OVG Sachsen-Anhalt

Merkliste
Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.02.2002 - A 3 S 370/99 - asyl.net: M1898
https://www.asyl.net/rsdb/M1898
Leitsatz:

Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien.

Schlagwörter: Syrien, Kurden, Jesiden, Hassake, Volksunion, Flugblätter, Polizeigewahrsam, Diskriminierung, Übergriffe, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Gruppenverfolgung, Religiös motivierte Verfolgung, Verfolgungsdichte, Religiöses Existenzminimum, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien.

(Leitsatz der Redaktion)

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Vorausetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es liegen auch nicht die rechtlichen Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes gem. § 53 AuslG vor.

Die Kläger, die nach ihren Angaben bekennende Yeziden sind, haben Syrien nicht wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen. Auch droht ihnen eine solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in ihre Heimat. Dies gilt zum einen in Bezug auf eine Gruppenverfolgung, und zwar sowohl einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung als auch einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Zum anderen gilt dies aber auch in bezug auf die von den Klägern geltend gemachte Individualverfolgung.

Der Senat sieht zunächst in Übereinstimmung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999 - 3 A 74/98-; Nds. OVG, Urt. v. 3.5.2001 - 8 L 1233/99 sowie Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -). Die Kläger haben eine solche an ihren Glauben oder ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung durch staatliche Organe nicht geltend gemacht. Auch ist nicht ersichtlich, daß sie vor ihrer Ausreise von einer solchen betroffen gewesen wären oder sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten.

Anhand der dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich auch nicht feststellen, dass die in Syrien und insbesondere auch die im Nordosten Syriens lebenden Yeziden einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch Dritte unterliegen, welche sie landesweit in eine ausweglose Lage brächte. Eine solche Annahme ist sowohl bezogen auf den Zeitpukt der Ausreise der Kläger als auch gegenwärtig und für die absehbare Zukunft nicht begründet.

Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung (Urt. d. Senats vom 27.6.2001 - A 3 S 482/98 -; Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001, a. a. O.; OVG des Saarlandes, Urt. v. 28.5.1999, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998, a. a. O.) den Nordosten Syriens (Provinz Hassake) als räumlich abgrenzbaren Teil des syrischen Staatsgebiets an, in dem sich ein Verfolgungsgeschehen unter den dortigen ethnischen und historischen Bedingungen nach eigenen Gesetzmäßigkeiten vollzieht. Die Yeziden leben als Gruppe kenntlich nicht über das gesamte syrische Staatsgebiet verstreut, sondern siedeln massiert in angestammten Siedlungsgebieten. Es sind dies das Hassake-Gebiet und das Afrin-Gebiet. Die Yeziden bilden zwar auch in diesen Gebieten eine Minderheit inmitten einer moslemischen Mehrheit. Sie stellen aber ihrerseits in einigen Dörfern die Mehrheit, in anderen starke Minderheiten und treten damit als Gruppe mit einer eigenen religiös-ethnischen Identität in Erscheinung. Ihre Stellung im Hassake-Gebiet ist weiter dadurch gekennzeichnet, daß sie dort nicht - wie im Afrin-Gebiet - seit Alters her siedeln, sondern "erst" seit ca. 200 Jahren als Flüchtlinge aus anderen Teilen des früheren osmanischen Reiches hierher gelangt sind (Maisel, Magisterarbeit, S. 34 ff.; ders., Stellungnahme v. 30.11.2000, S. f., 4 ff.; Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme v. 17.9.1996). Entsprechend gering ist ihre Akzeptanz in der moslemischen Umwelt.

Die Yeziden der Provinz Hassake stellen sich als eine diesem Landesteil zuzuordnende, durch ein eigenes Gruppenschicksal gekennzeichnete Minderheit dar. Dementsprechend ist auch die Würdigung des Verfolgungsgeschehens auf dieses Gebiet zu beschränken.

Eine auf einzelne Siedlungen oder Dörfer beschränkte Prüfung des Verfolgungsgeschehens (so vormals Nds. OVG, Urt. v. 5.2.1997, a. a. O.) ist hingegen nicht geboten (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 28.5.1999, a. a. O.).

