VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 22.08.2011 - 5 L 744/11 - asyl.net: M18905
https://www.asyl.net/rsdb/M18905
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien für unbegleiteten Minderjährigen, der über Italien in die EU einreiste und sodann erstmals in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Italien hat bereits einmal dem Rückübernahmeersuchen der Schweiz (entgegen Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO) zugestimmt. Damit ist jedenfalls nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO nicht Deutschland für das Asylverfahren zuständig. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der in der Schweiz gestellte Asylantrag sei wegen seiner Minderjährigkeit unwirksam gewesen. Es ist nicht Sache der deutschen Behörden oder Gerichte, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ausländischer Staaten zu überprüfen oder in Frage zu stellen. Der Umstand, dass der seinen Angaben zufolge 17 1/2-jährige Antragsteller allein von Afghanistan über die Türkei, Italien, die Schweiz, Italien und Frankreich nach Deutschland reisen konnte, spricht auch nicht für eine besondere Schutzbedürftigkeit, sondern für eine große Eigenständigkeit.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, unbegleitete Minderjährige, Vormundschaft, Asylantrag, Schweiz, Frankreich, Zustimmungsfiktion, Selbsteintritt, besonders schutzbedürftig, sichere Drittstaaten, Konzept der normativen Vergewisserung, Asylverfahren,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VO 343/2003 Art. 10 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 6 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 4 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 5 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, GG Art. 16a Abs. 2, AsylVfG § 26a,
Auszüge:

[...]

Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller am 28.10.2010 aus einem Drittstaat illegal nach Italien eingereist ist, in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat und Italien den Antragsteller auf das Ersuchen der Eidgenossenschaft am 27.01.2011 zurückgenommen hat. Damit ist, weil es nach Art. 5 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Asylantrages ankommt, jedenfalls nicht die Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des Antragstellers zuständig.

Ohne Erfolg bleibt bei dieser Ausgangslage der Einwand des Antragstellers, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt und der von ihm in der Schweiz gestellte Asylantrag sei wegen seiner Minderjährigkeit unwirksam gewesen. Wenn vor der Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet bereits mehrere Staaten über die Zuständigkeit streiten bzw. verhandeln und sich ein Mitgliedsstaat zur Bearbeitung des Asylantrages förmlich für zuständig erklärt, ist es grundsätzlich nicht Sache der bundesdeutschen Behörden oder Gerichte, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ausländischer Staaten zu überprüfen oder in Frage zu stellen.

Da sich Italien der Schweiz gegenüber als für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständiger Mitgliedsstaat förmlich bekannt hat, bestehen - entgegen der Einschätzung des Antragstellers - keine Bedenken gegen die Zuständigkeit Italiens. Insbesondere gehen die Ausführungen des Antragstellers zur Wirksamkeit eines vor der Einreise nach Deutschland in Italien oder der Schweiz gestellten Asylantrags ins Leere, wenn diese Staaten selbst von dessen Wirksamkeit ausgehen.

Damit ist der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Staat - Italien - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Mit seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 14.04.2011 anzuordnen, begehrt der Antragsteller, die Überstellung an Italien zu unterbinden. Das ist aber genau das Rechtsschutzziel, das von § 34a Abs. 2 AsylVfG verhindert werden soll.

Der Antragsteller hat auch keinen Rechtsanspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Er hat keine persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland. Allein der Umstand, dass für ihn aufgrund der erklärten Minderjährigkeit ein Amtsvormund eingesetzt wurde, begründet keine hinreichende Bindung an die Bundesrepublik Deutschland. Der Umstand, dass der seinen Angaben zufolge 17 1/2 Jahre alte Antragsteller alleine von Afghanistan über die Türkei, Italien, die Schweiz, Italien und Frankreich nach Deutschland reisen konnte, spricht auch nicht für eine besondere Schutzbedürftigkeit, sondern für eine große Eigenständigkeit.

Es bestehen auch derzeit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 34a AsylVfG. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen in ähnlich gelagerten Fällen eine Untersagung der Abschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland ausgesprochen worden ist, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wurde die Verfassungsmäßigkeit des § 34a AsylVfG ausdrücklich offen gelassen (vgl. u.A. Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - DVBl 2009, 1304 = NVwZ 2009, S. 1281, vom 23.09.2009 - 2 BvQ 68/09 -, vom 09.10.2009 - 2 BvQ 72/09 -, vom 13.11.2009 - 2 BvR 2603/09 -, vom 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -, vom 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 -, vom 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, vom 21.05.2010 - 2 BvR 1036/10 -. vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 - und 12.10.2010 - 2 BvR 1902/10 -, jew. zit. nach juris). Auch in seinem Beschluss vom 25.01.2011 - 2 BvR 2015/09 -, mit dem es das Verfahren betreffend eine Verfassungsbeschwerde gegen eine auf § 34a Abs. 2 AsylVfG gestützte Ablehnung der Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung nach Griechenland eingestellt hat, hat das Bundesverfassungsgericht keine Aussage hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift getroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen auch keine Aussage darüber getroffen, ob die Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG als unzulässig oder eine geplante Abschiebung nach Griechenland gegen die Verfassung verstößt.

