VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 02.09.2011 - 4 A 185/10 - asyl.net: M18954
https://www.asyl.net/rsdb/M18954
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Retraumatisierungsgefahr aufgrund posttraumatischer Teilsymptomatik trotz fehlender Diagnose einer PTBS.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Kosovo, Serbien, Roma, psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Suizidgefahr, Retraumatisierung, Sachverständigengutachten, Glaubhaftmachung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). [...]

Nach diesen Kriterien liegen in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Die Klägerin leidet nach dem in sich stimmigen, nachvollziehbaren und überzeugenden fachärztlichen Gutachten vom 26.10.2009 sowie den hierzu ergangenen ergänzenden Stellungnahmen vom 19.07. und 06.08.2010 der ... an einer komplexen Form einer Anpassungsstörung mit partieller posttraumatischer Symptomatik. Danach zeigt die Klägerin neben einer allgemeinen ängstlich-depressiven Grundstimmung aktuell in ihrem Beschwerdebild auch einzelne traumaspezifische Symptome, die einen direkten traumatischen Bezug aufweisen und sich noch einmal in ihrer Intensität nach dem Erhalt der Abschiebungsandrohung verschärft haben. Dennoch rechtfertigen die Ausprägungen und Intensität der festzustellenden posttraumatischen Teilsymptornatik die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Vielmehr ist aufgrund der symptomatischen Verlaufsgestalt der Erkrankung bei der Klägerin davon auszugehen, dass es ihr nach den belastenden Anfeindungs- und Bedrohungssituationen in ihrem Heimatland einschließlich den traumatisierenden Vergewaltigungsgeschehen bisher gelungen ist, diese weitestgehend psychisch zu kompensieren, ohne dass das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung hieraus resultiert wäre. Im Angesicht der Möglichkeit einer Abschiebung sowie dem hiermit verbundenen Wegbrechen der äußerlich stabilisierenden Faktoren und der erneuten Konfrontation mit eines als unsicher und bedrohlich erlebten Umfeld in ihrem Heimatland wird die Klägerin in ihrem psychischen Kompensations- und Bewältigungsressourcen überfordert werden, so dass hieraus eine traumatische Verlaufsgestalt des Krankheitsgeschehens bei der Begutachteten resultieren kann. Die Intensität und Schwere der Symptomatik wird daher wesentlich durch die Angst vor einer Rückkehr in das Heimatland bei der Klägerin bestimmt. Im Fall einer Rückkehr ist mit einer sich schnell zuspitzenden und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu rechnen, die bis hin zu einer psychischen Dekompensation führen kann. Dies käme in ihrer Ausprägung einer Retraumatisierung gleich. Es käme im nahen zeitlichen Zusammenhang mit einer erzwungenen Rückkehr bei der Klägerin zu einer akuten Ausweitung ihrer Ängste, die auch spontane suizidale Handlungen nicht ausschließen lassen. Des Weiteren wird auch die depressive Komponente des diagnostizierten Störungsbildes auf Dauer eine Verschärfung erfahren, so dass auch hierin suizidale Tendenzen bei der Klägerin begründet werden können. In diesem Umfang besteht dann ebenfalls eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin. Eine erzwungene Rückkehr in das Heimatland wird die Klägerin in ihren psychischen Bewältigungs- und Kompensationsmöglichkeiten überfordern, zumal ein latent wirkendes traumatische Geschehen angenommen werden kann, das sich durch sich durch die Rückführung aktualisieren und sich in einem konkreten traumatischen Verlaufsprozess verdichten kann (vgl. hierzu Gutachten vom 26.10.2009). Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aussagekraft dieser fachärztlichen Begutachtung teilt das erkennende Gericht nicht. Die Gutachter haben in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2010 insoweit überzeugend die vorgebrachten Glaubwürdigkeitsaspekte für nicht tragend angesehen. Die informelle Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben bzgl. ihrer traumatisierenden Erlebnisse in ihrem Heimatland bestätigt. So steht es für das Gericht ebenfalls fest, dass die Klägerin im ... vor ihrer Ausreise von 3 Männern in ihrem Heimatland massiv misshandelt und von diesen vergewaltigt worden ist. Der von der Beklagten vorgebrachte zeitliche Widerspruch hinsichtlich dieses Misshandlungs- und Vergewaltigungsgeschehens hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgelöst und beruht offensichtlich auf Verständigungsproblemen im Rahmen der Exploration mit der Klägerin als zu begutachtender Person. Die Klägerin hat nach den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung Angaben zum damaligen Alter ihrer Tochter ... bei der Exploration nicht gemacht und [es] liegt ein offenkundiger Verständigungs- und Wiedergabefehler vor. Die traumatisierenden Übergriffe auf die Klägerin haben sich zweifelsfrei vor ihrer Ausreise im ... und nicht im Jahre ... ereignet. Auch sonstige Glaubwürdigkeitszweifel an der Klägerin bestehen mit der überzeugenden Stellungnahme der Gutachter vom 06.08.2010, auf die verwiesen wird, für das Gericht nicht. Insbesondere das späte Offenbaren der Einzelheiten des Geschehenen vermag entsprechende Zweifel nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat hier plausibel und überzeugend geschildert, dass sie in Deutschland wegen eines belastenden ersten Kontaktes zu einer serbischen Ärztin und der ständigen Begleitung von Familienmitgliedern bei Arztbesuchen, denen sie das Geschehene nicht erzählen konnte und kann, zunächst keine konkrete Angaben zu dem Geschehenen gemacht hat. Nach alledem steht auch für das Gericht fest, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in das Kosovo in eine lebensbedrohliche Gesundheitskrise geraten würde. Auch wenn in dem Gutachten davon ausgegangen wird, dass sich das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin bislang noch nicht eingestellt hat, wird es aber nach der dortigen überzeugenden Einschätzung im Falle einer Rückkehr zu einer sich schnell zuspitzenden und wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin kommen, die bis hin zu einer psychischen Dekompensation führen wird, was in ihrer Ausprägung einer Retraumatisierung gleichkommt. Deshalb steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in kürzester Zeit völlig aufgeben und ihr eine konkrete erhebliche und extreme Gefährdungslage für Leib und Leben drohen würde, die nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen im Gutachten vom 26.10.2009 auch durch eine psychotherapeutische Behandlung vor Ort nicht abgewendet werden könnte. Diese konkrete erhebliche Gefährdungslage für Leib und Leben besteht für die Klägerin neben einer Rückkehr in das Kosovo auch bzgl. Serbiens. Auch dies ist in dem Gutachten vom 26.10.2009 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19.07.2010 in sich stimmig, nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend ausgeführt worden. Hierauf nimmt das Gericht ebenfalls Bezug und macht sich diese Ausführungen zu Eigen. [...]