1. Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, einer Familie über den in § 3 AsylbLG geregelten Satz hinaus höhere Leistungen zu gewähren, da ansonsten das Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz verletzt wird.
2. Entsprechend der Systematik des AsylbLG hält das Gericht es für sachgerecht, die Nachzahlungsbeträge überwiegend in Form von Wertgutscheinen zu erbringen. Ein Anspruch auf vollständige Barauszahlung besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.
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Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 28.9.2011 – L 7 AY 3998/11 ER-B – die Vollstreckung aus diesem Beschluss bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahren ausgesetzt (M19025).
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Der auf § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhende Eilantrag ist statthaft bzw. zulässig und im wesentlichen erfolgreich. [...]
Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u. a.) für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II festgestellt, dass die ursprünglich festgesetzten Regelsatzpausehalen verfassungswidrig waren. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht sinngemäß ausgeführt, im Bereich der sozialstaatlichen (vgl. zum Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz - GG sowie Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 20 Rdnrn. 112 ff.) Existenzsicherung sei es von Verfassungs wegen erforderlich, dass die Bedarfsermittlung und die Festsetzung der Leistungshöhe auf einem transparenten, empirisch belegten und in sich schlüssigen Verfahren beruhe. [...] Diesen Anforderungen werden die Grundleistungen nach dem AsylbLG offenkundig nicht gerecht. Denn die Festsetzung der entsprechenden Leistungen im Jahre 1993 beruht nicht auf Ermittlungen zu den tatsächlichen Bedarfen der Asylbewerber und der sonstigen anspruchsberechtigten Ausländer. Das AsylbLG geht auf den sogenannten "Asylkompromiss" zurück und zielt somit in erster Linie darauf ab, "den Missbrauch des Asyls zu bekämpfen". Zu diesem Zweck sind die bislang gewährten Leistungen deutlich abgesenkt worden. [...] Erst nach einer positiven Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. einer positiven Regelung zum Bleiberecht sollen Leistungen in Höhe der Sozialhilfe gewährt werden. Damit handelt es sich bei dem AsylbLG im Kern um eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem Asylverfahrensgesetz - AsylVfG (zur Entstehungsgeschichte des AsylbLG vgl. Oestreicher, SGB II/SGB XII, Juni 2011, Einführung AsylbLG Rdnrn. 1 ff.). Da das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) jedoch unteilbar sind und nicht von der Nationalität bzw. dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus eines Bürgers abhängen (so ausdrücklich LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2010 - L 20 B 3/09 AY ER), erscheint diese Zielsetzung von vornherein äußerst zweifelhaft. Zudem muss beachtet werden, dass sich der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 AsylbLG selbst verpflichtet hat, die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung der Entwicklung der "tatsächlichen Lebenshaltungskosten" jährlich zum 1. Januar zu überprüfen bzw. anzupassen. Dies hat der Gesetzgeber konsequent unterlassen. Vor diesem Hintergrund spricht sehr viel dafür, dass die schon 1993 sehr knapp bemessenen Leistungen in der Zwischenzeit unter Berücksichtigung der Inflation bzw. der Teuerungsrate nicht mehr ausreichen, das menschenwürdige Existenzminimum zu sichern. Hiervon geht auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vorn 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 und vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09) aus. In diesem Zusammenhang muss weiter berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber trotz der klaren Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010, die ohne Weiteres auch auf die Leistungen für Asylbewerber zu übertragen sind, davon abgesehen hat, die Leistungen nach dem AsylbLG in das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) vom 24.03.2011 mit einzubeziehen. Dies wiegt umso schwerer, als selbst die Bundesregierung im Bundestag öffentlich erklärt hat, das Leistungssystem nach dem AsylbLG entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 und sei daher verfassungswidrig (vgl. hierzu Bundestags-Drucksachen 17/3660 vom 10.11.2010 und 17/5016 vom 11.03.2011).
Vor diesem Hintergrund spricht nahezu alles dafür, dass die Antragsteller/innen durch die derzeit gewährten Leistungen in ihrem Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz verletzt wird. Mit anderen Worten: Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches steht mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit, wenn nicht sogar mit Gewissheit, fest.
