Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Kamerun (HIV im Stadium CDC A2 mit Folgeerkrankungen). Die lebenslang erforderlichen Medikamente stehen in Kamerun nicht zur Verfügung.
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Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Kamerun vorliegen. [...]
Nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung ist bei der Antragstellerin HIV im Stadium CDC A2 diagnostiziert. Zwar ist demnach die Infektion klinisch und laborchemisch im Anfangsstadium, jedoch leidet die Antragstellerin bereits an Folgeerkrankungen. Fest steht, dass ein Wegfall der Behandlung zu einer Progression der Infektion führen würde.
Die der Antragstellerin verabreichten Medikamente, auf die sie lebenslang angewiesen sein wird, stehen in Kamerun nicht durchgehend zur Verfügung. Die Antragstellerin wäre im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, da eine ununterbrochene medikamentöse Behandlung auch in absehbarer Zeit einerseits nicht sichergestellt ist und zudem von ihr nicht finanzierbar ist. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Grundmedikation nach einer im Ausland begonnenen Therapie in Kamerun kostenlos weitergeführt werden kann, müssten jedoch zumindest alle Laboruntersuchungen von der Patientin selber bezahlt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass hier häufig überteuert abgerechnet wird. Darüber hinaus ist derzeit davon auszugehen, dass nicht alle der Antragstellerin verabreichten Medikamente (z.B. Truvada bzw. Medikamente mit demselben Wirkstoff) in Kamerun zur Verfügung stehen. [...]