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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2011 - 8 LB 221/09 - asyl.net: M18740
https://www.asyl.net/rsdb/M18740
Leitsatz:

Kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo.

Die Weiterbehandlung psychisch erkrankter Personen, der den Alltag ohne Hilfe Dritter nicht bewältigen kann, ist im Kosovo derzeit möglich, wenn die Betreuung durch Angehörige sichergestellt wird. Der Kläger kann während der ersten Wochen nach seiner Rückkehr im Rahmen des URA II-Projekts eine kostenfreie Behandlung seiner psychischen Erkrankung und einen einmaligen Medikamentenzuschuss von 75 EUR erhalten. Da bis zum Jahr 2009 nur 30 % des ermittelten Medikamentenbedarfs aus staatlichen Mitteln finanziert werden konnte und gegenteilige aktuelle Erkenntnisse nicht vorliegen, kann die kostenfreie Versorgung chronisch Kranker weiterhin nicht als gesichert angesehen werden. Die Sozialhilfe reicht hierfür im Kosovo nicht aus, finanzielle Unterstützung können aber die Angehörigen dem Kläger leisten.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Kosovo, medizinische Versorgung, psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Suizidgefahr, Diabetes mellitus, Schwerbehinderung, Retraumatisierung, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Rückkehrprojekt URA 2, Tavor, Sozialhilfe, Herzerkrankung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die Klage ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung durch das Bundesamt, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Kosovo besteht. [...]

Zur Überzeugung des Senats wäre der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nach dem o.g. Maßstab erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben nicht ausgesetzt. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers alsbald nach der Rückkehr in die Heimat kann aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger nur gemeinsam mit seiner Ehefrau ausreisen wird, auf deren Hilfestellung er im täglichen Leben angewiesen ist, weil er an einer schweren, behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung und an einem Diabetes mellitus leidet. Unabhängig von den diagnostischen Überlegungen könne aber festgestellt werden, dass beim Kläger "eine schwere psychische Erkrankung im Sinne einer andauernden und hochwahrscheinlich nicht mehr zu bessernden seelischen Behinderung" vorliege. Auch nach der bereits genannten fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie AA., Oberarzt der AG., vom 2. September 2009 liegt beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit schweren depressiven und psychotischen Symptomen (ICD 10: F 43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F 62.0) vor, die mit stützenden - von Familienangehörigen übersetzten - psychotherapeutischen Gesprächen und mit Psychopharmaka behandelt wird. Bei Abbruch der Therapie besteht die erhebliche Gefahr einer psychotischen Dekompensation und damit verbunden auch der Zunahme der wahnhaften Ängste mit der hohen Wahrscheinlichkeit eines Suizids. Diese Stellungnahme ist hinsichtlich der Diagnose in sich schlüssig und stimmt mit den im Jahr 2006 eingeholten psychiatrischen Gutachten von X. und AH. überein. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2011 hat der Psychiater AA. im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Senats nochmals das bestehende schwere, im wesentlichen unveränderte psychiatrische Krankheitsbild beim Kläger und eine gegenüber September 2009 unveränderte Einnahme von Psychopharmaka/Antidepressiva bestätigt.

Dass der Kläger unter einer schweren, behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung leidet, hat auch dazu geführt, dass er seit dem 1. Januar 2008 mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert anerkannt ist und wegen einer seelischen Behinderung vorerst bis zum Jahr 2016 unter Betreuung steht.

Trotz der schweren psychiatrischen Erkrankung und seelischen Behinderung bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass allein eine Rückkehr des Klägers in die Republik Kosovo unabhängig von dort vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zu einer zielstaatsbezogenen wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Krankheitsbild nicht mit dem der Klägerin des Verfahrens 8 LB 210/05 vergleichbar, in dem der erkennende Senat mit Urteil vom 12. September 2007 (a.a.O.) wegen einer drohenden Retraumatisierung die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet hat. Dass beim Kläger eine Retraumatisierung droht, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. [...]

Auch wenn für den Kläger mehrfach u.a. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, ergeben sich weder aus den entsprechenden ärztlichen Gutachten noch aus seinem Vortrag hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein traumatisierendes Ereignis im Heimatland. [...]

