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BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 - asyl.net: M18728
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Leitsatz:

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung, Erledigung, vorsätzliche Täuschung, Rücknahme,
Normen: AufenthG § 5, AufenthG § 9, AufenthG § 38 Abs. 1, AufenthG § 38 Abs. 3, AufenthG § 104 Abs. 1 S. 1, AuslG 1990 § 1, AuslG 1990 § 27, AuslG 1990 § 44, VwVfG § 35 S.1, VwVfG § 43 Abs. 2, VwVfG § 48, StAG § 35
Auszüge:

[...]

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch dessen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hat (1.a), nicht wieder aufgelebt ist (1.b) und der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis hat (2.).

1. Der Hauptantrag des Klägers, die Fortgeltung der ihm 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis festzustellen, ist unbegründet. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des Klägers im Jahr 1998 hat sich die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt und ist auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder aufgelebt.

a) Mit der Einbürgerung hat sich die dem Kläger nach § 27 AuslG 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist. So liegt es hier. § 43 Abs. 2 VwVfG ist auf Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz 1990 - hier: die Aufenthaltsberechtigung des Klägers gemäß § 27 AuslG 1990 - anwendbar. Die auf diese besondere Fallkonstellation nicht bezogenen Erlöschenstatbestände nach § 44 AuslG 1990 (jetzt § 51 AufenthG) stehen dem nicht entgegen.

§ 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Gegenstand des Verwaltungsakts eine nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalles. Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 271 ff.>). § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann - wie die katalogartige Aufzählung des § 43 Abs. 2 VwVfG zeigt - in unterschiedlicher Weise geschehen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4). Als Beispiel nennt § 43 Abs. 2 VwVfG den Zeitablauf, ohne damit jedoch andere Fälle auszuschließen. § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG formuliert dies im Sinne eines Auffangtatbestandes als Erledigung "in anderer Weise". Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).

Mit der Einbürgerung des Klägers ist der Regelungszweck der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung, der in der Vermittlung und Ausgestaltung seines Aufenthaltsrechts als Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland lag, weggefallen. Sein Aufenthalt in Deutschland bedurfte mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 3 AuslG 1990, zumal das Gesetz nur auf Ausländer Anwendung findet (§ 1 AuslG 1990). Die Steuerungsfunktion der Aufenthaltsgenehmigung war hier nachträglich entfallen, der Aufenthaltstitel konnte ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung keine Rechtsfolgen mehr zeitigen. Damit hatte sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weder hätte es zur Beendigung der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung eines rechtsgestaltenden Akts bedurft noch ist ein solcher erfolgt.

b) Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung ist die erledigte Aufenthaltsberechtigung nicht wieder aufgelebt und konnte daher auch nicht mehr die ihr ursprünglich zukommenden Rechtswirkungen entfalten.

Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führenden Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 70>). Nur dies führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil der häufig im jeweiligen Fachrecht verortete Grund der Erledigung und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets berücksichtigt werden können.

Mit Recht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das ordnungsrechtliche Grundanliegen des Ausländerrechts einem Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung nach Rücknahme der Einbürgerung des Klägers entgegensteht. Denn die Ausländerbehörde konnte vom Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers an nicht mehr mit ausländerrechtlichen Mitteln auf ein mögliches Fehlverhalten des Klägers reagieren, etwa ihm gegenüber eine Ausweisung aussprechen. Die Auffassung der Revision kann daher zu Wertungswidersprüchen führen. Denn ein Ausländer, der sich durch Täuschung die Einbürgerung erschlichen und dann einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, stünde unter Umständen besser da als ein Ausländer, auf dessen Fehlverhalten eine unmittelbare ausländerbehördliche Reaktion erfolgt. Zwar wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine ausländerbehördliche Reaktion auf die Verwirklichung aufenthaltsbeendender Tatbestände auch noch nach Rücknahme der Einbürgerung möglich sei (vgl. Marx, InfAuslR 2009, 303 304, 308>). Aber auch eine solche, der Ausländerbehörde möglicherweise erst Jahre später eröffnete Reaktion bedeutet eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Betroffenen insofern, als Ausweisungsgründe durch mittlerweile eingetretene tatsächliche Änderungen hinsichtlich der Gefahrenprognose und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen verbraucht sein oder an Gewicht verloren haben können. Im Übrigen stünde ein Ausländer, dessen Einbürgerung wegen schweren Fehlverhaltens ex tunc zurückgenommen wurde, besser da als ein solcher, der die deutsche Staatsangehörigkeit ex nunc verliert, denn bei letzterem kommt ein Wiederaufleben des früheren Aufenthaltstitels schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einbürgerung als erledigendes Ereignis nicht rückwirkend beseitigt wurde.

