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VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Beschluss vom 09.08.2011 - 2 B 196/11 [ASYLMAGAZIN 2011, S. 390 f.] - asyl.net: M18899
https://www.asyl.net/rsdb/M18899
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung, da die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen ist.

1. Entgegen der Auffassung des BAMF ist die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert worden, denn dies erfordert entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO eine ausdrückliche Ermessensentscheidung. Die bloße an Schweden gerichtete Mitteilung, der Transfer sei storniert worden, weil der Antragsteller untergetaucht sei, enthält eine Ermessensausübung über die Frage der Fristverlängerung sowie deren Dauer (Höchstmaß von 18 Monaten) nicht und dürfte daher nicht ausreichend sein.

2. Soweit der Folgeantrag nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellt wurde, deren Lauf hier zumindest mit Erhalt der Verwaltungsakte an die Bevollmächtigte begonnen haben dürfte, hätte das BAMF zumindest nach Ermessen über die Durchführung eines weiteren Verfahrens entscheiden müssen.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, einstweilige Anordnung, Änderung der Sachlage, flüchtig, Untertauchen, Ermessen,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 123 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1 Bst. e, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 3, VO 343/2003 Art. 20 Bst. d, VwVfG § 51 Abs. 5, VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1, VwVfG § 49 Abs. 1, VwVfG § 71 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VWGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch) und die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund).

Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Hauptsacheverfahren kann er voraussichtlich zumindest eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über das Wiederaufgreifen seines mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. März 2010 bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beanspruchen. Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 10. März 2010 den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig behandelt und die Abschiebung nach Schweden angeordnet. Denn der Antragsteller hatte vor der Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolglos ein Asylverfahren in Schweden betrieben (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Verordnung <eg> Nr. 343/2003 - sog. Dublin II-Verordnung - vom 18.2.2003, ABl. EU Nr. L 50 S. 1), der von ihm geschilderte zwischenzeitliche Aufenthalt In Syrien dauerte nach seinen Angaben keine drei Monate (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung) und Schweden hatte das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin am 17. Februar 2010 angenommen (vgl. Art. 20 Buchst. d Dublin II-Vcrordnung). Zwischenzeitlich hat sich die Sachlage aber zugunsten des Antragstellers geändert (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Die Frist für eine Überstellung nach Schweden, die gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-Verordnung sechs Monate nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den anderen Mitgliedstaat beträgt, ist abgelaufen und dürfte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht wirksam auf 18 Monate bis zum 17. August 2011 verlängert worden sein. </eg>

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann gemäß Ar. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-Verordnung auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Auf dieser Grundlage spricht Überwiegendes gegen eine wirksame Fristverlängerung. Das Bundesamt hatte Schweden zwar noch vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten mit Schreiben vom 31. März 2010 und vom 3. August 2010 jeweils mitgeteilt, dass der vorgesehene Transfer nicht habe durchgeführt werden können, weil der Antragsteller untergetaucht sei. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist tritt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-Verordnung aber nicht automatisch mit der bloßen Mitteilung des Untertauchens an den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein, sondern erfordert entsprechend dem Wortlaut der Norm eine ausdrückliche Entscheidung der zuständigen Behörde, der insoweit Ermessen sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Frist überhaupt verlängert werden soll, als auch hinsichtlich der Dauer der Verlängerung innerhalb des Höchstmaßes von 18 Monaten eingeräumt ist (so auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 28.12.2009 - 3 EO 469/09 -; VG Münster, Beschl. v. 30.12.2010 - 2 L 576/10.A -; VG Braunschweig, Beschl. v. 5.10.2010 - 1 B 172/10 -; a. A.: VG Stuttgart, Urt. v. 5.7.2006 - A 15 K 11058/05 -, zitiert nach GK-AsylVfG, Stand; Mai 2011, § 27a R , 261 a. E.). Keiner Klärung bedarf, ob die Entscheidung über die Fristverlängerung zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten einvernehmlich erfolgen muss, wobei die Zustimmung des anderen Mitgliedstaats ggf. auch konkludent auf der Grundlage einer entsprechenden Übung erfolgen kann (so: Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 281 f., m.w.N.). Denn es fehlt schon an einer Äußerung der Antragsgegnerin, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängern zu wollen. Die bloße an Schweden gerichtete Mitteilung, der Transfer sei storniert worden, weit der Antragsteller untergetaucht sei, enthält eine Ermessensausübung über die Frage der Fristverlängerung sowie deren Dauer nicht und dürfte daher nicht ausreichend sein (vgl. VG Braunschweig, a.a.O.).

Nach Ablauf der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten kann eine Fristverlängerung auch nicht mehr nachgeholt werden.

Soweit der Antragsteller seinen Folgeantrag vom 12. Juli 2011 nicht innerhalb der Frist von drei Monaten gemäß § 61 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG gestellt hat, deren Lauf hier zumindest mit Erhalt der vom Bundesamt am 16. März 2011 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandten Verwaltungsakte des Asylerstverfahrens begonnen haben dürfte, hatte die Antragsgegnerin gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 48 Abs. 1 VwVfG zumindest nach Ermessen über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entscheiden müssen, woran es hier fehlt, weil die Antragsgegnerin von vornherein davon ausgegangen ist, für die Behandlung des Asylbegehrens des Antragstellers nicht zuständig zu sein. Damit hat sie den zugunsten des Antragstellers jedenfalls bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bisher nicht erfüllt. Ob der Antragsteller auch eine Ermessensreduzierung auf Null geltend machen kann, wofür spricht, dass voraussichtlich allein die Antragsgegnerin für die Behandlung seines Folgeantrags zuständig ist, kann offen bleiben, denn bereits der jedenfalls bestehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung rechtfertigt den Erlass der einstweiligen Anordnung.

Der erforderliche Anordnungsgrund folgt daraus, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Schweden am 17. August 2011 endet und nach Aktenlage für den 4. August 2011 wiederum ein Transfer nach Schweden vorgesehen war, so dass anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung, kurzfristig erneut die Überstellung des Antragstellers nach Schweden ansetzen würde. [...]