Rechtswidrige Abschiebungshaft, da Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit bestanden, mit welchen sich der Haftantrag nicht hinreichend auseinandersetzt. Der Haftantrag enthält auch keine Darlegungen, weshalb die Anordnung von Zurückschiebungshaft erforderlich ist bzw. weshalb kein gleichwertiges milderes Mittel zur Verfügung steht.
Soweit der Betroffene in der JVA Langenhagen inhaftiert ist und dort gemeinsam mit erwachsenen Häftlingen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges untergebracht ist, entspricht dies auch nicht den Anforderungen des Art. 17 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).
Der Betroffene ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
[...]
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Abschiebehaftbeschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 30.05.2011 war aufzuheben, weil die Freiheitsentziehung rechtswidrig ist. Dies ist darin begründet, dass die Antragstellerin zum einen keinen zulässigen Haftantrag gestellt hat (dazu aa)) und zum anderen die Haftanordnung unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten als nicht verhältnismäßig anzusehen ist (dazu bb)).
aa) Die Antragstellerin hat keinen zulässigen Haftantrag gestellt, weil der Haftantrag vom 30.05.2011 nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genügt. Danach ist die jeweilige Verwaltungsbehörde bei der Begründung des Haftantrages gehalten, insbesondere die Tatsachen darzulegen, aus denen sich eine Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und die Durchführbarkeit der Abschiebung ergeben.
Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene minderjährig sein könnte, ist es zur Stellung eines zulässigen Haftantrages auch erforderlich, dass die Verwaltungsbehörde darlegt, ob und gegebenenfalls aus weichen Gesichtspunkten sich eine Minderjährigkeit ergibt. Diese Anhaltspunkte waren gegeben. Es war für die Verwaltungsbehörde erkennbar, dass eine Minderjährigkeit des Betroffenen in Betracht kommt. Da schon in dem Schreiben des Bundesamtes für Migration vom 30.11.2010 verschiedene Geburtsjahre des Betroffenen ersichtlich waren und zudem auf Grund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.05.2011 Veranlassung bestand, weitere Nachforschungen zum Alter des Betroffenen durchzuführen, hätte die Antragstellerin hierzu weitere Ausführungen machen müssen. Insbesondere hätte es der für die Antragstellerin geltende Amtsermittlungsgrundsatz geboten, möglicherweise auch eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Als Herrin des Antragsverfahrens obliegt es der Antragstellerin, alle maßgeblichen Entscheidungsgesichtspunkte in dem Haftantrag niederzulegen.
Denn bei der Inhaftierung eines minderjährigen Betroffenen kommt insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2010, Az. V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320). Insoweit ist insbesondere relevant, ob zur Sicherung der Abschiebung gleichwertige, weniger einschneidende Mittel (wie z.B. die Unterbringung in Jugendeinrichtungen oder eine räumliche Beschränkung) zur Verfügung stehen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002, Az. 16 Wx 164/02, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 8, 64; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 30.08.2004, Az. 20 W 245/04, OLGR Frankfurt 2004, 409). Dies muss die Verwaltungsbehörde vor Stellung des Haftantrages prüfen und in ihrem Antrag ausführlich darlegen (vgl. OLG Köln, Beschl, v. 11.09.2002, Az. 16 Wx 164/02, NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 8, 64; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 30.08.2004, Az. 20 W 245/04, OLGR Frankfurt 2004, 409). Soweit relevante Tatsachen fehlen, führt dies regelmäßig zur Unzulässigkeit des Haftantrages und zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Abschiebehaftbeschlusses (vgl. BGH Beschl. v. 20.01.2011, Az. V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 m.w.N.).
Der Haftantrag vom 30.05.2011 wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weil er sich mit der Frage der möglichen Minderjährigkeit des Betroffenen nicht hinreichend auseinandersetzt und darüber hinaus keinerlei weitergehende Darlegungen enthält, weshalb die Anordnung von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist bzw. weshalb kein gleichwertiges milderes Mittel zur Verfügung steht.