Bei einer quantitativen Relationsbetrachtung der yezidischen Bevölkerungszahlen in der Provinz Hassake einerseits und der Referenzfälle von Verfolgungsschlägen andererseits ergibt sich folgendes Bild:

Im Gutachten des Yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 wird die Zahl der im Distrikt Hassake (mit vier Kreisen) lebenden Yeziden für das Jahr 1990 mit 12.232 Yeziden angegeben, wobei die Bevölkerungszahl bis September 2000 durch Abwanderungen auf 4.093 zurückgegangen sein soll (vgl. S. 2 d. Gutachtens). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 - S. 20 f. d. UA) hat demgegenüber noch für das Jahr 1997 nach Auswertung eines Gutachtens sowie aufgrund von sachverständigen Zeugenaussagen die Zahl der Yeziden im Distrikt Hassake mit ungefähr 10.000 festgestellt. Desweiteren hat der Sachverständige Prof. Wießner (Sachverständigenvernehmung vor dem Nds. OVG am 22.2.1995 - 2 L 4399/93 -, S. 11 d. Protokolls; ders. Gutachten vom 1.9.1996 und v. 17.9.1996) auf der Grundlage langjähriger Feldforschungen in Syrien die Zahl der Yeziden in genauer Kenntnis der Zahl der yezidischen Dörfer ebenfalls mit etwa 10.000 (Stand 1995/96) in diesem Gebiet angegeben. Schließlich hat der Sachverständige S. Suleyman (Protokoll d. mündl. Verhandlung vom 5. Februar 1997 im Verfahren - 2 L 3670/96 - vor dem Nds. OVG) angegeben, daß ca. 10.000 bis 15.000 Yeziden im "Nordosten" (und ca. 12.000 Yeziden im "Nordwesten") Syriens leben (Stand Anfang 1997). Schließlich wurde auch vom Sachverständigen Maisel bezogen auf die Jahre 1997 und 1998 bei einer Gesamtzahl von 15.000 Yeziden in ganz Syrien von einer Zahl von 8.000 Yeziden im Nordosten Syriens ausgegangen (vgl. Magisterarbeit v. 22.5.1997, S. 49 f. und Gutachten v. Juli 1998, S. 1); hieran hat er offenbar auch in seinem Gutachten vom 30. November 2000 festgehalten (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - S. 14 d. UA).

In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zahlenangaben sind Zweifel angebracht, ob die Auflistungen im Gutachten des Yezidischen Kulturforums in jeder Hinsicht zutreffen. Ungeachtet dieser Bedenken geht der Senat im Weiteren von den Angaben des Yezidischen Kulturforums aus.

Hinsichtlich des Umfangs der Verfolgungsschläge liegen ebenfalls unterschiedliche Angaben vor.

Setzt man - von den Zahlen des Yezidischen Kulturforums ausgehend - die Anzahl der Verfolgungsschläge in den Jahren 1990 bis 2000 ins Verhältnis zur Kopfstärke der yezidischen Bevölkerung, so ergibt sich bei 77 Verfolgungsschlägen in 10 Jahren ein Durchschnittswert von 7,7 pro Jahr. Dem steht eine Bevölkerungszahl von 12.232 Yeziden im Jahre 1999 bzw. von 4.093 Yeziden im Jahr 2000 gegenüber. Rein rechnerisch waren damit bezogen auf das Jahr 1990 0,06 v. H. Yeziden, bezogen auf das Jahr 2000 0,19 v. H. Yeziden von asylerheblichen Übergriffen betroffen. Dies erreicht nicht die für eine Gruppenverfolgung nötige Verfolgungsdichte.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt hierzu im Urteil vom 27. März 2001 - 2 L 5117/97 - folgendes aus: "Setzt man die Zahl der Verfolgungsschläge von 77 mit der Größe der betroffenen Gruppe (4.093) in Beziehung, ergibt sich bei einer quantitativen Relationsbetrachtung, daß - umgerechnet auf ein Jahr - etwa 99,8 v. H. der im Nordosten Syriens (bzw. im Gebiet um Hassake - Anmerkung des Senats) lebenden Yeziden von Verfolgungsschlägen nicht betroffen sind. Wird statt der Gesamtbevölkerung die Zahl der insgesamt betroffenen Familien - mit durchschnittlich rd. zehn Familienangehörigen (vgl. Urt. d. Senats v. 14.7.1999, a. a. O., S. 16) - zugrunde gelegt, ergibt sich, daß - wiederum umgerechnet auf ein Jahr - etwa 98 % der Familien orientiert an der Aufstellung des Gutachtens des Yezidischen Forums vom 19. November 2000 - Spalten "Dorf und Bewohner 2000" - über die einzelnen Familien in den Bezirken des Distrikt Hassake; dann errechnet sich bei einer Zahl von 647 Familien bzw. Teilen von Familien (vgl. S. 3 des Gutachtens i. V. m. der Anlage) ein Prozentsatz von etwa 99 %. Dieser Prozentsatz ergibt sich auch dann, wenn - wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2001 (a. a. O.) geschehen ist - von durchschnittlich lediglich 6,3 Familienangehörigen ausgegangen wird.

