OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2002 - 2 L 206/00 - asyl.net: M1881
https://www.asyl.net/rsdb/M1881
Leitsatz:

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach drohender Sippenhaft für nahe Verwandte von FIS-Führern in Algerien.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Algerien, FIS, Familienangehörige, Ehegatte, Sippenhaft, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Die von den Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob nahestehende Verwandte (insbesondere Ehepartner) von in Algerien politisch verfolgten Führungspersonen der FIS in Algerien konkret der Gefahr der Sippenhaft ausgesetzt sind in dem Sinne, dass sie nicht wegen eigener regimefeindlicher, sondern schon in Anknüpfung an Aktivitäten nahestehender Verwandter von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind, ist klärungsbedürftig.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verneint eine Gefährdungslage der Beigeladenen allein gestützt auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27.01.2000, nach dem eine Sippenhaft von Familienangehörigen Oppositioneller offiziell nicht existiere. Mit den mit der Antragsschrift vorgelegten Stellungnahmen von ai vom 7.3.1996 und 17.7.1995 wird auf Quellen hingewiesen, die die Sippenhaft von Familienangehörigen von FIS-Aktivisten annehmen. Mit diesen Quellen hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt; sie sind auch nicht in der verwendeten Quellenliste angegeben worden.

Die Klärung der Frage hat auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Vielzahl von Angehörigen von FIS-Aktivisten.