Aufgrund dieses Umstandes verringern sich nach Auffassung des Gerichtes unter Beachtung der einleitenden Ausführungen die Anforderungen, die an die Feststellung des Anordnungsgrundes zu stellen sind: Da die Verfassungswidrigkeit und damit der Mangel, unter dem die Antragsteller/innen derzeit leiden müssen, offenkundig sind, verringern sich die Anforderungen, die an die konkrete Feststellung des Anordnungsgrundes zu stellen sind. Im Grunde genommen ergibt sieh die besondere Eilbedürftigkeit, solange den Antragstellern bzw. den Antragstellerinnen die zur menschenwürdigen Existenzsicherung notwendigen Mittel vorenthalten werden, von selbst. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Einwänden in der Antragserwiderung. Es trifft zwar zu, dass das AsylbLG im Gegensatz zum SGB II (und zum SGB XII) in größerem Umfang einmalige Beihilfen bzw. Sonderleistungen zulässt. Dies ist jedoch vorliegend unerheblich, denn durch solche einzelfallbezogene Beihilfen wird die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit des AsylbLG nicht beseitigt. Denn zum Kern des Soziallstaats bzw. der Menschenwürde rechnet es gerade auch, dass jedem Bürger ein gewisses Budget zur Verfügung stehen muss, über das er frei verfügen kann. Ein System, das für jeden einzelnen Bedarf, sei er noch so klein und für sich alleine betrachtet nahezu bedeutungslos, einen eigenen Antrag und eine eigenständige Überprüfung durch die zuständige Behörde voraussetzt, würde dem nicht gerecht. Zudem führt die Antragsgegnerin selbst aus, dass (insbesondere durch § 6 AsylbLG) "eine allgemeine Erhöhung der Regelleistungen ... nicht in Betracht" kommt. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich gegeben. Denn stehen die freiwilligen karitativen Zuwendungen, die die Antragsteller/innen von der Heidelberger Tafel e. V. erhalten (Versorgung mit kostenfreien Lebensmitteln) sowie die Möglichkeit, aus einer Kleiderkammer kostenlos gebrauchte Kleidung zu erhalten, nicht entgegen. Denn solche freiwilligen Zuwendungen Dritter entbinden den Staat nicht von der Verpflichtung, selbst und in rechtsverbindlicher Weise für die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums Sorge zu tragen. Daher können mildtätige Leistungen Privater im Rahmen der Existenzsicherung das sozialstaatliche Handeln nur ergänzen, nicht aber ersetzen.
Einschränkend muss jedoch in rechtstheoretischer Hinsicht beachtet werden, dass sowohl die Verwaltung als auch das Gericht an die bestehenden Gesetze gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip) und lediglich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Befugnis hat, ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz außer Kraft zu setzen (hierzu Jarras/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 100 GG Rdnr 1). Vor diesem Hintergrund hat das LSG Nordrhein-Westfalen trotz seiner oben dargestellten Auffassung in Eilverfahren davon abgesehen, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, da dies den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzen würde (Beschlüsse vom 01.06.2010 - L 20 AY 4/10 B ER, vom 04.08.2010 - L 20 AY 47/10 B ER RG, vom 23.09.2010 - L 20 AY 69/10 B ER und vom 27.09.2010 - L 20 AY 79/10 B ER sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2011 - L 23 AY 7/11 B ER). Dieses Argument trifft zwar grundsätzlich zu; die entsprechende Schlussfolgerung ist aber gleichwohl nach Auffassung des Sozialgerichts nicht zwingend. Denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung maßt sich das Sozialgericht keine "Normverwerfungskompetenz" an; vielmehr sieht es bis zu einer endgültigen Entscheidung des BVerfG lediglich davon ab, die für verfassungswidrig angesehenen Vorschriften des AsylbLG vorübergehend weiterhin anzuwenden. