Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien.
[...]
Ob die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe es rechtfertigen, von einem im sogenannten "normativen Vergewisserungskonzept" nicht aufgegangenen Sonderfall betroffen zu sein, lässt sich unter Berücksichtigung der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung zur Überstellung von Asylbewerbern nach Italien und der Auskünfte zur Lage von Asylbewerbern in diesem Land nicht ohne weiteres feststellen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen hat hierzu in einem Beschluss vom 24.02.2011 (2 E 20040/11 Me) im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach der (im Einzelnen zitierten) Auskunftslage - insbesondere aufgrund des Berichts der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, "Rückschaffung in den sicheren Drittstaat Italien", November 2009; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, vom 29.10.2010 - durchaus ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass insbesondere die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen nicht den europaweit vereinbarten Mindeststandards entsprechen. Dies betreffe vor allem die Unterbringung, den sozialen Schutz und die medizinische Versorgung der Schutzsuchenden. Medienberichten zufolge sei durch die Flüchtlingsströme eine Verschärfung dieser Probleme zu erwarten. Auf der anderen Seite ergebe sich derzeit aber noch kein den Verhältnissen in Griechenland entsprechendes Bild. So gebe es keine deutlichen Äußerungen und Empfehlungen des Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Asylsuchende nicht an Italien zu überstellen. Dem hat sich auch die 5. Kammer des Gerichts in einem Beschluss angeschlossen (Beschluss vom 25.02.2011, 5 E 20005/11 Me) sowie mehrfach auch die 8. Kammer (z.B. Beschluss vom 14.04.2011, 8 E 20081/11 Me).
Der Einschätzung in den genannten Beschlüssen des Gerichts ist weiter zu folgen, so dass derzeit der Ausgang eines Klageverfahrens offen ist. Die Situation hat sich allerdings angesichts des Flüchtlingsstroms aus Nordafrika seit dem im Übrigen wohl noch verschlimmert. Angesichts der völlig überlasteten Aufnahmekapazitäten in Italien bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller obdachlos bliebe und ihn eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr erreichen könnte. Unklar ist auch, inwieweit er seitens des italienischen Staates direkten Abschiebemaßnalumn in sein Heimatland ausgesetzt wäre (Beschluss vom 25.02.2011, 5 E 20005/11 Me).
Die Abwägung der Interessen fällt somit zugunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, den Ausgang dieses Verfahrens von Italien aus zu verfolgen. Obsiegt er nämlich in der Hauptsache, könnten Rechtsbeeinträchtigungen nicht verhindert oder rückgängig gemacht werden. Die Nachteile, die der Antragsgegnerin dadurch entstehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, wiegen demgegenüber weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von effektivem einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik (vgl. hierzu ausführlich: VG Minden B. v. 28.09.2010, 3 L 491/10.A; juris). [...]