Dies zeigt letztlich, dass der Kläger selbst ein konkretes traumaauslösendes Ereignis nicht bezeichnet hat und auch die Gutachter im Wesentlichen nur Vermutungen, nicht jedoch hinreichend konkrete Feststellungen über ein traumatisierendes Ereignis im Heimatland treffen konnten. Zurückzuführen ist dies nicht nur auf die in den ärztlichen Berichten immer wieder erwähnten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Kläger, der die deutsche Sprache nicht beherrscht und stets einen Dolmetscher benötigt. Vielmehr wird erkennbar, dass für seine Erkrankung auch Erlebnisse in Deutschland ursächlich waren, wie die dauernde Angst, in den Kosovo abgeschoben zu werden, und das Beobachten der Ereignisse im Kosovo von Deutschland aus. [...]

Zwar müssen die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung dem Trauma nicht stets nach wenigen Wochen bis Monaten folgen, sondern können sich auch mit mehrjähriger Verzögerung einstellen (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2010 - 8 LA 26/10 -, ww.dbovg.niedersachsen.de). Davon ist beim Kläger jedoch nicht auszugehen. Dass er im Laufe der Zeit Vorstellungen und Gedanken zum Kosovo entwickelt hat, die nicht der Realität entsprechen (vgl. Gutachten des Herrn X. vom 5.5.2006), ist bedingt durch die schwere seelische Erkrankung, führt aber nicht nachträglich zur Feststellung eines traumatisierenden Ereignisses im Heimatland. Traumatisierend war vielmehr nach der Gutachtenlage der langjährige unsichere Aufenthaltsstatus, eine "erhöhte Vulnerabilität in Folge einer Prädisposition in seiner Grundpersönlichkeit "(vgl. Gutachten des Herrn X. vom 5.5.2006) und die zwischenzeitlichen Abschiebungen seiner erwachsenen Kinder, die bereits zu Suizidversuchen des Klägers in Deutschland geführt haben. Die dem Kläger attestierte chronische Suizidalität besteht zur Überzeugung des Senats deshalb nicht im Hinblick auf ein traumatisierendes Ereignis im Heimatland, sondern wegen der ständig drohenden Gefahr der Abschiebung und ist damit nicht zielstaatsbezogen.

Auch von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers in Form einer psychotischen Dekompensation alsbald nach der Rückkehr in die Heimat aufgrund eines Abbruchs der bisherigen Therapie (vgl. Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie AA. der psychiatrischen Abteilung der AC. vom 2.9.2009) ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Rückkehr mag für den Kläger fraglos sehr belastend sein und deshalb zunächst auch zu einer ungünstigen Entwicklung seines Gesundheitszustandes führen. Diese Verschlechterung ist indes nicht als wesentlich oder lebensbedrohlich anzusehen, weil die psychiatrische Erkrankung des Klägers mittlerweile im Kosovo - wenn auch nicht mit dem in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Standard - hinreichend therapeutisch und medikamentös behandelbar ist.

So ergibt sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Januar 2011 (Stand: Dezember 2010, S. 28 ff.), dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem (Erstversorgungszentren, Regionalkrankenhäuser und Universitätsklinik Pristina für spezielle medizinische Versorgung) grundsätzlich gewährleistet ist. [...] Posttraumatische Belastungsstörungen und sonstige psychiatrische Erkrankungen werden in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös, aber teilweise auch auf psychotherapeutischer Grundlage behandelt. Die Nachsorge psychiatrisch erkrankter Patienten findet zunehmend in den primären Strukturen der Family Medical Centers - FMCs - statt. FMCs befinden sich in 31 Orten des Kosovo (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina an Landratsamt Bodenseekreis v. 31.1.2009). So legt z.B. das Zentrum für Mentale Gesundheit für den Kreis Prizren seinen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in der Einrichtung oder in Form von Hausbesuchen durch ein Team statt, wobei Familienmitglieder in die Behandlung integriert werden. Aufgrund einer gemeinsamen Strategie des Gesundheitsministeriums und des Ministeriums für soziale Angelegenheiten zur Förderung von Unterstützungsleistungen erhalten Familienangehörige zunehmend Hilfe und Unterstützung für pflegebedürftige psychiatrisch erkrankte Angehörige sowohl durch die MHCs als auch durch immer mehr gemeindliche, von der jeweiligen Kommune oder Nichtregierungsorganisationen (NROs) finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Im Rahmen der Familienpflege durch die MHCs finden auch hausärztliche Besuche statt, und es werden therapeutische Maßnahmen im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Die Weiterbehandlung eines psychiatrisch erkrankten Patienten, der den privaten Alltag ohne die Hilfe Dritter nicht bewältigen kann, ist im Kosovo derzeit möglich, wenn seine Betreuung durch Angehörige sichergestellt ist (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina an Bundesamt v. 29.3.2011).