Aus diesen bei der quantitativen Relationsbetrachtung gewonnenen Ergebnissen läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß die Verfolgungsschläge so dicht und eng im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts fallen, daß bei objektiver Betrachtung für jeden Yeziden und jede yezidische Familie eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, selbst Opfer eines asylrechtlich relevanten Übergriffs zu werden (vgl. zu der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 - und 515,1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 232; Beschl. v. 11.5.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; Beschl. v. 9. 12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994,156; BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203); Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, DVBI. 1996, 1257; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95-, DVBI. 1996, 1260; Beschl. v. 24.9.1992 - 9 B 130.92 -, InfAuslR 1993, 31)."

Zum gleichen Ergebnis gelangt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das im Rahmen eines Beweisantrags die behauptete Bevölkerungszahl von 5.000 Yeziden in Nordost-Syrien für das Jahr 1998 als richtig unterstellt und auf dieser Grundlage eine ausreichende Verfolgungsdichte verneint (Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -. S. 51 UA).

Der Senat hat sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 482/98 - angeschlossen und hält hieran fest.

Für weitergehende Erörterungen des Verfolgungsrisikos von "äußerst kleinen Gruppen" sieht der Senat für den Zeitraum 1990 bis 2000 keinen Anlaß. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine "äußerst kleine Gruppe" bei einer Kopfstärke von etwa 1.300 syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin angenommen (Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 -). Hieran gemessen können die Yeziden auch bei Berücksichtigung der Abwanderung bis zum Jahr 2000 nicht als "äußerst kleine Gruppe" bezeichnet werden. Ihre Anzahl war mit ca. 4.000 Köpfen auch im Jahre 2000 noch etwa dreimal so hoch wie die der syrisch-orthodoxen Christen im Tur-Abdin.

Den Klägern droht auch nicht in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Form einer mittelbaren Gruppenverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Yeziden. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung kann allerdings nicht von statischen Verhältnissen in der Provinz Hassake ausgegangen werden. Vielmehr ist in Rechnung zu stellen, daß die Gruppe der Yeziden auch in Zukunft von Abwanderung betroffen sein wird und in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer "äußerst kleinen Gruppe" i. S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung absinken wird. Hierauf deuten die Angaben des Yezidischen Kulturforums hin, nach denen die yezidische Bevölkerung in dem Zehn-Jahres-Zeitraum 1990 bis 2000 um zwei Drittel zurückgegangen ist. Setzt sich diese Entwicklung fort, wäre im Jahre 2005 ein Bevölkerungsstand von 2.600 Yeziden erreicht. Eine asylerhebliche Gefährdung ist gleichwohl nicht anzunehmen.

