VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - 22 K 3115/09 - asyl.net: M18893
https://www.asyl.net/rsdb/M18893
Leitsatz:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für subsidiär Geschützten (§ 60 Abs. 2 AufenthG) wegen Führungsrolle in der "C International". Diese Organisation wird im Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2009 als eine der separatistisch-extremistischen Organisationen aus der Religionsgemeinschaft der Sikhs genannt, die seit Jahrzehnten für die Errichtung eines eigenen unabhängigen Staates "Khalistan" auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab eintreten. In Indien entfaltet die Organisation danach terroristische Aktivitäten, bei denen es immer wieder zu Todesopfern gekommen ist, während den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten in Deutschland die finanzielle Unterstützung der Mutterorganisation in Indien bildet.

Auch bei unmittelbarer Anwendung der Qualifikationsrichtlinie kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, denn danach wäre dem Kläger bereits gemäß Art. 17 Abs. 1 Bst. c QRL der Schutzstatus zu verweigern.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, subsidiärer Schutz, Aufenthaltszweck, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, Ausschlussgrund, Indien, Sikhs, Punjab, Ausweisungsgrund,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 104a, AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 3 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 17 Abs. 1 Bst. c, UN-Charta Art. 1, UN-Charta Art. 2, AufenthG § 5 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 54 Nr. 5
Auszüge:

[...]I.

Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrags folgt dies aus § 75 VwGO, dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sind. Der Beklagte hat, nachdem dem Kläger durch Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2010 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG gewährt worden war, von sich aus die Prüfung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG eingeleitet, ohne jedoch darüber zu entscheiden.

Der Einbeziehung dieses Anspruchs in das anhängige Verfahren steht nicht entgegen, dass dieser nicht ursprünglich Streitgegenstand war. Denn der Aufenthaltszweck, ein Aufenthalt aus humanitären Gründen, hat sich letztlich gegenüber dem zunächst geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG nicht geändert (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. September 2007 1 C 43.06 , Juris).

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bzw. auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem dann erteilt werden, wenn – wie beim Kläger durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2010 festgestellt - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 lit c) AufenthG wird sie jedoch nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen

und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 lit c) AufenthG ist auf den Kläger anwendbar. Die Vorschrift wurde in Umsetzung der Vorschriften in Art. 17 Abs. 1 lit c) der Richtlinie 2004/ 83/ EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt und stimmt hiermit wörtlich überein. Sie erfasst als Adressaten nicht nur Personen, die führende Funktionen in einem Mitgliedsstaat der UN bekleiden, sondern auch den Personenkreis, der – ohne eine solche Funktion inne zu haben - terroristische Handlungen finanziert, plant, erleichtert oder begeht. Dies folgt daraus, dass der 22. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie nicht nur die Präambel und die Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen erwähnt, sondern ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die gegen den internationalen Terrorismus gerichteten UN-Resolutionen ausführt, dass "die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen". Aus der Verpflichtung der Staaten, gegen alles vorzugehen, was den Terrorismus fördert, folgt die Verpflichtung, diejenigen, die terroristische Handlungen fördern, daran zu hindern, dies von ihrem Hoheitsgebiet aus zu tun (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 – (Ziffer 83f.), Juris (zu Art. 12 Abs. 2 lit b) und c) QRL); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2010 – 11 S 200/10 -, Juris).

Die Organisation "C International", deren Vizegeneralsekretär der Kläger von 1996 bis 2008 war, ist als Vereinigung einzustufen, deren Zielsetzung die Unterstützung terroristischer Bestrebungen der Organisation "C" in Indien ist. Als Unterstützungshandlung einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt, ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich – für den Ausländer erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 -, Juris).

Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei "C International" um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, folgen zunächst daraus, dass sie in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 (ABl. L 346, S. 39) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 aufgeführt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C 57/09, C-101/09 -; a.a.O.).

Die der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse bestätigen diese Einschätzung. Die Organisation "C International" ist im Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2009 als eine der separatistisch-extremistischen Organisationen aus der Religionsgemeinschaft der Sikhs genannt, die seit Jahrzehnten für die Errichtung eines eigenen unabhängigen Staates "Khalistan" auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab eintreten. In Indien entfaltet die Organisation danach terroristische Aktivitäten, bei denen es immer wieder zu Todesopfern gekommen ist, während der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten in Deutschland in der finanziellen Unterstützung der Mutterorganisation in Indien liegt. Noch in jüngerer Zeit kam es in Indien zu Terroranschlägen mit vielen Toten, für die die Organisation C verantwortlich gemacht wird. [...]

