Neben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann keine weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG zum Ehegattennchzug erteilt werden, da der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepfichtig ist. Diese Voraussetzunt entfällt jedoch mit der Erteilung u. a. einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis.
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