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VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 17.08.2011 - 3 K 740/10.A - asyl.net: M18978
https://www.asyl.net/rsdb/M18978
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Zwangsverheiratung. In Afghanistan werden mindestens 50 % der Ehen für Frauen zwangsweise geschlossen. Viele der zwangsweise verheirateten Frauen haben das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet; die Heirat erfolgt meist mit wesentlich älteren Männern. Irgendein wirksamer Schutz gegen solche Zwangsheiraten ist in Afghanistan nicht zu erlangen.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Afghanistan, geschlechtsspezifische Verfolgung, Zwangsehe, nichtstaatliche Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 3
Auszüge:

[...]

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfügung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4. c AufenthG). Damit kann auch die Gefahr einer Zwangsverheiratung durch die eigene Familie Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. l Satz 3 AufenthG darstellen. [...]

Die Angaben der Klägerin zu der ihr drohenden Zwangsverheiratung stimmen auch mit der allgemeinen Auskunftslage überein: In Afghanistan werden mindestens 50 % der Ehen für die Frauen zwangsweise geschlossen. Die zwangsweise verheirateten Frauen sind dabei teilweise noch unter 16, die Heirat erfolgt meist mit wesentlich älteren Männern. Dabei wird regelmäßig ein "Brautpreis" gezahlt. Irgendein wirksamer Schutz gegen solche Zwangsheiraten ist in Afghanistan nicht zu erlangen (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011, Seite 23 und vom 27.07.2010; Seite 26; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update 11.08.2010, Seite 14; amnesty international, amnesty-Report Afghanistan 2009.

Der Klägerin ist nach alledem die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. [...]