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. In vergleichbarer Situation (gesetzliche Beschränkung für die Übernahme privater Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitssuchende) hat das LSG Baden-Württemberg' ebenfalls aus allgemeinen sozialstaatlichen Erwägungen heraus über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Leistungen anerkannt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, es könne nicht angehen, dass die Folgen einer vollkommen missglückten gesetzlichen Regelung bzw. einer politischen Auseinandersetzung von den "sozial Schwächsten" zu tragen seien (vgl. Beschlüsse vom 30.06.2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B, vorn 08.07.2009 - L 7 SO 2453/09 ER-B und vorn 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B). Diese 'Überlegungen können nach Auffassung des Sozialgerichts ohne Einschränkungen auf die vorliegende Situation übertragen werden. Falls das BVerfG die angegriffenen Normen des AsylbLG in den erwähnten Normenkontrollverfahren tatsächlich endgültig beanstanden bzw. verwerfen sollte, ist offen, ob es eine Korrektur der Gesetzeslage nur und erst für die Zukunft einfordern oder ob es von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, den Gesetzgeber - zumindest für die Fälle, in denen die entsprechenden Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind - zu einer rückwirkenden Korrektur zu verpflichten. Den ersten Weg hat das BVerfG in seinem bereits angeführten Urteil vom 09.02.2010 zur Regelsatzbemessung im Bereich des SGl3 Il gewählt. Denkbar ist aber auch die zweite Variante (vgl. hierzu bspw. BVerfG Beschluss vorn 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07). Denn im Falle der Nichtigerklärung von Gesetzen hat das BVerfG nach §§ 82 Abs. 1 i.V.m. 78 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einen Entscheidungsspielraum und kann somit den Zeitraum, auf den sich seine Entscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG (bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 11 BVerfGG) erstreckt, frei bestimmen. Da selbst die Regierung von der Verfassungswidrigkeit ausgeht und der Gesetzgeber das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 nicht zum Anlass genommen hat, die sich aufdrängenden Korrekturen im Bereich des AsylbLG "in Angriff zu nehmen", erscheint es nicht ganz fernliegend, dass das BVerfG vorliegend von der zweiten Variante Gebrauch machen wird. Diese Ungewissheit schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht von vornherein aus, denn in besonders sensiblen, grundrechtsrelevanten Konstellationen kann eine einstweilige Anordnung auch dann ergehen, wenn die hierfür erforderliche Rechtsüberzeugung nicht mit voller Gewissheit gewonnen werden kann (vgl. hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rdnrn. 284 ff.). Allerdings kann das Gericht diesen Gesichtspunkt bei dem Inhalt seiner Entscheidung nicht vollkommen ausblenden. Daher ist es nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt, den Antragsteller/innen trotz der evidenten Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des AsylbLG nicht die vollen Leistungssätze des SGB XII bzw. des SGB II zuzusprechen. In diesem Zusammenhang muss weiter beachtet werden, dass der Umstand, dass die Antragsteller/innen im Rahmen des AsylbLG lediglich Sachleistungen bzw. Wertgutscheine erhalten, keinen Verfassungsverstoß darstellt. Denn die besondere Situation der Asylbewerber (noch ungeklärter ausländerrechtlicher Status, Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung) rechtfertigt - zumindest nach der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage - diese besondere Form der Leistungserbringung. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die für das SGB II bzw. SGI3 XII maßgebliche aktuelle Regelleistung von 364,00 € monatlich Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII) nach § 5 RBEG (Abteilung 4) auch 30,24 € für den Bedarf "Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung" beinhaltet. Dieser Bedarf fällt bei den Antragstellern bzw. den Antragstellerinnen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung untergebracht sind, jedoch nicht an. Vielmehr reicht es - zumindest bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Eilverfahrens - insoweit aus, wenn sie auf die Abteilung 5 ("Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände") verwiesen werden (= 27,41 € in Regelbedarfsstufe 1).