Da der Kläger gemeinsam mit seiner (vollziehbar ausreisepflichtigen) Ehefrau, die ihn auch in Deutschland pflegt und unterstützt, abgeschoben würde, ist nach der geschilderten Erkenntnislage davon auszugehen, dass die psychiatrische Erkrankung des Klägers in der Republik Kosovo - zwar nicht optimal - aber doch hinreichend behandelt werden kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.2.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 38, der ebenfalls von einer hinreichenden Behandelbarkeit psychiatrischer Erkrankungen ausgeht).

Dass die vom Kläger u.a. zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig (Urt. v. 11.6.2009 - 6 A 287/07 -), Stuttgart (Urt. v. 17.11.2008 - 11 K 4571/07 -) und Hannover (Urt. v. 28.8.2008 - 12 A 28/08) von einer gänzlich fehlenden ärztlichen Behandlung und Medikation im Kosovo - die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Hannover ausdrücklich für den Fall schwerer psychischer Erkrankungen - ausgingen, ergab sich - abgesehen von individuellen Abweichungen hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Familienangehörige - aufgrund von Erkenntnissen aus früheren Jahren (z.B. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Kosovo - Zur Lage der medizinischen Versorgung, Update v. 7.6.2007; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 2.2.2009), die durch die neueren Erkenntnismittel (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011) teilweise überholt sind (vgl. dazu auch Senatsbeschl. v. 8.2.2011 - 8 LA 14/11 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Auch wenn nach der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe das "enorme Bedürfnis nach professioneller psychologischer Betreuung bei weitem noch nicht gedeckt werden kann" und die Behandlung von akuten psychiatrischen Störungen nicht über das Verschreiben von Medikamenten und Sprechstunden zwecks Kontrolle ihrer Dosierung hinausgeht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Update, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Stand: 1.9.2010, S. 12 ff.), spricht bereits der Umstand, dass mittlerweile überhaupt psychiatrische Sprechstunden im öffentlichen Gesundheitssystem angeboten werden, für eine tendenzielle Verbesserung der medizinischen Versorgung und Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo (so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2010 - 7a K 1894/10.A -, juris Rn. 42).

Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 17. November 2008 (a.a.O.) noch davon ausging, dass diejenigen Personen, die aus Westeuropa in den Kosovo abgeschoben werden, von zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen keine Unterstützung erhalten, hat sich auch insoweit die Situation für Rückkehrer zwischenzeitlich durch das seit dem 1. Januar 2009 zunächst bis zum 31. Dezember 2011 befristete Rückkehrprojekt "URA II" (alb.: "Die Brücke") sogar erheblich verbessert (vgl. zur Verlängerung vorerst bis 31.12.2011: www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo). Es handelt sich um ein vom Bund und vier Ländern (u.a. Niedersachsen) gefördertes Folgeprojekt unter Leitung des Bundesamtes, das ein "Unterstützungspaket" für freiwillige Rückkehrer und für zwangsweise Rückgeführte vorhält, das aus Soforthilfen, Sozialberatung, psychologischer Beratung und Maßnahmen zur Arbeitsförderung besteht. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen dieses Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Psychologen behilflich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 34). Die Mitarbeiter des Projektes URA II unterstützen auf Wunsch Rückkehrer auch bei der Beschaffung der erforderlichen Medikamente (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina vom 26.2.2010 an VG Düsseldorf). Allerdings ist die hier angebotene Unterstützung als eine Übergangsmaßnahme zu verstehen, die vor allem verhindern soll, dass ankommende Rückkehrer sich erst nach einer zeitaufwändigen Suche vor Ort mit einem Psychologen in Verbindung setzen können oder dass die betroffenen Rückkehrer ihr Behandlungsbedürfnis aufgrund fehlender Geldmittel zunächst zurückstellen würden. Am Ende der kurzzeitigen Betreuung der Betroffenen soll deren Überweisung an einen Facharzt stehen (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration Kosovo, Länderreport Band 2, Januar 2011: Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheit, Reintegration, Nr. 4.3 "Das Projekt URA", S. 28).