Dem Kläger ist auch eine individuelle Verantwortung für die von der Organisation "C" in Deutschland begangenen Unterstützungshandlungen zuzuschreiben. Diese Feststellung setzt nicht die volle Überzeugungsgewissheit des Gerichts voraus, sondern es genügt das den Anforderungen des Artikels 17 Abs. 1 QRL entsprechende abgesenkte Beweismaß, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen müssen, dass dem Kläger die Verantwortung für die Unterstützung terroristischer Handlungen in seinem Heimatland anzulasten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, Juris, hinsichtlich der wortgleichen Ausschlussregelung in § 3 Abs. 2 AsylVfG und Art. 12 Abs. 2 QRL).

Diese Feststellung ist anhand objektiver und subjektiver Kriterien zu treffen. Hierbei ist insbesondere die Rolle des Klägers innerhalb der Organisation zu prüfen und zu klären, welche Kenntnis er von den Handlungen der Organisation hatte oder haben musste. Allerdings lässt bereits eine hervorgehobene Position in einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation die Vermutung zu, dass diese Person auch eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C75/09, C101/09 -, Juris).

Der Kläger hat sich seit 1996 an herausgehobener Stelle als Vizegeneralsekretär von "C International" an Unterstützungshandlungen dieser Organisation in Deutschland beteiligt. Von Beginn seines Aufenthalts in Deutschland an hat er im gesamten Bundesgebiet Aktivitäten entfaltet. Dies wird daran deutlich, dass er jahrelang für solche Zwecke Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Geltungsbereichs seiner Duldung beantragte und schließlich die Organisation unter dem 9. September 1998 für ihn eine Jahresreiseerlaubnis für seine Verbandstätigkeit als Vizegeneralsekretär beantragte (Blatt 74 Beiakte Heft 1). Zur Begründung seines Asylfolgeantrags vom 25. Februar 2002 (Blatt 9 ff. der Beiakte Heft 8) gab er an, dass er seit Jahren im Bundesvorstand der Organisation auf Grund seines außerordentlichen Engagements zu einer der wichtigsten Persönlichkeiten geworden sei, so dass er über die Organisation hinaus inner- und außerhalb Deutschlands in der exilpolitischen Szene große Beachtung erfahre und zu den bekanntesten Aktivisten überhaupt gehöre. In einem Schreiben vom 6. April 2003 (Blatt 229 der Beiakte Heft 1) erklärte der Pressesekretär von "C International", dass der Kläger das Rückgrat der Organisation sei. Dieser legte eine Vielzahl von Einladungen und Aufrufen zu Veranstaltungen von "C International" vor, auf denen er namentlich erwähnt und als Ansprechpartner mit Telefonnummer genannt wird (vgl. z. B. Anlage A 11 zum Asylfolgeantrag vom 6. Februar 2006, Beiakte Heft7). Der Kläger selbst hat am 8. Oktober 2008 im Rahmen der Sicherheitsbefragung gegenüber dem Beklagten (Bl. 29 ff. der Beiakte Heft 4) angegeben, er organisiere Protestaktionen vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt und Flugblattaktionen zur Aufklärung der deutschen Bevölkerung sowie religiöse Konferenzen, zu denen Glaubensbrüder kämen. Aus diesem Auftreten des Klägers folgt, dass er die Aktivitäten der Organisation, die ihm auf Grund seiner Position im Einzelnen bekannt sein mussten, maßgeblich unterstützt hat und ihm damit die von dieser im Zeitraum seiner Mitgliedschaft begangenen Handlungen zuzurechnen sind.

