VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2011 - A 8 S 700/11 - asyl.net: M18781
https://www.asyl.net/rsdb/M18781
Leitsatz:

1. Zum Berufungszulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs bei behaupteter prozessordnungswidriger Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags im Asylprozess.

2. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, frühere Gerichtsentscheidungen, die es zur Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens heranziehen will, so in das Verfahren einzuführen, dass die Beteiligten Gelegenheit haben, zum Inhalt der maßgeblichen Erkenntnismittel Stellung zu nehmen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, Berufungszulassung, Beweisantrag, Hilfsbeweisantrag, China, Verfolgungsgefahr, buddhistischer Mönch, Nachfluchtgründe, Verfahrensfehler, eigene Sachkunde, rechtliches Gehör, Sachverständigengutachten,
Normen: VwGO § 86 Abs. 2, VwGO § 138, VwGO § 98, ZPO § 412, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 108 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor.

Der Kläger rügt, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages, "dass er als buddhistischer Mönch im Ausland einen Asylantrag gestellt hat und deshalb und auch wegen des Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr politische Verfolgung zu befürchten hat", finde weder im materiellen Recht noch im Verfahrensrecht eine Stütze.

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich - nachdem der Kläger die Einholung eines Gutachtens von Amnesty International beantragt hatte - ausgeführt, einer Beweiserhebung bedürfe es nicht, weil die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (z.B. Beschluss vom 02.08.2005 - A 8 K 11547/05 -) sowie insgesamt in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit geraumer Zeit als geklärt angesehen werden könne (zum Beispiel aus neuester Zeit: "Bayer. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg", Beschluss vom 10.05.2010, - 2 ZB 10.30135 - juris). Ein Anhaltspunkt für einen der wenigen hiervon abweichenden Ausnahmefälle sei nicht gegeben. Dies gelte auch unter der Annahme, dass der Kläger sich in China zum buddhistischen Mönch habe ausbilden lassen, was für sich betrachtet oder in Verbindung mit einem Asylantrag im Ausland ebenfalls keine Verfolgungsgefahr begründe.

Der Kläger beanstandet daran, bei der Ablehnung sei nur auf Rechtsprechung verwiesen worden, nicht auf die beigezogenen Erkenntnismaterialien. Es sei "mit keinem einzigen Wort erwähnt worden", dass "diese Frage aufgrund der beigezogenen Erkenntnismaterialien beantwortet werden könne". Das Verwaltungsgericht habe auf seine eigene Rechtsprechung - beispielhaft auf einen Beschluss vom 02.08.2005, also "nicht einmal" auf ein Urteil - Bezug genommen. Sodann habe es eine Entscheidung des "Bayer. Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg" zitiert. Diese Bezugnahme sei falsch, denn entweder handele es sich um den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof oder um den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ferner nicht ersichtlich, dass und unter welchen Voraussetzungen es nach dieser Rechtsprechung Ausnahmefälle gebe, die zu der Annahme eines Nachfluchtgrundes führten. Es sei zudem ein Unterschied, ob es sich um einen ausgebildeten Mönch handele oder nicht, denn bestimmte Berufsgruppen würden besonders beobachtet, und dazu gehörten nach "allen Erkenntnismaterialien" auch die buddhistischen Mönche. Die Erkenntnisse in letzter Zeit deuteten darauf hin, dass das chinesische Regime eine verschärfte Gangart gegenüber jedem nicht linienkonformen Bürger eingeschlagen habe. Es sei "nicht erklärlich", wie das Verwaltungsgericht auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2005 zurückgreifen könne, um die aktuelle Lage zu beurteilen. Es gebe bestimmte Personen, bei denen ein Verbleib im westlichen Ausland, ein nicht erlaubter Auslandsaufenthalt beziehungsweise eine Asylantragstellung als politische Gegnerschaft aufgefasst und bei einer Rückkehr bestraft würden. Hierzu gehöre ein buddhistischer Mönch, erst recht, wenn er Koreanisch spreche. Diese noch ausreichenden Darlegungen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) - auch zur Kausalität des Gehörsverstoßes bedurfte es keiner weiteren Ausführungen - gebieten die Berufungszulassung wegen Versagung rechtlichen Gehörs.

