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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 12.04.2011 - 1 K 911/10.TR - asyl.net: M18807
https://www.asyl.net/rsdb/M18807
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Exilpolitik (Syrien).

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Syrien, Kurden, Exilpolitik, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht der Klägerin zu 1) ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. [...]

Die Klägerin zu 1) ist jedoch durch ihre in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Syrien ausgesetzt. Der syrische Geheimdienst sammelt Informationen über in der Bundesrepublik Deutschland tätige oppositionelle Gruppierungen und hier lebende Regimegegner und bedient sich dabei eines ausgedehnten Netzes von Spitzeln und Informationsträgern. Zwar sind bislang noch keine Personen als Parteimitglieder der Partei der Modernität und Erneuerung für Syrien in Syrien festgenommen worden. Unabhängig davon ist es nach der Auskunftslage aber sicher, dass die syrischen Sicherheitsdienste die Partei als politisch brisant einschätzen (Europäisches Zentrum für kurdische Studien, a.a.O.). Das Auswärtige Amt führt demnach in seiner Auskunft vom 6. November 2007 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht aus, dass die Ausübung eines Amtes innerhalb der Partei oder auch die bloße Mitgliedschaft strafrechtliche Verfolgung in Syrien nach sich ziehen kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin zu 1) in Deutschland Mitglied der genannten Partei geworden ist. Eine entsprechende Bestätigung hat sie im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Die Klägerin hat auch an Aktionen der Partei in Deutschland teilgenommen. Auf im Internet veröffentlichten Bildern ist sie deutlich zu sehen. Auch ist sie namentlich auf einer Seite der Partei im Internet aufgeführt, die sich mit dem Aufruf zu einem Protest zu Gunsten politischer Gefangener in Syrien befasst. Die Namensnennung auf der genannten Website dürfte dazu geführt haben, dass die Klägerin zu 1) dem syrischen Geheimdienst als politische Oppositionelle und Mitglied der Partei der Modernität und Demokratie für Syrien namentlich bekannt ist. Sicher ist, dass der Geheimdienst die Solidaritätserklärung besagter Partei mit den Oppositionellen im Adra-Gefängnis kennt (Europäisches Zentrum für kurdische Studien, a.a.O.). Die Klägerin zu 1) wird daher aufgrund ihrer Parteimitgliedschaft bei einer Abschiebung nach Syrien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgenommen und verhört werden. Auch eine längere Verhaftung incl. physischer und psychischer Folter droht ihr. Dies ist der Klägerin zu 1) nicht zuzumuten. Demzufolge liegen in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. [...]