VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 14.07.2011 - 10 A 4244/07 - asyl.net: M18993
https://www.asyl.net/rsdb/M18993
Leitsatz:

In Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit ist für die Anwendung der Altersgrenze von fünf Jahren nach § 17 Abs. 3 StAG der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis eines Elternteils maßgeblich.

Schlagwörter: Altersgrenze, fünftes Lebensjahr, Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, gewöhnlicher Aufenthalt, Niederlassungserlaubnis, Staatsangehörigkeitsgesetz, rückwirkender Verlust der Staatsangehörigkeit
Normen: GG Art. 16 Abs. 1, StAG § 4 Abs. 3 S. 1, StAG § 17 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Auszugehen ist nach dem die Kammer bindenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts von der funktionalen Betrachtung der Staatsangehörigkeit, wie sie auch der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat. Nach Überzeugung der Kammer wird bereits mit der behördlichen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung (Absatz 2) oder des Aufenthaltstitels (Absatz 3) der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils das für die Herausbildung des Bewusstseins der eigenen Staatsangehörigkeit bei kleinen Kindern erforderliche Band zwischen dem Kind einerseits und dem deutschen Staatsgefüge andererseits so weit gelockert, dass eine weitere Verfestigung bis zur abschließenden Klärung der Statusfrage nicht mehr eintreten kann. Auch wenn ein Rechtsmittel gegen die Rücknahmeentscheidung eingelegt wird, besteht für die Zeit der Rechtshängigkeit eine Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus der Eltern und damit über die Zugehörigkeit der gesamten Familie, die einer Vertiefung und Verfestigung des staatsbürgerlichen Bewusstseins des Kindes nachhaltig entgegensteht. Die Unsicherheit ergibt sich aus prozessualer Sicht bereits daraus, dass eine Klage gegen die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis zwar aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), damit aber nicht die innere Wirksamkeit der Rücknahmeentscheidung in Frage gestellt wird. Die im Verwaltungsprozessrecht umstrittene Frage der Bedeutung der aufschiebenden Wirkung (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 80 Rz. 22) hat der Gesetzgeber mit § 84 Abs. 2 AufenthG für die Ausweisung und aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte im Sinne der Vollziehbarkeitstheorie entschieden. Nach dieser Vorschrift lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes unberührt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet.

Ist nach alledem auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse der Eltern des Klägers abzustellen, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 StAG vorliegend nicht vor, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. [...]