Die Unzulässigkeit des Haftantrages wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Antragstellerin ihren Antrag in der Anhörung vom 07.07.2011 wiederholt und aufrecht erhalten hat. Zwar ist eine Heilung eines Formmangels des Haftantrages für die Zukunft in bestimmten Fällen möglich, wenn der Haftantrag nachgebessert wird und der Betroffene vom Beschwerdegericht hierzu angehört wird. Dies gilt jedoch vorliegend für die Fragen der Darlegung der Minderjährigkeit des Betroffenen und der besonderen Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht. Denn die Antragstellerin hat ihren Antrag insoweit in der Anhörung am 07.07.2011 weder nachgebessert noch hilfsweise dazu vorgetragen. Vielmehr hat die Antragstellerin sich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, dass der Betroffene volljährig sei.
Auf Grund der persönlichen Anhörung des Betroffenen und seines persönlichen Eindruckes, den das Gericht im Rahmen der Anhörung gewonnen hat, sowie auf Grund der in der Anhörung getätigten Bekundungen der Eltern des Betroffenen sowie der vorgelegten Dokumente ist zudem davon auszugehen, dass der Betroffene derzeit tatsächlich minderjährig ist bzw. von einer Minderjährigkeit des Betroffenen jedenfalls im Zweifel auszugehen ist.
Der Betroffene selbst hat angegeben, dass er nach dem islamischen Kalender am ...1372 geboren sei, was dem ...1994 nach dem gregorianischen Kalender entsprechen würde. Das Geburtsdatum des ...1372 hat sodann auch der Vater des Betroffenen bestätigt. Die Mutter des Betroffenen konnte das genaue Geburtsdatum des Betroffenen nicht nennen, gab aber an, dass er siebzehn Jahre alt sei. Letztlich konnte mit Hilfe des Dolmetschers auch aus der vom Vater des Betroffenen in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde ersehen werden, dass dort der ...1372 als Geburtsdatum des Betroffenen eingetragen ist. Die Kammer hat insgesamt keinen begründeten Zweifel daran, dass es sich bei dem ...1372 um das Geburtsdatum des Betroffenen handelt. Zu dieser Würdigung gelangt die Kammer auf Grund der insgesamt in sich stimmigen Bekundungen der Eltern des Betroffenen und auf Grund der Tatsache, dass auf den ersten Blick keine Manipulationen an der Kopie der Geburtsurkunde erkennbar waren. Der Dolmetscher hat zudem auch bestätigt, dass sich aus dem ...1372 nach islamischem Kalender der ...1994 nach gregorianischem Kalender errechnen lasse, wobei der Dolmetscher sich spontan lediglich nicht auf den genauen Tag, jedoch auf den Monat und das Jahr festlegen konnte. Auf Grund des Erfordernisses einer Umrechnung zwischen beiden Kalendern ist für die Kammer auch nachvollziehbar, weshalb bei verschiedenen Behörden auch das Jahr 1993 als Geburtsjahr des Betroffenen vermerkt ist.
Im Rahmen der Anhörung konnte von der Kammer im Übrigen auch ... als der zutreffende Vorname des Betroffenen festgestellt, werden.
bb) Die Haftanordnung ist unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten als nicht verhältnismäßig anzusehen. Da dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs bei Minderjährigen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2010, Az. V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320) ist insoweit ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wie er auch beispielhaft in Art. 17 der sogenannten Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) aufgegriffen wird. Soweit der Betroffene in der JVA Langenhagen inhaftiert ist und dort gemeinsam mit erwachsenen Häftlingen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges untergebracht ist, entspricht dies nicht den Anforderungen des Art. 17 der Rückführungsrichtlinie. Zudem ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein "äußerster Fall" im Sinne der Norm gegeben ist, der es rechtfertigen könnte den Betroffenen in Abschiebehaft zu nehmen. Dies gilt zumal deshalb, weil es nicht ausgeschlossen erscheint, dass andere Möglichkeiten bestehen, den Betroffenen außerhalb des Untersuchungshaftvollzuges - beispielsweise in einer Jugendanstalt oder einer anderen Jugendeinrichtung - unterzubringen. Dass dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, hätte die Antragstellerin zuvor ermitteln müssen. Eine Anordnung von Abschiebehaft ist bei Minderjährigen nämlich regelmäßig nur geboten und zulässig, wenn anderweitige Sicherungsmaßnahmen, etwa die Unterbringung in einem Jugendheim nicht gegeben sind (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 09.08.2006, Az. 3 W 138/05, FGPrax 2007, 240). [...]