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VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 05.07.2011 - 2 A 215/09 - asyl.net: M18990
https://www.asyl.net/rsdb/M18990
Leitsatz:

1. Eine alleinstehende, in Deutschland aufgewachsene Christin aus dem Irak hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

2. Einem Asylfolgeantragsteller, der seinen Antrag zunächst schriftlich innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG stellt, vom Bundesamt zu der gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG erforderlichen persönlichen Antragstellung aber erst für einen Zeitpunkt nach Ablauf der Dreimonatsfrist bestellt wird, kann § 51 Abs. 3 VwVfG nicht anspruchsvernichtend entgegen gehalten werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Irak, Christen, alleinstehende Frauen, Asylfolgeantrag, Asylantrag, Drei-Monats-Frist, Wiederaufnahme des Verfahrens, Änderung der Sachlage, religiöse Verfolgung, geschlechtsspezifische Verfolgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 3, AsylVfG § 71 Abs. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch darauf, dass diese der Klägerin in ihrem Fall in einem weiteren Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG zuerkennt. Als solches Zuerkennungsbegehren wird der Klagantrag gemäß § 88 VwGO ausgelegt. Da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. November 2009 dem entgegensteht, ist er aufzuheben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG sind erfüllt. Die Sachlage im Herkunftsland Irak der Klägerin hat sich zu deren Ungunsten verändert; ihr droht nunmehr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Verfolgung wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit sowie geschlechtsspezifische Verfolgung.

Sie ist mit ihrem Vorbringen, ihr drohe aufgrund ihres Glaubens und ihres in Deutschland angenommenen Lebensstiles in ihrer Heimat Gefahr für Gesundheit oder gar Leben nicht ausgeschlossen. Ihr kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie sei aus eigenem Verschulden gehindert gewesen, diesen Sachverhalt in einem vorangegangenen Verfahren vorzubringen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). In dem im November 2005 abgeschlossenen Asylerstverfahren gab die Auskunftslage für eine asylerhebliche Verfolgung von Christen oder für eine geschlechtsspezifische Verfolgungssituation gegen westlich orientierte aus dem Exil nach Irak zurückkehrende Frauen noch nicht genug her. Eine solche Situation bestand, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, erst im Jahre 2007.

Der Klägerin kann auch nicht § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG entgegengehalten werden. Danach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens innerhalb von drei Monaten gestellt werden, beginnend von dem Tage an, an dem der Antragsteller Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund hatte. Zwar wusste die Klägerin seit vielen Jahren, dass sie Christin ist; diese Kenntnis allein genügt für den Beginn der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG jedoch nicht. Vielmehr muss die Kenntnis von der Asylrelevanz dieses Umstandes hinzutreten, denn erst dies beinhaltet die vollständige Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Eine derartige Kenntnis hatte die Klägerin bis zum Februar 2009, ihrem Erstgespräch bei ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten, nicht. Gemessen an diesem Fristbeginn wäre jedoch auch ihr am 15. Juni 2009 gestellter Asylfolgeantrag verfristet. Indes kann sich die Beklagte auf diese Verfristung nicht berufen, bzw. ist der Klägerin zur Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Rechte Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Denn die Besonderheit ihres Falles besteht darin, dass sie mit am 23. Februar 2009 - und damit fristgerecht - bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz bereits einen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Wenn die Beklagte die Klägerin dann erst für den 15. Juni 2009 zu der gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG erforderlichen persönlichen Antragstellung einlädt, verhindert sie gewollt oder ungewollt die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Sie kann sich daher nicht auf mehr auf die Fristversäumnis berufen bzw. muss der Klägerin zur Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Grundrechte Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden (vgl. Funke-Kaiser in: GK AsylVfG, § 71 Rn. 104.1).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. [...]

Zum einen droht ihr Verfolgung wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit. Dies anerkennt auch die Beklagte der Sache nach, wenn und soweit sie für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt, weil ihr aufgrund ihrer Religion im Irak konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Dieser Umstand ist der Bundesregierung zu Recht Anlass für die kontingentierte Aufnahme christlicher Iraker gewesen und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

Hinzu kommt, dass die Klägerin auch wegen ihres in den letzten 15 Jahren in Deutschland erworbenen Lebensstils in Ergänzung zu ihrer Religionszugehörigkeit mit nichtstaatlicher Verfolgung rechnen müsste. [...]

Neuere Erkenntnisse lassen eine Änderung der Verfolgungssituation nicht erkennen. So konstatieren sowohl Human Rights Watch (At a crossroads; Human Rights in Iraq Eight Years after the US-Led Invasion vom 21. February 2011) wie auch das US Departement of State, www.state.gov/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136069.htm umfassende und landesweite Schikane und sexuelle Ausbeutung bis hin zur Ermordung gegen Frauen und Mädchen. Besonders bedrohlich ist dabei die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten (vgl. minority rights group international, Still Targeted: Continued Persecution of Iraq’s Minorities by Mumtaz Lalani vom 23. Februar 2011). Jedenfalls für den vorliegenden Fall einer erwachsenen, in Deutschland sozialisierten Christin teilt die Kammer daher die im Urteil vom 13. April 2011 -13 LB 66/07- vertretene Auffassung des OVG Lüneburg nicht, dass westliche Prägung weder ein Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, noch dass es sich um einen gefahrerhöhenden Umstand handele. [...]