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OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2011 - 2 M 65/11 - asyl.net: M18921
https://www.asyl.net/rsdb/M18921
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz ("Hängebeschluss") entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung einer Abschiebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Die vorläufige Regelung, welche in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, beruht auf Art. 19 Abs. 4 GG. Sie trägt vor allem dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung, "effektiven Rechtsschutz" zu gewähren und die Behörde zu hindern, vor der gerichtlichen Kontrolle "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Obgleich Art. 19 Abs. 4 GG nur eine gerichtliche Kontrollinstanz gewährleistet, wirkt diese "Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung" auf die Regelungen für Rechtsmittelverfahren derart ein, dass die gerichtliche Kontrolle in allen durch Gesetz eröffneten höheren Instanzen wirksam sein muss.

Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz, effektiver Rechtsschutz, Suspensiveffekt,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

1. Die vorläufige Regelung, welche in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, beruht auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes.

Ihre Statthaftigkeit entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ist für das erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten allgemein anerkannt. Zweck eines solchen Beschlusses ist es, evtl. für den endgültigen Beschluss noch fehlende Sachverhaltsumstände aufzuklären oder die rechtliche Problematik aufzuarbeiten (OVG LSA, Beschl. v. 08.04.1992 - 3 OVG M 19/92 -; Beschl. v. 24.02.1993 - 2 M 161/92 -; HambOVG, Beschl. v. 10.03.1988 - OVG Bs V 10/88 -, DÖV 1988, 887; NdsOVG, Beschl. v. 28.10.1986 - 7 O 8,10/86 -, NVwZ 1987, 75 [75]; BayVGH, Beschl. v. 10.12.1981 - 22 Cs 81 A/2589 -, NVwZ 1982, 685 [686]; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 RdNr. 170; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNrn, 321 ff. m. w. Nachw., RdNr. 939 [bei den rechtfertigenden Umständen jedoch einschränkender]). Die Regelung trägt damit vor allem dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung (so auch Finkelnburg/Jank, a.a.O.), "effektiven Rechtsschutz" zu gewähren und die Behörde zu hindern, vor der gerichtlichen Kontrolle "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. dazu bes. im Ausländerrecht: BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23,155/73 -, BVerfGE 35, 382 [401/402]).

Obgleich Art. 19 Abs. 4 GG nur eine gerichtliche Kontrollinstanz gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1960 - 2 BvR 37/60 -, BVerfGE 11, 232 [233], st. Rspr.), wirkt diese "Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung" (BVerfG, Beschl v. 23.06.1981 - 2 BvR 1107,1124/77, 195179 -, BVerfGE 58, 1 [401) auf die Regelungen für Rechtsmittelverfahren derart ein, dass die gerichtliche Kontrolle in allen durch Gesetz eröffneten höheren Instanzen wirksam sein muss (BVerfG, Beschl. v. 17.03.1988, 2 BvR 233/84 -, BVerfGE 78, 88 [99]). Dies rechtfertigt die Befugnis auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (wie hier offenbar Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 1013; ebenso - wenngleich nur für ein erstinstanzliches Verfahren - NdsOVG, NVwZ 1987, 75 [75]; a. A.: BayVGH, NVwZ 1982, 685 [687]).

2. Für eine vorläufige Regelung in Ausländersachen besteht auch ein Bedürfnis. Mit Erlass vom 25.06.1998 - 42.21-12231-06 - hat des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt unter Bezugnahme auf einen (allerdings nur die Frage der Duldung betreffenden) Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (HambOVG, Beschl. v. 02.02.1998 - 6 Bs 23/98 -, lnfAuslR 1998, 225 f.) darauf hingewiesen, es bestehe keine Verpflichtung, "ohne entsprechenden Beschluss" auf einen Eilantrag hin von einer Abschiebung abzusehen; gleichzeitig hat das Ministerium den Ausländerbehörden vorgegeben, im gerichtlichen Verfahren darauf hinzuweisen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen fortgesetzt würden, auch wenn ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren laufe.

Der Senat beschränkt die Wirkung seines Beschlusses (zunächst) auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens.

3. Es bedarf genauerer, nicht vor Durchführung der bereits für den heutigen Tag angekündigten Abschiebung zu leistender Prüfung, ob die dargelegten Umstände zum Erfolg der Beschwerde führen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ... besteht. [...]