Dieser für das Ausländerrecht maßgeblichen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach einem von der Revision angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Beamtenrecht vom 23. August 1995 - 1 UE 2433/91 - (ZBR 1996, 59) die Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur die konkrete Ernennung betrifft mit der Folge, dass wieder ein Probebeamtenverhältnis hergestellt wird. Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 369>), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.

Für die seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage spricht zudem die in § 38 AufenthG getroffene Regelung gegen ein Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem ehemaligen Deutschen, der die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, unter bestimmten (erleichterten) Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2) zu erteilen. Wenn die Vorschrift auch nicht vorrangig für ehemalige Deutsche geschaffen wurde, die zuvor Ausländer waren (zum gesetzgeberischen Regelungsziel vgl. BTDrucks 15/420 S. 84 f. sowie Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 1), so erfasst sie diesen Personenkreis doch mit. § 38 AufenthG knüpft bei einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ex nunc nicht an einen etwa vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltsstatus des ehemaligen Deutschen an, sondern begründet lediglich für den Fall der neu oder wieder entstandenen Ausländereigenschaft Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln unter erleichterten Voraussetzungen. Offensichtlich ist der Gesetzgeber also nicht von einem Wiederaufleben eines etwaigen, vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltstitels ausgegangen. Ist aber im Fall eines Verlustes der Staatsangehörigkeit ex nunc nur der Neuerwerb einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall einer ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung ein Ausländer, der arglistig getäuscht hat, in den Genuss eines automatischen Wiederauflebens des früheren Aufenthaltstitels käme.

Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis abgelehnt.

Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag - damals gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990 - im November 2004 und damit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 gestellt. § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass über vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht zu entscheiden ist. Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gunsten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - InfAuslR 2011, 182, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9). Der Kläger kann jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen.

Nach der vorrangig zugrunde zu legenden Rechtslage bei Antragstellung des Klägers im November 2004 ist für die Erteilung einer Berechtigung zum Daueraufenthalt § 27 AuslG 1990 maßgeblich. Der Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung steht jedoch entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht - wie in § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AuslG 1990 verlangt - seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 355> zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Außerdem fehlt es beim Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der Sicherung des Lebensunterhalts und damit an der Erteilungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990.

Auch die seit 1. Januar 2005 maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 38 AufenthG. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Betroffene bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Bei dem Kläger liegt ein solcher fünfjähriger Aufenthalt - unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Aufenthalt als "Deutscher" gehandelt hat - aber schon deshalb nicht vor, weil die Einbürgerung vom 12. Januar 1998 bereits mit Bescheid vom 13. November 2001 zurückgenommen worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden. Eine analoge Anwendung kommt aber nur für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 2 der Vorschrift in Betracht, nicht hingegen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Nr. 1 der Vorschrift. Denn der Betroffene kann die zeitliche Voraussetzung der Nr. 1 in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG schon deshalb nicht erfüllen, weil die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung erfolgen darf (§ 35 Abs. 3 StAG).

Die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 AufenthG ist nicht Gegenstand der Klage. Eine solche Aufenthaltserlaubnis könnte dem Kläger im Übrigen aber auch nicht erteilt werden, weil kein besonderer Fall im Sinne von § 38 Abs. 3 AufenthG vorliegt, der ein Abweichen von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG rechtfertigt. Denn die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung von 1994, in deren Besitz er bis zur Einbürgerung im Januar 1998 war, war durch Täuschung erschlichen und damit rücknehmbar nach § 48 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10). Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Betroffene nach rückwirkendem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit keine weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen steht bei einem von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der nunmehrigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Annahme eines besonderen Falles ist bei einem solchen Sachverhalt - und so auch hier - regelmäßig ausgeschlossen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Es fehlt insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wie das § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verlangt. Denn während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG). Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger mit seiner ihm im Januar 2006 aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im September 2009 nicht. [...]