OVG Niedersachsen

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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2011 - 8 ME 325/10 - asyl.net: M18988
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Leitsatz:

1. Besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Antragsteller nach einer Entlassung aus der Strafhaft erneut straffällig wird und steht ausgehend von den bisher begangenen Taten und der steigenden Intensität von Rechtsgutbeeinträchtigungen dabei ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller nicht "nur" gegen das Eigentum oder Vermögen gerichtete Straftaten begehen wird, sondern auch Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung Dritter in ganz erheblicher Weise beeinträchtigen, begründet dies eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit ein auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes, den der Antragsteller genießt, letztlich überwiegendes öffentliches Interesse, den Antragsteller zukünftig vom Bundesgebiet fernzuhalten.

2. § 456a Abs. 1 StPO ermächtigt die Strafvollstreckungsbehörde schon dann zum Absehen von der Vollstreckung der Strafe, wenn der Ausländer aufgrund einer zwar nicht bestandskräftigen, aber mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Beendigung seines Aufenthalts demnächst durchgesetzt werden soll.

Schlagwörter: Ausweisung, Niederlassungserlaubnis, zwingende Ausweisung, spezialpräventiv, Spzialprävention, familiäre Lebensgemeinschaft, Verwurzelung,
Normen: AufenthG § 53 Abs. 1, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 56 Abs. 2 S. 1, GG Art. 6, EMRK Art. 8, StPO § 456a Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2010 ist voraussichtlich rechtmäßig (1.), die Anordnung des Sofortvollzugs ist schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich (2.) und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (3.).

1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20, 22). Dieser ursprünglich für die Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen entwickelte Grundsatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297, 308 f.; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004 - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315, 321) gilt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) auch für alle Drittstaatsangehörigen, weil bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ihrer Ausweisung und der Gegenwärtigkeit der von ihnen ausgehenden Gefahr auf eine möglichst aktuelle Tatsachengrundlage abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., S. 23 ff.).

Hier hat die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom 29. Juni 2010 zutreffend auf die Rechtsgrundlage der §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützt und den Antragsteller im Ermessenswege ausgewiesen.

Nach § 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen, wenn er wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers schon allein unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Emden - 6b Ls132 Js 3504/08 (14/08) - vom 22. Oktober 2008 vor, durch das er wegen einer Vergewaltigung, eines gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines gemeinschaftlichen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Gleiches gilt unter Berücksichtigung des weiteren Urteils des Amtsgerichts Emden - 6b Ls 132 Js 5530/09 (13/09) - vom 30. September 2009, durch das der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Einbeziehung der vorausgehenden Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.

Der Antragsteller genießt aber besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er seit August 2003 eine Aufenthaltserlaubnis besessen, sich mithin mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seit dem 9. Januar 2006 eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Der Antragsteller kann daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.

Zugleich genießt der Antragsteller weiteren besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Danach wird über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, auch in den Fällen der §§ 53 und 54 AufenthG nach Ermessen entschieden. In Anknüpfung an § 1 Abs. 2 JGG ist Heranwachsender, wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997 - 1 C 23.96 -, NVwZ 1997, 1126, 1127 (zu § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG); Nr. 56.2.1.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877). Wirksamkeit erlangte die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2010 mit der Bekanntgabe an den Antragsteller am 1. Juli 2010 (vgl. Bl. 181 Beiakte A). Zu diesem Zeitpunkt hatte der am B. geborene Antragsteller das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und war mithin Heranwachsender. Zu diesem Zeitpunkt besaß er zudem eine Niederlassungserlaubnis. Voraussichtlich zutreffend hat die Antragsgegnerin die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen.

Die danach erforderliche Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin in der Ausweisungsverfügung vom 29. Juni 2010 getroffen. Dabei hat sie zunächst zwar dargestellt, dass die Voraussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind (S. 3 der Verfügung v. 29.6.2010), diese wegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber zur Regelausweisung und wegen des weiteren besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ermessensausweisung herabgestuft ist (S. 3 f. der Verfügung v. 29.6.2010). Daran anschließend (S. 4 ff. der Verfügung v. 29.6.2010) hat die Antragsgegnerin ausdrücklich ausgeführt, nach Ermessen zu entscheiden und entsprechende Ermessenserwägungen angestellt.