Maßgeblich für diese Einschätzung ist eine Würdigung des Verfolgungsgeschehens, so wie es sich nach den Zahlen des Yezidischen Kulturforums im Zeitraum 1990 bis 2000 dargestellt hat. Danach hat es bislang ein in etwa konstantes Niveau von Gewalttaten gegen Yeziden gegeben. Die Yeziden waren in ihrem moslemischen Umfeld immer eine besonders kleine Minderheit, gegen die die Moslems ihre Überlegenheit in Pogromen oder organisierten Raubzügen hätten ausspielen können. Von derartigen Vorfällen ist jedoch nichts bekannt geworden (vgl. Deutsches Orientinstitut, Stellungnahme vom 8. Juli 1997, S. 5; ebenso OVG Saarland, a. a. O., S. 33 UA). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich diese Sachlage bei weiter abnehmender yezidischer Bevölkerung in Zukunft ändern könnte. Eine solche qualitative Steigerung beim Austragen religiöser Gegensätze würde der syrische Staat nach seinem laizistischen Staatsverständnis auch nicht hinnehmen (Deutsches Orientinstitut, a. a. O.).

So gesehen bleibt auch für die Situation der Yeziden als "äußerst kleine Gruppe" entscheidend, daß nach den Erfahrungen in der Vergangenheit zwar eine religiös motivierte Gewaltbereitschaft bei den Moslems besteht. Diese entlädt sich aber zumeist in situationsbedingten, spontanen Einzelaktionen, nicht in einem systematischen, gleichsam flächendeckenden Vorgehen mit dem Ziel, die Yeziden zu dezimieren oder zu vertreiben.

Eine asylerhebliche Gefährdung der Yeziden aus der Provinz Hassake ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das religiöse Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht mehr gesichert sein könnte. Über gewalttätige Eingriffe der Moslems in die freie Religionsausübung der Yeziden wird nichts berichtet. Allerdings erfaßt die Abwanderungstendenz der Yeziden nicht nur Muriden, sondern auch Scheichs und Pirs, mithin die Priesterfamilien. Der religiöse Zusammenhalt wird damit zunehmend geschwächt (Wießner, Stellungnahme v. 17.9.1996 an Nds. OVG). Diese Abwanderung ist jedoch nicht durch eine dem syrischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung bedingt. Sie beruht vielmehr auf der eigenen, asylrechtlich unerheblichen Willensentscheidung der Priesterfamilien (so auch Nds. OVG, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -, S. 79 UA).

Den Klägern kann Abschiebungsschutz gem. § 51 AuslG auch nicht wegen der geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründe gewährt werden.

Der Kläger zu 1. hat als Sympathisant der Partei "Volksunion" bislang keine asylerhebliche Verfolgung erlitten. Zwar hat die Polizei der aktuellen persönlichen Erklärung des Klägers zu 1. vom 10. Dezember 2001 zufolge in seinem Hause Flugblätter dieser Partei gefunden und ihn für sieben Tage in Gewahrsam genommen. Weiteres ist dem Kläger zu 1. aber nicht widerfahren. Wie er in der Erklärung vom 10. Dezember 2001 selbst vorträgt, hat die Polizei ihn aufgrund seiner Aussage, er sei kein Parteimitglied und habe mit Politik nichts zu tun, wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Die Inhaftierung des Klägers läßt unabhängig von ihrer zweifelhaften asylerheblichen Intensität auch als solche nicht auf eine politische Verfolgungsmotivation schließen. Zwar werden die polizeilichen Ermittlungen der Feststellung gedient haben, ob der Kläger in die Aktivitäten der "Volksunion" verwickelt war. Nach der Erklärung des Klägers zu 1. vom 20. September 1998 soll dieser Vorwurf gegen ihn erhoben worden sein. Zu einem konkreten Tatverdacht haben sich die polizeilichen Ermittlungen jedoch nicht verdichtet. Zu einer gezielten politischen Verfolgung des Klägers wegen seiner Betätigung für die "Volksunion" ist es gerade nicht gekommen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1. als Sympathisant der "Volksunion" nunmehr im Falle der Rückkehr mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Wenn die syrische Polizei ihn anläßlich des Vorfalls vom Herbst 1997 freigelassen hat, läßt dies darauf schließen, daß kein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person besteht.

Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrages und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, daß sich der Betreffende in Syrien oder im Ausland gegen das syrische System politisch betätigt hat, besteht nach Einschätzung des Senats unter Würdigung des einschlägigen Erkenntnismaterials für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden. (vgl. OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -; OVG Bremen, Urt. v. 12.4.2000, a. a. O.; Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2001 -).