BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 1 C 19.10 - asyl.net: M18998
https://www.asyl.net/rsdb/M18998
Leitsatz:

Neben einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann keine weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG zum Ehegattennchzug erteilt werden, da der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepfichtig ist. Diese Voraussetzunt entfällt jedoch mit der Erteilung u. a. einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 30 Abs. 1, VwGO § 161 Abs. 2,
Auszüge:

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