Diese Ermessensentscheidung ist von der Antragsgegnerin mit den Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der prozessualen Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO verfahrensbegleitend aktualisiert worden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.1.2009 - 1 C 2.08 -, NVwZ 2009, 727, 729 m.w.N.). Ein unzulässiges Nachholen einer bisher fehlenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 - 1 C 20.08 -, NVwZ 2007, 470, 471; BVerwG, Urt. v. 5.5.1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351, 365) liegt nicht vor. Denn die Antragsgegnerin hat allenfalls defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt, nicht aber ihr Ermessen nachträglich erstmals ausgeübt.

Zur Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung führende Fehler der so getroffenen Ermessensentscheidung sind nicht festzustellen.

Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zutreffend mit der spezialpräventiven Erwägung begründet, es drohe ernsthaft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Antragstellers und von diesem gehe eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut aus. Vom Vorliegen derart schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann nach der gesetzlichen Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den hier gegebenen Fällen des § 53 AufenthG regelmäßig ausgegangen werden. Die jedenfalls bei Ermessensentscheidungen gebotene Einzelfallbetrachtung bietet keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles. [...]

Unter Berücksichtigung der so beschriebenen strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers, der Tatumstände und der ganz offensichtlich fehlenden Bereitschaft des Antragstellers, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben entsprechend zu ändern, besteht im vorliegenden Fall die ernsthaft drohende Gefahr, dass der Kläger nach einer Entlassung der Strafhaft erneut straffällig wird. Ausgehend von den bisher begangenen Taten und der steigenden Intensität von Rechtsgutbeeinträchtigungen besteht dabei zu befürchten, dass der Antragsteller nicht "nur" gegen das Eigentum oder Vermögen gerichtete Straftaten begehen wird, sondern auch Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung Dritter in ganz erheblicher Weise beeinträchtigen. Die sich daraus ergebende bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter begründet eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit ein, auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes, den der Antragsteller genießt, hinreichendes öffentliches Interesse, den Antragsteller zukünftig vom Bundesgebiet fernzuhalten.

Dem steht kein das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines überwiegenden privaten Interesses am Verbleib im Bundesgebiet zum einen nicht erfolgreich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG berufen.

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, NVwZ 2011, 35, 37 m.w.N.).

Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42). Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 27.7.2009 - 8 PA 106/09 -). In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen zwar auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. Senatsurt. v. 15.6.2010 - 8 LB 117/08 -, juris Rn. 59; GK-AufenthG, Stand: Mai 2011, § 60a Rn. 165).

Nach dem Vorbringen des Antragstellers geht der Senat nicht davon aus, dass eine solche Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen im Bundesgebiet lebenden volljährigen Familienangehörigen besteht.

Der Antragsteller hat insoweit geltend gemacht, den Tod seines Vaters noch nicht verarbeitet zu haben und hierfür trotz seiner Volljährigkeit die Unterstützung seiner Familie, insbesondere seiner Mutter zu benötigen. Zu seiner Familie bestehe auch nach seiner Inhaftierung ein sehr enger Kontakt. Aus diesem sehr oberflächlichen Vorbringen ergibt sich bereits nicht, inwieweit dem Antragsteller eine eigenständige Lebensführung aufgrund des fraglos emotional belastenden Todes seines Vaters unmöglich gemacht oder auch nur erschwert würde. Der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise dargetan (vgl. zu den insoweit bestehenden Darlegungserfordernissen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.1.2007 - 10 ME 264/06 -, juris Rn. 9 m.w.N.), inwieweit ihm seine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bei der Verarbeitung des Geschehenen tatsächlich behilflich sind. Schon aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich damit nicht, dass er zur Verarbeitung des Todes seines Vaters, der zudem mehr als sechs Jahre zurückliegt, derzeit noch der Unterstützung von Familienangehörigen bedarf. Im Strafvollzug hat der Antragsteller weder den Wunsch geäußert noch die Bereitschaft gezeigt, sich mit dem Tod seines Vaters auseinanderzusetzen und hierzu etwa erforderliche Hilfe anzunehmen (vgl. Jugendanstalt C., EFP v. 23.6.2009, Bl. 129 ff. Beiakte A). Selbst wenn der Antragsteller entgegen diesen Äußerungen nach wie vor jedenfalls die psychische und moralische Unterstützung seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen benötigen sollte, um den Tod seines Vaters verarbeiten zu können, stünde dies einer Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers nicht entgegen. Denn eine solche Unterstützung könnte der Antragsteller auch per Post, Telefon oder E-Mail sowie bei gelegentlichen Besuchen erhalten.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines überwiegenden privaten Interesses am Verbleib im Bundesgebiet zum andern nicht erfolgreich auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen.

