Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot für an HIV erkrankte alleinerziehende Mutter, Analphabetin, da sie die erforderliche medizinische Behandlung in Nigeria nicht finanzieren könnte. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind in Nigeria zwar möglich. Da nach Schätzung des UNDP (United Nations Development Programme) rund 65 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag leben, können sie vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Auch eine zeitlich befristete Kostenübernahme durch das Sozialamt steht der Annahme einer extremen Gesundheitsgefahr nicht entgegen, da nach Ablauf der Befristung nicht von einem dauerhaften Erhalt einer kostenlosen antiretroviralen Therapie ausgegangen werden kann.
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1 Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Nigeria vorliegen. [...]
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Lande, als mangelhaft zu qualifizieren. Rückkehrer finden jedoch in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, wenn auch in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 07.03.2011, Stand: Februar 2011, Az.: 508-516.80/3 NGA). Zu den staatlichen Krankenhäusern zählen Allgemeinkrankenhäuser, Universitäts-Lehrkrankenhäuser und Spezialkliniken. In einigen mangelt es jedoch an Geräten und angemessener Ausstattung. Häufig gibt es Verzögerungen und es kann vorkommen, dass Patienten wegen des großen Andrangs nicht umgehend behandelt werden. Die Sprechstunden- und Anmeldegebühren in staatlichen Krankenhäusern betragen NGN 500 (€ 2,30), während in privat betriebenen Krankenhäusern an Sprechstundengebühren zwischen NGN 4.000 bis NGN 6.000 (€ 18,35 bis € 28) zu zahlen sind (International Organization for Migration - IOM, Rückkehr nach Nigeria, Länderinformationen, Stand: 13.11.2009, irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/nigeria_en_edited.pdf). In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 07.03.2011, Stand: Februar 2011, Az.: 508-516.80/3 NGA). Die Sprechstundengebühren reichen dort von NGN 4.000 bis NGN 6.000 (€ 18,35 bis € 28) (IOM, a.a.O.).
Sowohl in öffentlichen wie auch in privaten Krankenhäusern müssen die Behandlungskosten vom Patienten selbst bezahlt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 07.03.2011, Stand: Februar 2011, Az.: 508-516.80/3 NGA). In den meisten Fällen werden Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte nur gegen Vorkasse tätig (Deutsche Botschaft, Außenstelle Lagos, Auskunft vom 14.11.2006 an das Bundesamt, Az.: RK 516.80 E /Tumornachsorge). Die Möglichkeit, Medikamente kostenlos zu beziehen, besteht nicht (Deutsche Botschaft, Außenstelle Lagos, Auskunft vom 28.09.2010 an das VG Oldenburg, Az.: RK 516.80). Zwar gibt es eine allgemeine Krankenversicherung, jedoch gilt diese nur für Beschäftigte im formellen Sektor. Da die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor arbeiten, kommen die Leistungen der Krankenversicherung schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute. Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 07.03.2011, Stand: Februar 2011, Az.: 508-516.80/3 NGA). Das Geld für medizinische Behandlungen aufzubringen, liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen; in vielen Fällen kommt die Familie gemeinsam für die Arztrechnungen auf (Deutsche Botschaft, Außenstelle Lagos, Auskunft vom 28.09.2010 an das VG Oldenburg, Az.: RK 516.80).
Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind in Nigeria möglich. Da nach Schätzungen des UNDP (United Nations Development Programme) rund 65 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag leben, können sie vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 07.03.2011, Stand: Februar 2011, Az.: 508-516.80/3 NGA).
Die bisherige Entwicklung der HIV-Infektion der Antragstellerin erfordert eine lebenslange virushemmende Therapie ohne Unterbrechung, begleitet von regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zur Überprüfung des Immunsystems, der Virusbelastung und etwaiger Resistenzbildungen. Ein Abbruch oder eine nicht kontinuierliche Einnahme der Medikamente würde zu einem Therapieversagen führen. Es könnte dann innerhalb von Monaten oder Jahren zum Vollbild der HIV-Infektion Stadium AIDS kommen, das unbehandelt in der Regel binnen Monaten zum Tode führt.
Es ist zunächst fraglich, ob es der Antragstellerin überhaupt nach den o.a. Ausführungen möglich wäre, eine kostenlose antiretrovirale Therapie zu erlangen und dabei auch die von ihr derzeit benötigten Präparate zu bekommen. Zudem müsste auch eine Finanzierung der regelmäßig erforderlichen Laboruntersuchungen sichergestellt sein, die derzeit nach Auskunft von ACCORD (Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 12.02.2008 ca. 128 Euro jährlich betragen. Auch die Behandlung etwaiger Begleiterkrankungen, deren Finanzierung, sowie die Reisekosten zu den Behandlungszentren und dortige Unterkunftskosten müssten sichergestellt sein. Nach Auskunft von ACCORD sollen tatsächlich nur eine von fünf Personen, die eine entsprechende Therapie benötigten, auch tatsächlich Zugang haben.
Die Antragstellerin wäre zudem als alleinerziehende Mutter eines zweijährigen Sohnes und als Analphabetin gezwungen, eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria abzusichern und daneben die Behandlungskosten zu tragen. Der familiäre Hintergrund der Antragstellerin ist zwar angesichts der Angaben im Erstverfahren nicht abschließend zu klären. Es ist aber davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr als HIV-infizierte Frau mit einem Kind nicht in ausreichendem Maße über familiären Rückhalt verfügen würde. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist die Rückkehr für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern in Nigeria besonders schwierig. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria; bei der Antragstellerin kommt erschwerend hinzu, dass es sich um eine Analphabetin handelt. Trotz des Bestehens einiger Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nichtregierungsorganisationen ist die Inanspruchnahme dieser Angebote ganz erheblich von den persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden und Kirchen etc. abhängig.
Schließlich stünde auch eine mögliche, zeitlich befristete Kostenübernahme für die erforderlichen Medikamente durch das zuständige Sozialamt der Annahme einer extremen Gefahr für die Antragstellerin nicht entgegen. Nach dem Ablauf der befristeten Kostenübernahme kann nach den obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin nach diesem Zeitraum dauerhaft eine kostenlose antiretrovirale Therapie erlangen könnte. Der Eintritt schwerster - lebensbedrohender - Erkrankungen würde dadurch lediglich verschoben werden.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen somit vor. [...]