Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des BAMF gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 20.6.2011 - 21 K 2744/11.A, asyl.net, M18820.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts ab i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht.
Das ist bezüglich der in der Antragsschrift genannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts nicht der Fall. Diese Entscheidungen verhalten sich nicht zu der vom Verwaltungsgericht hier bejahten Frage, ob ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besteht mit Rücksicht auf eine zu erwartende Identitätsklärung durch syrische Sicherheitskräfte bei einer Rückführung unter den besonderen Bedingungen des Klägers. Ob sich - wie die Beklagte meint - unter den genannten Entscheidungen auch eine befindet (14 A 1049/11.A), deren Sachverhalt sich auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, ist unerheblich: Die Entscheidung betrifft die Zulassung der Berufung. In solchen Entscheidungen wird der Sachverhalt nicht umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft, sondern allein über geltend gemachte Zulassungsgründe entschieden. Die in der genannten Entscheidung erwähnte Staaten- und Passlosigkeit wurde allein unter dem Gesichtspunkt politischer Verfolgung wegen illegaler Ausreise geltend gemacht, nicht aber wegen gefahrerhöhender Umstände einer Identitätsprüfung durch die syrischen Sicherheitskräfte. [...]