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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 - A 6 K 2577/11 - asyl.net: M18949
https://www.asyl.net/rsdb/M18949
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien wegen offener Erfolgsaussichten aufgrund divergierender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erster Instanz.

1. Durch die dem Bevollmächtigten gewährte Akteneinsicht wurde der Dublin-Bescheid gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam und kann Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein, so dass Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Angeordnet wird die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage.

2. Eilrechtsschutz wird nicht durch § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen, denn dies wäre europarechtswidrig.

3. Das BAMF kann ein Übergehen der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik nach Ablauf der 6-Monatsfrist des Art. 19 Abs. 4 S. 1 Dublin II-VO durch eine unverzügliche Bescheidzustellung verhindern. Einer Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der Überstellungsfrist könnte das BAMF im Übrigen wohl widersprechen, weil es wohl ein berechtigtes Interesse an der Frage hätte, ob die Klage zulässig und begründet gewesen wäre.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Italien, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Zustellung, Bekanntgabe, Wirksamkeit, Überstellungsfrist
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwVfG § 43 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist aber gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2011 wurde dem Antragsteller noch nicht zugestellt. Wie sich aus Seite 93 der Bundesamts-Akte ergibt, soll er ihm möglichst erst am Überstellungstag zugestellt werden. Damit hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG noch nicht zu laufen begonnen. Andererseits wurde der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits bekannt gegeben, da er auf seinen Antrag hin Akteneinsicht enthielt einschließlich des in der Akte enthaltenen Bescheides vom 13.05.2011 (vgl. Seite 73 der Bundesamts-Akte). Damit wurde der Bescheid gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam, und er kann Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein (vgl. Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 43 Rdnr. 38). Gegenüber belastenden Verwaltungsakten ist aber nur vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Mithin bleibt der Hauptantrag ohne Erfolg.

Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hingegen zulässig, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Er ist nicht etwa nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen, denn dies wäre europarechtswidrig (vgl. hierzu z.B. VG Wiesbaden, Beschluss vom 12.04.2011 - 7 L 303/11.WI.A-, juris und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.01.2011 -14a L 1579.10 A-, juris).

Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kommt im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, vorläufig in Deutschland bleiben zu können, das öffentliche Interesse an seiner baldigen Überstellung nach Italien überwiegt. Die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung sind nämlich mehr oder weniger offen. Dies ergibt sich aus der vollkommen divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erster Instanz zu Abschiebungsanordnungen hinsichtlich Italien. Wie die Treffer bei "juris" unter "Abschiebungsanordnung, AsylVfG §27a, Italien" zeigen, gibt es etliche neuere Gerichtsentscheidungen, die, jeweils mit beachtlichen Argumenten und unter Hinweis auf unterschiedliche Erkenntnisquellen, eine Abschiebungsanordnung hinsichtlich Italien entweder für zulässig oder für unzulässig halten. Eine Hauptsache-Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ist dem beschließenden Gericht dagegen nicht bekannt. Eine eingehende und abschließende Würdigung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen, sondern bedarf -gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme- einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist von Art. 19 Abs. 4 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II VO) auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht (dies wäre im vorliegenden Fall der 11.10.2011, da Italien das Übernahmeersuchen am 11.04.2011 angenommen hat; ein Fall der Fristverlängerung dürfte nicht vorliegen). Das Bundesamt hatte nämlich die Möglichkeit, durch unverzügliche Zustellung der Abschiebungsanordnung die Klageerhebung zu "erzwingen", wenn der Betroffene nicht die Bestandskraft der Anordnung hätte riskieren wollen. Im Klageverfahren hätte das Bundesamt dann auf die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung wegen drohenden Ablaufs der Frist hinweisen können. Einer Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist könnte es im Übrigen wohl widersprechen, weil es wohl ein berechtigtes Interesse an der Frage hätte, ob die Klage zulässig und begründet gewesen wäre (vgl. zur einseitigen klägerischen Erledigungserklärung VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 15.07.2010 - 10 S 2400/09-, VBlBW 2011,33 und juris). [...]