Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG Mannheim vom 13.9.2011 (S 9 AY 2790/11 ER, M18987) bis zur Erledigung des Rechtsstreits.
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Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. September 2011 - Az. S 9 AY 2790/11 ER - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar; er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).