Im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verweist der Senat hinsichtlich der familiären Beziehungen des Antragstellers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter und seinen Geschwistern auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern der Fall; diese Beziehungen werden vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750).

Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.1.2010 - 8 ME 2/10 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 -, juris Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 25a m.w.N.). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (vgl. Senatsbeschl. v. 21.1.2010 - 8 PA 4/10 -).

Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 -, juris Rn. 15).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, der Antragsteller sei nicht hinreichend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert.

Der am ... in Mitrovica geborene Antragsteller lebt zwar bereits seit August 1993 im Bundesgebiet. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift und hat nahezu seine gesamte Erziehung und Sozialisation im Bundesgebiet erfahren. Hier leben auch seine mittlerweile verwitwete Mutter, seine Geschwister und seine Freunde. Bis zu seiner Inhaftierung hat der Antragsteller auch in Vereinsmannschaften Fußball gespielt. Neben diesen fraglos vorhandenen sozialen Aspekten einer Integration hat sich der Antragsteller aber in wirtschaftlicher und auch in rechtlicher Hinsicht nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt. Er hat zwar einen Hauptschulabschluss erreicht. Im Anschluss daran ist es ihm aber nicht gelungen, eine Berufsausbildung abzuschließen, die zumindest Grundlage einer zukünftigen wirtschaftlichen Integration sein könnte. [...] Dass der Antragsteller darüber hinaus nicht bereit ist, die hiesige Rechtsordnung zu akzeptieren und in diese einzufügen, ergibt sich ohne Weiteres aus den beschriebenen massiven Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen und die von der Antragsgegnerin zutreffend bejahte Wiederholungsgefahr.

Die für die Bejahung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevante weitere Frage, ob für den Ausländer eine (Re-)Integration in seinem Heimatland und damit das Führen eines Privatlebens dort möglich ist, bemisst sich nach Kriterien wie der Kenntnis der dortigen Sprache, der Existenz dort lebender Angehöriger sowie sonstiger Bindungen an das Heimatland.

Hier geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller über derart hinreichende Sprachkenntnisse verfügt, die ihm eine Eingewöhnung im Kosovo ermöglichen. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren zunächst zwar angegeben, weder hinreichend albanisch noch serbokroatisch zu sprechen. Später hat er indes eingeräumt, "passable mündliche Sprachkenntnisse des Albanischen" (vgl. Bl. 138 Gerichtsakte) zu haben. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller im vierten Lebensjahr in das Bundesgebiet eingereist ist und seine Eltern zumindest eine gewisse Übergangszeit benötigten, um die deutsche Sprache zu erlernen, und während dieser Übergangszeit im Haushalt die Heimatsprache gesprochen worden ist, dürfte hiervon ohne Weiteres auszugehen sein. Derart passable mündliche Sprachkenntnisse der im Kosovo gesprochenen Amtssprache sprechen dagegen, dass dem Antragsteller eine Eingewöhnung im Kosovo von vornherein unmöglich ist. Hinsichtlich weiterer Bindungen an das Heimatland geht der Senat - ungeachtet etwaiger, noch im Hauptsacheverfahren zu gewinnender Erkenntnisse (vgl. zu den insoweit bestehenden Aufklärungspflichten: BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 422) - vom Vorbringen des Antragstellers aus, dass solche nicht vorhanden sind. Hieraus folgt aber allenfalls, dass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo für den Antragsteller voraussichtlich besonders schwierig sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese unmöglich oder dem Antragsteller unzumutbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 5.7.2005 - 46410/99 -, InfAuslR 2005, 450 f. (Üner ./. Niederlande)), hat der Senat indes nicht. Der Antragsteller gehört der albanischen Mehrheitsbevölkerung an, ist voll erwerbsfähig und keiner politischen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Nach der Rückkehr steht ihm zudem die Unterstützung des auch vom Land Niedersachsen finanzierten Rückkehrerprojektes URA II zur Verfügung. [...] Nach aktuellen Erkenntnissen konnte das Projekt für alle Rückkehrer aus den das Projekt finanzierenden vier Bundesländern, die sich hilfesuchend an dieses wandten, Wohnraum und Arbeit beschaffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Dezember 2010), S. 37, und zu den gewährten Unterstützungs- und Hilfeleistungen im Einzelnen: www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo/ projektkosovo-node.html, Stand: 10.6.2011).

