Mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung dürfte die Änderung der Mindestbestandszeit einer Ehe für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf sog. Altfälle nicht anwendbar sein. Die Anwendung des neuen Rechts könnte dem im Rechtsstaatsprinzip verwurzelten Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen. Auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Normklarheit dürfte es erfordern, dass das die Änderung verfügende Gesetz ansonsten selbst hinreichend deutlich den Verlust einer Rechtsposition ausspricht, woran es hier fehlt.
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Es kann offen bleiben, ob die Anspruchsgrundlage des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hier in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung oder in der zum 1. Juli 2011 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. 2011, S. 1266) geänderten Fassung Anwendung findet. Sollte der Anspruch nach Maßgabe der neuen Fassung zu entscheiden sein, könnte der Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht beanspruchen, da die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Demgegenüber setzt die bis zum 30. Juni 2011gültige Fassung der Norm nur eine mindestens zweijährige Ehebestandszeit voraus. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mangels einer Übergangsregelung in dem oben genannten Änderungsgesetz lässt sich die Frage des anwendbaren Rechts nur anhand allgemeiner Maßstäbe beantworten. Vieles spricht dafür, dass der streitgegenständliche Anspruch des Klägers an § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung zu messen ist.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2009 32/08 , juris (Rdn. 12) und vom 16. Juni 2004 1 C 20.03 -, juris (Rdn. 11) = BVerwGE 121, 86 88>).
Die Anwendung des neuen Rechts dürfte jedoch bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen. Ein solcher Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist anzunehmen, wenn der Gesetzgeber auf eine bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits erlangte Rechtsposition in einer Weise einwirkt, dass diese nachträglich entfällt (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. -, NJW 2010, S. 3629 = juris; ferner: BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, juris (Rdn. 77 ff.); BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8/09 -, juris (Rdn. 69); ebenso zum Wegfall einer verfahrensrechtlichen Position durch Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV: OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, NRWE), der Normadressat Vertrauen in die alte Rechtslage noch unter deren Geltung "ins Werk gesetzt" hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17/09 – (juris Rdn. 22) und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris (Rdn. 23)), und der Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht rechnen musste (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1/10 -, juris (Rdn. 13)).
Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein. Im Januar 2011, als die Gültigkeit der dem Kläger (eheabhängig) erteilten Aufenthaltserlaubnis ablief und er rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis stellte, war noch die alte Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (zweijährige Ehebestandszeit) in Kraft. Der Kläger könnte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rechtsposition, nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis erlangt haben, in die das Änderungsgesetz nachträglich eingreifen würde. Der Kläger hat durch die Trennung der Ehegatten im Juni 2010 und die Beantragung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis im Januar 2011 auch Vertrauen in die damals noch geltende Rechtslage betätigt. Schließlich spricht Überwiegendes dafür, dass er jedenfalls bis Januar 2011 noch nicht mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste.
Davon abgesehen dürfte es der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Normklarheit erfordern, dass das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich den Verlust einer Rechtsposition ausspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 2 BvR 1339/06 , juris (Rdn. 17 ff.); BVerwG, vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -, BVerwGE 106, 237 = juris (Rdn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 18 B 1535/07 , NRWE).
Daran dürfte es hier angesichts des Fehlens einer Übergangsregelung mangeln. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Verlust bereits erworbener Rechtspositionen beabsichtigt war. Soweit mit der Gesetzesänderung der Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) verringert werden sollte (BT-Drucks. 17/4401, S. 10), zielte sie gerade darauf, entsprechendem Verhalten der Normadressaten in der Zukunft entgegenzuwirken. Auch die Erwartung, die Verlängerung der Mindestehebestandszeit erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass eine Scheinehe nachgewiesen werden könne, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet werde (BT-Drucks. 17/4401, S. 10) richtet sich auf die Fälle, in denen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gerade noch nicht entstanden ist und eine (dem Verdacht der Scheinehe unterliegende) eheliche Lebensgemeinschaft noch andauert.
Letztlich bedarf es einer Entscheidung dieser Rechtsfrage hier jedoch nicht, weil der Kläger auch unter Zugrundelegung der für ihn günstigeren alten Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Denn er erfüllt schon nicht die Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Ehebestandszeit. [...]