Bezogen auf den Kläger bedeutet das Projekt URA II, dass er zunächst, d.h. während der ersten Wochen nach seiner Rückkehr, eine kostenfreie Behandlung seiner psychiatrischen Erkrankung und einen einmaligen Medikamentenzuschuss bis 75 EUR in Anspruch nehmen kann. Danach ist er auf das o.g. öffentliche Gesundheitswesen angewiesen, in dem er als chronisch Kranker grundsätzlich von einer Zuzahlungspflicht befreit ist und die staatlich finanzierten Basismedikamente der sog. "Essential Drug List" kostenfrei erhalten kann. Die Abgabe der staatlich finanzierten Medikamente orientiert sich an der Schwere der Erkrankung und erfolgt vorrangig an Personen, die - wie der Kläger - an einer chronischen Erkrankung leiden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 31). Da bis zum Jahr 2009 jedoch nur 30 % des ermittelten Medikamentenbedarfs aus staatlichen Mitteln finanziert werden konnte (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina an Landratsamt Bodenseekreis v. 31.1.2009) und insoweit gegenteilige aktuelle Erkenntnisse nicht vorliegen, kann die kostenfreie Versorgung chronisch Kranker weiterhin nicht als gesichert angesehen werden. Auch nach der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe übersteigt die Nachfrage nach medizinischen Leistungen die Kapazitäten weit, und die Patienten müssen in den meisten Fällen einen Teil oder die gesamten Behandlungskosten/Kosten für Medikamente übernehmen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update, Zur Lage der medizinischen Versorgung, September 2010, S. 6). Eine Verbesserung ist insoweit zu verzeichnen, als das Gesundheitsministerium nach Lieferengpässen bei Insulin zu Beginn des Jahres 2009 Vorkehrungen getroffen hat, zukünftig solche Engpässe zu vermeiden (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 2; Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheit, Reintegration, Januar 2011, S. 22). Falls erneut Engpässe auftreten, muss jedoch wieder auf private Apotheken ausgewichen werden, bei denen die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Das Gesundheitsministerium verfügt zwar auch über ein Budget, um bedürftigen Personen Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums in einem sehr formellen Verfahren, das an strenge Voraussetzungen gebunden ist. Die Bewilligung erfolgt jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 2; Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheit, Reintegration, Januar 2011, S. 22; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 31).

Selbst wenn der Kläger nach der übergangsweisen Betreuung durch das Projekt "URA II" die von ihm benötigten Medikamente teilweise in privaten Apotheken beziehen muss - zumal von den Medikamenten, die der Kläger derzeit einnimmt, nur "Tavor" mit dem Wirkstoff Lorazepam auf der "Essential Drug List" vorhanden ist -, geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Medikamente für ihn zugänglich sind und er sie finanzieren kann. Grundsätzlich sind Antidepressiva/Psychopharmaka in der Republik Kosovo zu einem sehr viel günstigeren Preis als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. So liegen die Verkaufspreise von Benzodiazepinen wie Diazepam und Lorazepam für 20 Tabletten je nach Hersteller zwischen 0,50 und 3,- EUR (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina an Bundesamt vom 26.3.2010). Das Medikament Tavor mit dem Wirkstoff Lorazepam kostet pro Packung mit 20 Tabletten zu 1 mg ca. 1,- EUR (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina an Bundesamt v. 29.11.2010). Soweit die übrigen, vom Kläger derzeit eingenommenen Medikamente Cipralex, Solian, Fluanxol, Melperon und Zopiclon, die bei Angststörungen, Psychosen, Schizophrenie, Wahnvorstellungen und Schlafstörungen eingesetzt werden, im Kosovo nicht erhältlich sein sollten, sind diese aus dem Ausland (zu höheren Preisen) beschaffbar. Dass eine Umstellung auf andere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit ausgeschlossen ist, ist der Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Psychiatrie nicht zu entnehmen. Deshalb ist denkbar, dass dem Kläger bei der Ausreise aus Deutschland ein Medikamentenvorrat zur Verfügung gestellt wird und nach Beratung durch kosovarische Ärzte langfristig eine Umstellung der Medikation im Heimatland stattfindet.