Fehlt es damit schon an einer hinreichenden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und ist dem Antragsteller eine Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht unmöglich oder unzumutbar, fehlt es an einer faktischen Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und damit bereits an einem rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die hier streitgegenständliche Ausweisung.

Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass ein etwaiger mit der Ausweisung verbundener Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre. Die Ausweisung erfolgte auf gesetzlicher Grundlage und verfolgt ein legitimes Ziel, die Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien für die Ausweisung junger Erwachsener, die noch keine eigene Familie gegründet haben (vgl. hierzu zusammenfassend: EGMR, Urt. v. 25.3.2010 - 40601/05 -, InfAuslR 2010, 325 (Mutlag ./. Deutschland)), verhältnismäßig.

Der Antragsteller lebt zwar seit seinem vierten Lebensjahr im Bundesgebiet, hat hier nahezu seine gesamte Sozialisation erfahren, zuletzt sogar eine Niederlassungserlaubnis erhalten, und nur noch rudimentäre Bindungen an sein Heimatland. Allerdings ist ihm eine wirkliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die ihn als faktischen Inländer erscheinen ließen, zweifelsfrei nicht gelungen und eine Eingewöhnung in die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht unmöglich und nicht unzumutbar. Die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten, das jeweilige Verhalten nach der Tatbegehung und die Gefahr der Begehung erneuter, insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität gerichteter Straftaten, rechtfertigen es daher, seine fraglos vorhandenen Bindungen an das Bundesgebiet durch die Ausweisung und seinen Aufenthalt hier zu beenden.

So sind die die Ausweisung veranlassenden Straftaten nicht vereinzelt, sondern wiederholt und über einen relativ langen Zeitraum (vgl. zur Erheblichkeit dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 23.6.2008 - 1638/03 -, InfAuslR 2008, 333, 334 (Maslov ./. Österreich)) von mehr als vier Jahren begangen worden, und zwar vom 24. November 2004 (vgl. AG Emden, Urt. v. 28.2.2005 - 6b Ds 132 Js 385/05 (8/05) -) bis zum 10. März 2009 (vgl. AG Emden, Urt. v. 30.9.2009 - 6b Ls 132 Js 5530/09 (13/09) -). Insbesondere den Verurteilungen des Amtsgerichts Emden - 6b 132 Ls 3504/08 (14/08) - vom 22. Oktober 2008, durch das der Antragsteller wegen einer Vergewaltigung, eines gemeinschaftlichen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines gemeinschaftlichen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, und des Amtsgerichts Emden - 6b Ls 132 Js 5530/09 (13/09) - vom 30. September 2009, durch das der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Einbeziehung der vorausgehenden Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, liegen schwere Straftaten zugrunde, die auch zu einer erheblichen Freiheitsstrafe geführt haben. Die Schwere der Straftaten zeigt sich insbesondere darin, dass durch sie unter anderem die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung Dritter in ganz erheblicher Weise beeinträchtigt worden ist. Der für das Strafmaß wesentliche Teil der begangenen Taten war dabei entgegen den Darstellungen des Antragstellers, wie ausgeführt, auch durch Gewalteinwirkungen auf die Opfer der Straftaten geprägt. Die den Verurteilungen vom 22. Oktober 2008 (vgl. AG Emden, Urt. v. 22.10.2008 - 6b Ls 132 Js 3504/08 (14/08) -: Tatzeit: 7.7.2007, 23.9.2007 und 4.3.2008) und vom 30. September 2009 (vgl. AG Emden, Urt. v. 30.9.2009 - 6b Ls 132 Js 5530/09 (13/09) -: Tatzeit: 10.3.2009) zugrunde liegenden Straftaten sind kurz vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres vom Antragsteller begangen worden. Zudem ist der Antragsteller durch vorausgehende strafrechtliche Verurteilungen, die auf strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers in früherer Jugendzeit zurückgehen, hinreichend gewarnt und auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen worden. Gleichwohl hat der Antragsteller aus diesen früheren Verurteilungen für sich keine Konsequenzen gezogen, im Gegenteil lässt sein Verhalten eine zunehmende kriminelle Energie erkennen. Der Senat sieht daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die den Verurteilungen vom 22. Oktober 2008 und vom 30. September 2009 zugrunde liegenden Straftaten als bloße Jugenddelinquenz betrachtet werden können (vgl. zur Erheblichkeit dieses Aspekts: EGMR, Urt. v. 25.3.2010, a.a.O.; EGMR, Urt. v. 23.6.2008, a.a.O.).