Es liegt auch keiner jener Ausnahmefälle vor, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG - als Ausnahme für den Ausschluss der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz anerkannt sind. Über das gesetzliche Verbot in § 34a Abs. 2 AsylVfG dürfen sich die Verwaltungsgerichte nur dann hinwegsetzen, wenn dem Ausländer im Abschiebungszielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Zurückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben, wenn der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 166 = BGBl I 1996, 952 = DVBl 1996, 739 = NVwZ 1996, 678 = DÖV 1996, 654 = EzAR 632 Nr. 25; VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 L 446/08 - zit nach juris).

Das Gericht vermag nach wie vor nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien keine auch nur annähernd vergleichbare Gefährdungssituation droht, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 14.05.1996 skizziert hat. Vielmehr geht es nach wie vor davon aus, dass in Italien - anders als wohl derzeit in Griechenland - generell eine ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens gewährleistet ist. Da es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylVfG handelt, ist schon aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzeptes davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Verordnung EG Nr. 343/2003 auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist. Zwar mag ein zur Unanwendbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG führender Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn ein europäischer Drittstaat in feststellbarer Weise insbesondere weder die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (ABl. EG 2005, L 326 S. 13) einhält noch den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. EG 2003 L 31 S. 18) Rechnung trägt. Es ist auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass trotz gewisser Mängel in Italien grundsätzlich Asylverfahren durchgeführt werden, die den genannten Vorschriften entsprechen. Der Bericht von Frau Maria Bethke (Verfahrensberaterin für Asylsuchende) und Dominik Bender (Rechtsanwalt) vom 29.11.2010 sowie der Bericht der beiden Autoren vom 28.02.2011 weisen zwar Defizite bei der Unterbringung und der Behandlung insbesondere abgelehnter Asylbewerber in Italien auf. Diesen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass generell alle nach Italien zurückgeschobenen Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die den Vorgaben der einschlägigen Regelungen widersprechen. Insbesondere finden sich in dem Bericht vom 28.02.2011 keine Aussagen darüber, dass sich Italien weigern würde, bei wieder aufgenommenen Asylbewerbern ein Asylverfahren durchzuführen, oder sie sogar ohne Prüfung des Asylbegehrens wieder in ihre Heimatländer zurückschiebt. Daher ist davon auszugehen, dass diesem Personenkreis in Italien keine Behandlung droht, die den genannten EU-Vorschriften sowie der GFK und der EMRK widersprechen. Eine Rückführung nach Italien ist deshalb generell zulässig (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2011 - 21 L 2285/10.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 14.01.2011 - RO 7 S 11.30018 - und VG Magdeburg, Beschluss vom 31.01.2011 - 5 B 40/11 -,jew. zit. nach juris; VG München, Beschlüsse vom 04.01.2011 - M 22 E 10.31257 - und vom 25.02.2011 - M 11 E 11.30120 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 - 14a L 1578/10.4 -: VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2011 - 34 L 38.11 A - und VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.02.2011 - 9 L 388/11.F.A -, jew. zit. nach www.asyl.net; a.A. VG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2011 - 20 L 1920/10A -, (ASYLMAGAZIN 2011, 18 = Juris) und vom 11.01.2011 - 16 L 1913/10.A -; VG Darmstadt, Beschlüsse vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A(1) - und vom 11.01.2011 - 4 L 1889/10.DA.A -; VG Weimar, Beschluss vom 15.12.2010 - 5 E 20190/10 We -; VG Kassel, Beschluss vom 12.01.2011 - 7 L 1733/10.KS.A -; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.02.2011 - 7 L 329/11.F.A -; VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2011 - 1 L 198/11.GI.A -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18.03.2011 - 8 L 92/11.A - jew. zit. nach www.asyl.net).

Eine Ausnahme liegt allenfalls dann vor, wenn der Antragsteller konkrete, seinen Fall betreffenden Tatsachen glaubhaft machen kann, wonach ihm eine nicht den genannten Regelungen entsprechende Behandlung seines Asylbegehrens droht.

Es sind beim Antragsteller auch ansonsten keine besonderen Umstände erkennbar, die es angezeigt ließen, in seinem Fall eine Zurückschiebung nach Italien auszusetzen (vgl. zu solchen Sonderfällen, VG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 05.10.2010 - 8 L 2685/10.F.A und vom 17.01.2011 - 9 L 117/11.F.A, jew. zit. nach www.asyl.net).

Das Gericht sieht im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen auch keinen Grund, eine Abschiebung nach Italien zu untersagen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, um im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland mit letzter Sicherheit klären zu können, ob ein in Italien durchgeführtes Asylverfahren den Anforderungen der EMRK und den europarechtlichen Vorschriften entspricht (a.A. VG Minden, Beschlüsse vom 28.09.2010 - 3 L 491/10.A und vom 07.12.2010 - 3 L 625/10.A, jew. zit nach www.asyl.net). [...]