Eine glaubwürdige Distanzierung des Klägers von den auf Unterstützung der terroristischen Zielsetzungen gerichteten Aktivitäten der "C International" ist nicht erkennbar. Nachdem er sich seit weit mehr als 10 Jahren an maßgeblicher Stelle für diese Organisation betätigt und Führungsaufgaben wahrgenommen hat, kann allein seine Tätigkeit in dem 2008 neu gegründeten Verein "C 08 e.V.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts E eingetragen ist und dessen Vizepräsident er ist, eine solche glaubwürdige Distanzierung nicht begründen. Zwar besagt die Satzung des Vereins in § 2 (vgl. Blatt 109 der Gerichtsakte), dass dieser jede Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ablehne und sich ausdrücklich von allen Gruppierungen distanziere, die Gewalt propagierten oder selbst anwendeten, und dass keinerlei Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Gruppen stattfinde. Der Kläger hat sich auch im vorliegenden Verfahren dahingehend geäußert, jedoch lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass der Verein – und der Kläger - dem tatsächlich Rechnung trägt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verein sich bereits im Namen kaum von der ursprünglichen Organisation unterscheidet. Der weit überwiegende Teil der Vereinsmitglieder war zuvor Mitglied bei "C International", ohne dass ein Ausscheiden aus dieser Organisation erkennbar, geschweige denn nachgewiesen wäre. Die Stellungnahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu, mit der Gründung von "C 08 e. V." sei seine Mitgliedschaft bei "C International" automatisch erloschen, zeigt darüber hinaus, dass er sich nicht wirklich mit der Frage und den Konsequenzen einer Abspaltung auseinandergesetzt hat und eine Distanzierung von den Zielsetzungen oder Aktivitäten der Ursprungsorganisation nicht stattgefunden hat. Dass die Gründung von "C 08 e.V." überhaupt eine Neuausrichtung einleiten sollte, ist zu bezweifeln. So hat der Kläger bei der Sicherheitsbefragung durch den Beklagten am 8. Oktober 2008 noch vorgetragen, es gebe in Deutschland nur noch drei Bezirke der C, nämlich "West", "Ost" und Gesamtdeutschland, und er sei seit 2007 Vizepräsident von "C Deutschland". Von der vier Tage später anstehenden Gründungsversammlung von "C 08 e.V.", bzw. "C Deutschland e.V.", bei der er nach den vorliegenden Unterlagen erst zum Vizepräsidenten gewählt wurde, hat er nichts erwähnt, geschweige denn von inhaltlichen Differenzen zur "Mutterorganisation". Auch aus den zahlreichen vom Kläger vorgelegten Aufrufen, Ankündigungen und Zeitungsberichten über Veranstaltungen aus den Jahren 2008 und 2009 (vgl. Beiakten Hefte 20 und 21) ist dies nicht zu erkennen. Darin wird auch der neu gegründete Verein als "C Deutschland" bezeichnet, unterscheidet sich also nach außen nicht erkennbar von der zuvor gebrauchten Ausdrucksweise für die Sektion Deutschland der "C International". Auch führt der neu gegründete Verein nach diesen Unterlagen Veranstaltungen zum Teil gemeinsam mit "C International" und anderen Organisationen durch. Die vorgelegten Aufrufe und Berichte unterscheiden sich inhaltlich nicht von den in den vorangegangenen Jahren über die Aktivitäten des Klägers bei "C International" zur Begründung seiner Asylanträge eingereichten Unterlagen. Insbesondere wurden auch in jüngster Zeit von "C 08 e.V." "Märtyrer-Gedenkveranstaltungen" zu Ehren derselben "Märtyrer" durchgeführt wie in den vorangegangenen Jahren von "C International", so zum Beispiel zu Ehren von T1 und T. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich der Verein "C 08 e.V." – und damit der Kläger – überhaupt, geschweige denn hinreichend deutlich von "C International" abgegrenzt und damit endgültig und offensichtlich jeglicher Art von Terrorismus und der Unterstützung terroristischer Bestrebungen eine Absage erteilt hätte. Vielmehr erscheinen seine Aktivitäten nach außen als eine Fortsetzung dessen, was zuvor unter der Bezeichnung "C International" betrieben wurde. Der neu gegründete Verein tritt damit letztlich nach außen als solcher gar nicht in Erscheinung. Dementsprechend teilt das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Blatt 100 der Gerichtsakte) mit, dass Aktivitäten des Klägers im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in "C 08 e.V." (Deutschland) nicht bekannt geworden sind.

Dass der Kläger sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht von den terroristischen Handlungen von "C" in Indien distanziert, folgt auch aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2010. Befragt zu der Person des T, der das tödliche Attentat auf H verübt hat, erklärte er, dieser sei für die Sikhs einer der großen Märtyrer, weil er nach dem Attentat auf Frau H, die den Goldenen Tempel attackiert habe, auf der Stelle erschossen worden sei.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis käme auch nicht bei einer unmittelbaren Anwendung der Qualifikationsrichtlinie in Betracht, sofern man der Auffassung sein sollte, dass diese mit der Regelung in § 25 Abs. 3 AufenthG nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, denn danach wäre dem Kläger bereits gemäß Art 17 Abs. 1 lit c) QRL der Schutzstatus zu verweigern (vgl. hierzu: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 21. April 2010 -11 S 200/10 – a.a.O.). 2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. § 104 a Abs. 1 AufenthG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen.

Insoweit schließt bereits § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Diese ist zu versagen, da ein Ausweisungsgrund nach § 54 Ziffer 5 AufenthG vorliegt. Nach den obigen Feststellungen ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Kläger einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt. [...]