Daher hält es das Gericht weiterhin für sachgerecht, den Antragstellern bzw. den Antragstellerinnen im Rahmen des Eilverfahrens den halben Differenzbetrag zwischen den möglichen Leistungen nach dein SGB II/SGB X11 und den bislang gewährten Grundleistungen nach dein AsylbLG zu gewähren. Diesen Betrag können die Antragsteller/innen jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht als Beihilfe bzw. Zuschuss, sondern nur als Darlehen beanspruchen. Dies beruht auf der besonderen Funktion einer einstweiligen Anordnung (nur vorläufige Regelung) und verwirklicht den Grundsatz, dass im gerichtlichen Eilverfahren eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ausgeschlossen ist. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass dies die Bedarfsunterdeckung zwangsläufig "in die Zukunft verschiebt". Denn in Abhängigkeit von der noch ausstehenden Entscheidung des BVerfG und der unter Umständen erforderlich werdenden nachfolgenden gesetzlichen Neubestimmung der Leistungen für Asylbewerber sowie dein Ausgang des Hauptsacheverfahrens (S 9 SO 3990/10) kann durchaus die Situation eintreten, dass die Antragsteller/innen die jetzt vorläufig gewährten Beträge endgültig behalten dürfen.
Bei der konkreten Berechnung der Nachzahlungsbeträge kann die angeführte "Kinderschutzkonvention" keine besondere Bedeutung erlangen. Denn der Gesichtspunkt des Kindeswohls kann allenfalls bei der nach einer positiven Entscheidung des BVerfG erforderlichen gesetzlichen Neubestimmung der Leistungen für Asylbewerber eine Rolle spielen. Im Rahmen dieses Eilverfahrens kommt ihm keine weitergehende Bedeutung zu.
Im Übrigen hält es das Gericht der Systematik des AsylbLG entsprechend für sachgerecht, wenn die Antragsteller/innen die Nachzahlungsbeträge überwiegend in Form von Wertgutscheinen (differenziert nach alltäglichen Bedarfen und Bekleidung) erhalten. Ein Anspruch auf vollständige Barauszahlung des Betrages besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Auf der anderen Seite muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass sich die vom Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit der jetzigen Leistungsgewährung auch auf den Barbetrag bzw. das Taschengeld erstreckt. Daher hält es das Gericht in freier Schätzung (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO) für angemessen, die Nachzahlungsbeträge aufzuspalten und eine Quote von 1/4 zur Ergänzung des Taschengeldes bzw. des Barbetrages bar auszuzahlen. Der Rest (3/4) entfällt auf die Wertgutscheine, wovon 1/5 auf Bekleidung und 4/5 auf die alltäglichen Bedarfe aufgeteilt werden. [...]
Bei der Vergleichsberechnung der möglichen Leistungsansprüche nach dem SGB II/SGB XII hält es das Gericht für angemessen, bei der Antragstellerin Ziffer 1 und dem Antragsteller Ziffern 2 jeweils die Regelbedarfsstufe 2 zugrunde zu legen. Denn trotz der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft geht das Gericht davon aus, dass die Antragsteller/innen einen gemeinsamen Haushalt bilden, so dass für die Ehepartner (rund) 90 % der jeweiligen Regelleistung (= Regelbedarfsstufe 2) anzusetzen sind. Für den Antragsteller Ziffer 3 ist die Regelbedarfsstufe 3 einschlägig. Für die Antragstellerinnen Ziffern 4 und 5 kommen aufgrund ihres Alters die Regelbedarfsstufe 5 und für die Antragstellerin Ziffer 6 die Regelbedarfsstufe 6 zur Anwendung. Hierbei werden der in der Regelleistung enthaltene Betrag für "Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung" (Abteilung 4 nach § 5 REEG) in Abzug gebracht. Dies sind in Regelbedarfsstufe 2 (90,11 %) 27,25 €, in der Regelbedarfsstufe 3 (79,95 %) 24,18 €, in Regelbedarfsstufe 5 (66,48 %) 20,10 € und in Regelbedarfsstufe 6 (58,52 %) 17,70 €. [...]
Da das BVerfG nach Information des Gerichts beabsichtigt, die bei ihm anhängigen Normenkontrollverfahren zu den Vorschriften des AsylbLG nach Möglichkeit noch im Laufe des Kalenderjahrs 2011 abzuschließen, hält es das Gericht für angemessen, die Wirkungen dieser einstweiligen Anordnung (großzügig) bis zum 31.03.2012 zu befristen. Darüber hinaus enden die Wirkungen dieser einstweiligen Anordnung bei Eintritt der unter Ziffer 2 des Tenors angeführten Bedingungen. [...]