VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2011 - 6 K 5085/10 - asyl.net: M18790
https://www.asyl.net/rsdb/M18790
Leitsatz:

§ 26 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz AufenthG ist so zu verstehen, dass schon ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 18 Monaten in der Vergangenheit ausreicht.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Geltungsdauer, rechtmäßiger Aufenthalt, Verlängerungsantrag, Reiseausweis für Ausländer, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Befristung, Ermessen
Normen: AufenthG § 26 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthV § 8 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Als integrierender Bestandteil einer Aufenthaltserlaubnis ist die strittige Befristung nicht isoliert anfechtbar (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2010 - 11 K 1867/10 -, Juris). Dasselbe gilt für die Befristung des Reiseausweises, denn die isolierte Anfechtung einer Befristung ist rechtlich nicht möglich (vgl. Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 36 Rdnr. 91).

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Festsetzung einer längeren Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis und des Reiseausweises.

Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG richtet sich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 des AufenthG für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Unter den Beteiligten ist die Auslegung dieser Vorschrift strittig. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart stellen sich mit 26.1.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AufenthG-VwV - (GMBl. 2009, 877) auf den Standpunkt, dass die Aufenthaltserlaubnis hier für längstens sechs Monate erteilt werden kann, weil der Kläger sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ; ein in der Vergangenheit rechtmäßiger Aufenthalt genüge nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers weist hingegen auf den Wortlaut der Vorschrift hin.

Das erkennende Gericht teilt den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart nicht. Der Wortlaut von § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Bundesgebiet aufgehalten hat ) verweist eindeutig auch auf die Vergangenheit. Dieser Wortlaut unterscheidet sich von anderen Formulierungen des AufenthG, die auf die Gegenwart abstellen, z.B. "besitzt", § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, oder "mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält", § 9 a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift gegen die Meinung der Beklagten und des Regierungspräsidiums, so spricht auch nicht der Zweck der Vorschrift zwingend für deren Auffassung. Zwar ist es richtig, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezweckt, frühzeitigen Verfestigungstendenzen entgegenzuwirken. Dieser Zweck wird aber auch dann erreicht, wenn der Ausländer in der Vergangenheit mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet war (und in der Zwischenzeit auch nicht die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte). Auch dann hat er sich nämlich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten, sondern der Aufenthalt hat sich bereits verfestigt.

So liegt der Fall auch beim Kläger: Nachdem das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 22.11.2002 festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen, erhielt er eine Aufenthaltsbefugnis, und am 31.10.2006 erteilte die Beklagte ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die nach dem Widerruf noch bis 08.01.2007 gültig war. Der Kläger hat mithin die Voraussetzungen für einen mindestens 18 Monate dauernden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bei weitem erfüllt. Daher kann ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zu drei Jahren erteilt werden. Die konkrete Befristung liegt im Ermessen der Beklagten, jedoch hat sie bisher noch keine Ermessensentscheidung getroffen, weil sie davon ausging, dass die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes auf längstens sechs Monate zu befristen war. Dieser Ermessensausfall (der einen Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO darstellt) führt zur Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis. Bei der Neubescheidung des Klägers wird die Beklagte zu beachten haben, dass die Ehefrau und die Kinder des Klägers im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind, welche eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren haben. Da nicht ersichtlich ist, dass das Ausreisehindernis, welches zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geführt hat, in absehbarer Zeit entfallen wird, liegt es nahe, die Aufenthaltserlaubnis für längere Zeit zu erteilen (mit der Höchstgrenze von drei Jahren).

Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer richtet sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AufenthV. Danach darf die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Da aber der Aufenthaltstitel des Klägers vom Gericht wegen Ermessensfehlern bei der Befristung aufgehoben worden ist, ist auch die vorgenommene Befristung des Reiseausweises und damit auch die Erteilung des Reiseausweises selbst davon erfasst und wegen Ermessensfehlers aufzuheben. [...]