Dahinstehen kann, ob die Ablehnung des Beweisantrages sachlich im Prozessrecht noch eine Stütze findet und inwieweit der Kläger sich auf eine fehlende inhaltliche Tragfähigkeit von Ablehnungsgründen berufen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 1 B 21.10 - juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 36>). Das ist anzunehmen, wenn aus den angegebenen Gründen ein Beweisantrag schlechthin nicht abgelehnt werden darf, wenn die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung offenkundig unrichtig ist oder wenn das Gericht den ohne Weiteres erkennbaren Sinn des Beweisantrags nicht erkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 61>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.1997 - A 13 S 2325/96 - NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, 67 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 08.07.1999 - 9 UZ 177/98.A - InfAuslR 2000, 128).

Allerdings wird vertreten, dass sich eine beachtliche Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ergeben könne, wenn der Kläger einen Beweisantrag - wie hier - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich nur hilfsweise gestellt hat. Begebe sich ein Verfahrensbeteiligter der Möglichkeiten des § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter (unbedingter) Beweisantrag nur durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluss abgelehnt werden könne, könne er sich anschließend auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht berufen. Eine prozessordnungswidrige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrages in den Urteilsgründen könne nur noch mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei aber kein Verfahrensfehler im Sinne des § 138 VwGO und stelle auch ansonsten im Asylverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.09.2003 - 3 LA 87/03 - AuAS 2003, 236; ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 07.02.2001 - 6 ZU 695/99.A - ESVGH 51, 138; OVG Bremen, Beschluss vom 13.12.2002 - 1 A 384/02.A - NordÖR 2003, 67; anders VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.1993 - A 16 S 2147/93 - VBlBW 1994, 190; Bay. VGH, Beschluss vom 18.12.2003 - 9 ZB 03.31193 - EzAR 633 Nr. 45). Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Problematik bedarf es hier nicht (vgl. aber BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris; zur Einordnung von Hilfsbeweisanträgen in der Rspr. des BVerwG: Beschluss vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43).

Denn jedenfalls greift hier die Gehörsrüge durch, weil die vom Gericht entscheidungstragend verwendeten Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft insbesondere in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. etwa Beschluss vom 10.06.1999 - 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302; Beschluss vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 08.03.2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11). Die Angabe des Verwaltungsgerichts, dass die zum Beweis gestellte Frage in der beispielhaft zitierten eigenen sowie in der angeführten weiteren Rechtsprechung bereits geklärt sei, zielt in diese Richtung. Allerdings haben die Gerichte zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) die Pflicht, die in einem Urteil verwerteten Erkenntnisquellen so in das Verfahren einzuführen, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit haben, zu diesen Dokumenten und den dort wiedergegebenen Tatsachenschilderungen Stellung zu nehmen und auch ihre sonstige Prozessführung darauf einzurichten. Ist die Übernahme von Erkenntnissen anderer Gerichte oder anderer Entscheidungen desselben Gerichts beabsichtigt, ist es erforderlich, die Beteiligten hierauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu geben, zum Inhalt der maßgeblichen Erkenntnismittel, deren Verwertung bei einer Entscheidung in Betracht gezogen wird, Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.07.1993 - 2 BvR 514/93 - juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 9 C 1036.82 - InfAuslR 1984, 20; Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.1994 - 12 ZU 2930/93 - ESVGH 44, 173). Hieran hat es das Verwaltungsgericht fehlen lassen. Der Kläger erfuhr erst durch das Urteil von den Gerichtsentscheidungen, die als Rechtfertigung für die Ablehnung weiterer Beweiserhebung in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO beziehungsweise als Quelle für die Sachkunde des Gerichts dienen sollten. Jedenfalls dies ist unzureichend, selbst wenn unterstellt wird, die Angabe der in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen vermittele hinreichend den Inhalt der als maßgeblich angesehenen, schon früher verwerteten, vom Verwaltungsgericht aber nicht nochmals bezeichneten Erkenntnismittel. [...]