Wie dargestellt sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der Antragsteller qualifiziert mit seiner Kriminalität und den dadurch angerichteten Schäden auseinandersetzt und hieraus Schlüsse für seine weitere Lebensführung abgeleitet hat. Eine solche, einem Gesinnungs- und Persönlichkeitswandel regelmäßig vorausgehende "Bilanzierung" ist im Regelfall ein längerer Prozess, der im Strafvollzug auch üblicherweise durch den Psychologischen Dienst begleitet wird. Aus den fortgeschriebenen Erziehungs- und Förderplänen der Jugendanstalt C. ergeben sich aber keine Erkenntnisse dafür, dass eine Aufarbeitung des Fehlverhaltens betreffende qualifizierte psychologische Gespräche mit dem Antragsteller geführt worden wären. Der Antragsteller lehnt vielmehr nach wie vor die Teilnahme an einer Sozialtherapie und die Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung kategorisch ab (vgl. zuletzt Jugendanstalt C., 5. Fortschreibung des EFP v. 28.3.2011, Bl. 197 ff. Beiakte B).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die ernsthaft drohende Gefahr besteht, dass der Antragsteller nach einer Entlassung aus der Strafhaft erneut straffällig wird. Ausgehend von den bisher begangenen Taten und der steigenden Intensität von Rechtsgutbeeinträchtigungen besteht dabei ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller nicht "nur" gegen das Eigentum oder Vermögen gerichtete Straftaten begehen wird, sondern auch Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung Dritter in ganz erheblicher Weise beeinträchtigen. Die sich daraus ergebende bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter begründet eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit ein, auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes, den der Antragsteller genießt, letztlich überwiegendes öffentliches Interesse, den Antragsteller zukünftig vom Bundesgebiet fernzuhalten.

2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich.

Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn, wie hier, die Ausweisung zutreffend von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getragen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.6.1998 - 11 S 682/98 -, juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.2.1998 - 18 B 1466/96 -, juris Rn. 30 f.; GK-AufenthG, a.a.O., vor §§ 53 ff. Rn. 1558.1 und 6 m.w.N.).

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, hier bestehe schon deshalb kein Erfordernis für einen Sofortvollzug, weil er sich in Strafhaft befinde und eine Anordnung nach § 456a StPO nicht in Betracht komme, weil diese die Bestandskraft der Ausweisungsverfügung voraussetze.

Zum einen ermächtigt § 456a Abs. 1 StPO entgegen der Auffassung des Antragstellers die Strafvollstreckungsbehörde schon dann zum Absehen von der Vollstreckung der Strafe, wenn der Ausländer aufgrund einer zwar nicht bestandskräftigen, aber mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Beendigung seines Aufenthalts demnächst durchgesetzt werden soll (so ausdrücklich Niedersächsisches Justizministerium, Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Nichtdeutschen (§§ 154 b, 456 a StPO), AV v. 16.12.2009, Nds. Rpfl. 2010, S. 77, dort Nr. 1 Satz 3; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 11.10.2007 - 7 TG 1849/07 -, juris Rn. 3; Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 456a Rn. 6a; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.7.2007 - 2 VAs 18/07 -, juris Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 456a Rn. 3). Weder der Wortlaut noch der Normzweck des § 456a Abs. 1 StPO erfordern eine Begründung der maßgeblichen vollziehbaren Ausreisepflicht durch einen ausländerbehördlichen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen ist. Da das Absehen von der Vollstreckung der Strafe - wie § 456a Abs. 2 StPO belegt - eine vorläufige Maßnahme ist und keinen endgültigen Verzicht auf den staatlichen Vollstreckungsanspruch beinhaltet, kann auch aus der Tragweite dieser strafvollstreckungsbehördlichen Entscheidung nicht auf das Erfordernis einer bestandskräftigen ausländerbehördlichen Verfügung geschlossen werden (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 11.10.2007, a.a.O.). Ist damit eine Entscheidung nach § 456a StPO auch schon vor Bestandskraft möglich und offenbar auch nach wie vor beabsichtigt (vgl. Generalstaatsanwaltschaft Celle, Schreiben v. 14.3.2011, Bl. 193 Beiakte B), rechtfertigt schon dies die Anordnung des Sofortvollzuges (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999 - 1 B 65/99 -, InfAuslR 1999, 409, 412; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.1.1999 - 11 S 46/99 -, InfAuslR 1999, 127, 128 f.; GK-AufenthG, a.a.O., Vor §§ 53 ff. Rn. 1554 f.) [...]