig herausgegebenen Jahreskalendern aufgezeigt werden. So werden etwa in dem Jahreskalender 2009 verschiedenen Märtyrergedenktage ausdrücklich bezeichnet, die eindeutig Selbstmordattentäter betreffen (vgl. VG-Akte AS 317 f und Anlage 1, S. 18 zum Schriftsatz vom 31.03.2011 mit Anlage 2a). So etwa der 10.03 ("Abu Zeinab"), 14.04. ("Ali Sefeddin"), 19.08 ("Hagm Dabouk" bzw. "Haitham Dbouk") und 11.11. ("Ahmad Qasir" bzw. "Ahamd Kassir").

Auf dem Januarblatt 2009 findet sich - entgegen den Ausführungen des Klägers - zweifelsfrei das Bild eines Jungen, der ein Sweatshirt mit einem Emblem der Pfandfinderorganisation "Al Mahdi-Scouts" zeigt (vgl. VG-Akte AS 327 sowie Anlage 1. S. 5 zum Schriftsatz vom 31.03.2011 mit dem Hinweis auf den Bericht vom 23.12.2009 und VGH-Akte AS 55). Dass es sich bei den Scouts um eine Hisbollah-Organisation handelt, ist vom Beklagte hinreichend dokumentiert worden (vgl. VG-Akte AS 327 ff. mit Anlage 1 und 2, aus der auch das Emblem der Organisation deutlich wird, sowie Anlage 1, S. 5 zum Schriftsatz vom 31.03.2011 mit Anlage 5a). Auf einem Blatt des Kalenders 2002 sind Nasrallah und der iranische Führer Khamenei abgebildet, die einander umarmen (vgl. Leitzordner Islamische Kulturgemeinschaft e.V. - Waisenkinderprojekt 2008 - 2009 aus dem Verfahren 13 S 1959/09, S. 19). Ein weiteres Kalenderblatt aus dem Jahre 2002 zeigt u.a. einen kleinen Jungen in Tarnkleidung, der eine Hisbollah-Fahne in den Boden rammt. Schließlich zeigt ein Blatt mehrere Hisbollah-Kämpfer, die mit der Bemerkung "sie kommen" gewissermaßen in das Bild hineinmarschieren. Wenn in diesem Zusammenhang der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge H. die Behauptung aufgestellt hat, der vorliegende Kalender habe in dieser Form nichts mit der IKG zu tun, und vage Andeutungen über eine "Internetfälschung" gemacht hat, so vermag der Senat diese Behauptung nicht zu glauben. Er ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge hier die Unwahrheit gesagt hat. Denn es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte für diese Behauptung, die letztlich nur darauf hinauslaufen kann, dass diese Fälschung dem Beklagten zugeschrieben werden müsste. Hinzukommt, dass der Kläger - selbst Vorstandsmitglied der IKG - dem detaillierten Vortrag des Beklagten, der durch Vorlage entsprechender Dokumente schriftlicher und elektronischer Art belegt wurde, aus denen sich eindeutig ein unmittelbarer Zusammenhang mit der IKG ergibt, zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegen getreten war. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindruck von den Aussagen des Zeugen H. nimmt der Senat ihm auch nicht ab, dass die IKG nichts mit Politik zu tun hat und nur für den Glauben und die Kultur lebt. Insoweit sprechen namentlich die Kalender eine beredte Sprache. Die IKG ist vielmehr eine hochpolitische Angelegenheit.

Geht man weiter davon aus, dass - vom Kläger ausdrücklich eingeräumt - eine Vielzahl der Aktivitäten der IKG sich schwerpunktmäßig mit dem Thema der Märtyrerverehrung bzw. des Märtyrergedenkens befasst hat, so wird deutlich, welchen Charakter die IKG hat.

Aus diesen Beispielen wird zum einen hinlänglich deutlich, dass sich die IKG weitestgehend mit der Politik und den Zielen der Hisbollah (völlig kritiklos) identifiziert (und zwar gerade auch, soweit dies deren terroristischen Inhalte betrifft) und sich auch als deren Sprachrohr und Vermittler in der Bundesrepublik bzw. Westeuropa versteht. Der Beklagte hat zudem Spendensammlungen und damit materielle Zuflüsse zur Hisbollah dokumentiert (vgl. VG-Akte AS 225 f.; Anlage 3, S. 3 f. zum Schriftsatz vom 31.03.2011). Angesichts dessen sind die in der Vergangenheit festgestellten häufigen Besuche von der Hisbollah angehörenden oder ihnen sehr nahe stehenden Scheichs bzw. Abgeordneten, die vom Kläger auch gar nicht bestritten werden, durchaus aussagekräftig und jedenfalls für das Gesamtbild relevant, selbst wenn beispielsweise auch libanesische Politiker zu Besuch gewesen sein sollten, die nicht der Hisbollah zugerechnet werden können.

Die Bedeutung dieser Aktivitäten liegt aus Sicht des Senats darin, die hier lebenden Landsleute ideologisch und vor allem auch emotional an die Hisbollah zu binden und für ihre terroristischen Ziele zu gewinnen. Dieses Tun kann nur als ein wechselseitiger Prozess verstanden und begriffen werden, der auch in den Libanon zurückreicht bzw. zurückweist, weil dadurch die Position der Hisbollah im Libanon gestärkt werden soll, wenn die Hisbollah auf eine Vielzahl von im Ausland bereit stehender Anhänger verweisen kann. Daneben kann auf diese Weise auch ein Potential an gewaltbereiten Rückkehrern aufgebaut und vorgehalten werden, die selbst als potentielle Selbstmordattentäter bereit stehen. Ob dies alles dann tatsächlich gelingt, ist eine andere, aber letztlich nicht entscheidende Frage, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - a.a.O.) ist es unerheblich, ob die hier vorliegenden tatbestandlichen Unterstützungshandlungen von Erfolg gekrönt sind, d.h. ein messbarer Nutzen in Bezug auf bestimmte terroristische Aktivitäten festgestellt werden kann.

Ausgehend von den oben dargestellten rechtlichen Prämissen ist nach Auffassung des Senats hinreichend zuverlässig und aussagekräftig belegt, dass die Hisbollah - janusköpfig - auch eine terroristische Organisation ist. Dem steht u.a. nicht entgegen, dass die Hisbollah keinen Gottesstaat errichten will, sich ihre militärischen Aktivitäten gegen Israel richten und die Hisbollah politische Lösungen nicht mehr ausschließt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, weitere amtliche Auskünfte oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch die hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung ist nicht durchzuführen, da der Senat seine Entscheidung nicht auf die Veranstaltung vom 21.03.2009 stützt, wie er ebenso dahin stehen lässt, ob die Veranstaltung vom 19.01.2008 in der vom Beklagten beschriebenen Weise abgehalten und eine Kopie des Buches "Die Wunder des wahren Versprechens" im Rahmen des von der IKG veranstalteten Unterrichts verwendet wurde.

Ermessensfehler sind schon nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch der langjährige legale Aufenthalt mit Blick auf Art. 8 EMRK richtig erkannt und abgewogen worden. Diesem wurde aber, ohne dass dieses zu beanstanden wäre, kein überragendes Gewicht beigemessen, weil der - wirtschaftlich wenig integrierte - Kläger in der Vergangenheit (zu welchem Zweck auch immer) ständig in den Libanon gereist war und sich dort auch nicht nur tageweise aufgehalten hatte. Auch lebt beinahe seine gesamte Familie im Libanon einschließlich seiner Frau, die sich von ihm getrennt hat, und seinen fünf Kindern. [...]