Der Kläger allein wird zwar nicht in der Lage sein, diejenigen finanziellen Mittel für die Medikamente, die er nicht kostenlos erhält, aufzubringen. [...]

Eine finanzielle Unterstützung der medizinischen Behandlung des Klägers ist jedoch durch seine weiteren Angehörigen, die innerhalb und außerhalb der Republik Kosovo leben, zumutbar. Wie bereits ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 1.10.2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2) davon aus, dass die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen ist. [...]

Insgesamt stehen danach 4 Personen innerhalb des Kosovo und 6 Personen im westeuropäischen Ausland zur Verfügung, die den Kläger finanziell unterstützen können. In Anbetracht dieser Vielzahl von Familienmitgliedern, zwischen denen die Kosten für Medikamente aufgeteilt werden können, ist auch eine höhere (über 150,- EUR liegende) monatliche Gesamtbelastung zumutbar und die Finanzierung der Medikamentenversorgung des Klägers über seine Kinder und Geschwister gesichert.

Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers bei Rückkehr in die Republik Kosovo ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des am 9. März 2011 erlittenen Herzinfarktes auszugehen.

Zwar können schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo derzeit noch nicht behandelt werden. Herzchirurgische Eingriffe werden nur in drei privaten Herzkliniken, die seit dem Jahr 2009 im Kosovo eröffnet wurden und einen hohen medizinischen Standard haben, gegen private Zahlung aller in Anspruch genommener Leistungen durchgeführt. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind dagegen im öffentlichen Gesundheitswesen möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 6.1.2011, S. 30 und 32).

Fachärztliche Hinweise darauf, dass der Kläger sich im Rahmen der Nachsorge seines Herzinfarktes voraussichtlich einem weiteren herzchirurgischen Eingriff unterziehen muss, liegen nicht vor. [...] Nach diesen Berichten ist davon auszugehen, dass für den Kläger die kardiologischen Kontrolluntersuchungen im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo ausreichend sein werden. Das als Dauermedikament zur Herzinfarkt-Prophylaxe empfohlene ASS 100 mg befindet sich auf der "Essential Drug List" (Medikament Nr. 73 und kann vom Kläger deshalb grundsätzlich im Kosovo kostenfrei bezogen werden. Sollte der Kläger es privat in einer Apotheke beziehen müssen, sind dort 20 Tabletten a 100 mg zu einem Preis von 0,50 EUR erhältlich (vgl. Auskunft der Botschaft Pristina an VG Düsseldorf vom 26.2.2010).

Soweit der Facharzt für Psychiatrie AA., AB., ausgeführt hat, aufgrund des "zu erwartenden erheblichen psychischen Stressfaktors" sei für den Kläger "neben den psychischen Folgeschäden (z.B. wahnhafte Dekompensation mit akuter Suizidalität) das Risiko für einen erneuten Myokardininfarkt sehr hoch" und ihm aus ärztlicher Sicht nicht zuzumuten, bezieht sich diese psychiatrische ärztliche Stellungnahme vom 11. Mai 2011 ausdrücklich (nur) auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2011 vor dem Senat und darauf, dass der Kläger nicht daran teilnehmen könne, weil er nicht verhandlungsfähig sei. Abgesehen davon ist es aufgrund der Spezialisierung auf die unterschiedlichen medizinischen Fachgebiete nicht einem Facharzt für Psychiatrie, sondern typischerweise einem Facharzt für Kardiologie, Inneres oder Herzchirurgie vorbehalten, das Risiko eines (erneuten) Herzinfarktes verlässlich zu diagnostizieren. Sollte sich aus kardiologischer, internistischer oder herzchirurgischer Sicht beim Kläger zukünftig die medizinische Notwendigkeit eines herzchirurgischen Eingriffes ergeben, wofür bislang keine Erkenntnisse vorliegen, ist er auf ein erneutes Asylfolgeverfahren zu verweisen.