Kein Eilrechtsschutz auf Rückholung einer Familie mit neugeborenem Kind aus Italien nach erfolgter Dublin-Überstellung.
1. Es fehlt bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsteller derzeit weder für den Bevollmächtigten noch für das Gericht erreichbar sind. Für das Asylverfahren besteht eine Pflicht für den Ausländer, stets erreichbar zu sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
2. Die tatsächliche Situation in Italien rechtfertigt es nach gegenwärtigem Stand (noch) nicht, die Wertung des verfassungsgebenden Gesetzgebers, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat handelt, zu missachten und vom Vorliegen schlagartiger Veränderungen der Verhältnisse in Italien auszugehen. In Bezug auf Italien liegen auch keine Empfehlungen des UNHCR wie bezüglich Griechenland vor, auf Überstellungen zu verzichten. Daraus lässt sich schließen, dass UNHCR die Lage in Italien nicht mit der Lage in Griechenland für vergleichbar hält. Dem Gericht sind auch keinerlei entsprechende Warnungen anderer Hilfsorganisationen (amnesty international, Pro Asyl) bekannt.
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Vorliegend kann offen bleiben, ob angesichts der erfolgten Zustellung des Bescheids vom 5. April 2011 ausgehend von der Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes hier überhaupt statthaft ist. Dem Antrag fehlt jedenfalls bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller derzeit weder für den Bevollmächtigten noch für das Gericht erreichbar sind. Der Bevollmächtigte der Antragsteller konnte nach Aufforderung durch das Gericht weder bestätigen, dass derzeit Kontakt mit den Antragstellern besteht, noch eine ladungsfähige Anschrift derselben vorlegen. Zwar kann im Fall des § 27a AsylVfG der Rechtsstreit auch von dem im Ausland befindlichen Kläger geführt werden (BT-Drks. 12/4450 S. 23; Hailbronner § 34a AsylVfG RdNr. 30; Marx § 34a AsylVfG RdNrn. 37 und 38), zumal wenn er einen Bevollmächtigten im Inland bestellt hat. Für das Asylverfahren ergibt sich aber die Pflicht für den Ausländer, stets erreichbar zu sein, aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine bloße Obliegenheit, sondern um eine prozessuale Pflicht, die bei einer Verletzung dazu führt, dass der Ausländer als nicht mehr schutzwürdig angesehen werden kann (Kopp/Schenke RdNr. 54 vor § 40 VwGO; BayVGH vom 2.8.2005 und OVG SA vom 30.5.2007, zitiert nach juris). So liegt es hier. Da nach Sachlage überhaupt kein Kontakt mehr zu den Antragstellern besteht, dürfte von einem fortbestehenden Interesse der Antragsteller am Ausgang ihres Rechtsstreits in Deutschland nicht mehr auszugehen sein.
Jedenfalls ist aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung der Antragsteller nach Italien erweist sich nämlich nach gegenwärtigem Stand als rechtmäßig, so dass ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch, der prozessual in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erwähnt ist (Kopp/Schenke § 113 VwGO RdNr. 81), hier nicht in Betracht kommt. Das BAMF hat zu Recht die Asylanträge der Antragsteller gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und deren Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG nach Italien angeordnet. Die durch die Abschiebung eingetretenen Folgen können daher nicht rechtswidrig sein, die im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs rückgängig gemacht werden müssten.
Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ergeben sich aus den Artikeln 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats vom 18. Februar 2003, ABl. L 50/1 (Dublin II- Verordnung). Hiernach sind die Mitgliedstaaten gehalten, anhand objektiver und hierarchischer Kriterien zu ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist. Die in der Verordnung festgelegten Kriterien sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden.
Aus der Dublin II- Verordnung folgt, dass vorliegend nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern Italien für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-Verordnung. Danach ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Als Beweis gilt dabei nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 u. a. ein positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Asylbewerbers mit den gemäß Artikel 8 der "Eurodac-Verordnung" genommenen Abdrücken, als Indiz gelten u.a. ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers.
Vorliegend lagen auf Grund des Abgleichs der Fingerabdrücke des Antragstellers zu 1.), dessen eigenen und auch der Angaben der Antragstellern zu 2.) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens gemäß der Dublin II-Verordnung vor. Die Antragsteller haben selbst erklärt, sie seien von der Türkei kommend nach Italien eingereist und dort ed-behandelt worden. Am 3. Februar 2011 stellte das BAMF daher Übernahmeersuchen nach der Dublin II- Verordnung an Italien. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 9. März 2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge.
Es ist nach gegenwärtigem Stand nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht von dem in ihrem Ermessen stehenden Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat das Asylbegehren eines Antragstellers selbst prüfen, obwohl er nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Unabhängig von der Frage, ob dem betroffene Asylbewerber hieraus überhaupt ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags in einem bestimmten Mitgliedstaat zukommt, insbesondere ob eine sog. Ermessensreduzierung auf Null oder zumindest ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung anzuerkennen ist (verneinend: VG München vom 28.1.2008 und 30.5.2008, VG Ansbach vom 18.7.2008, VG Cottbus vom 20.2.2009; bejahend: VG Gießen vom 25.4.2008, VG Würzburg vom 10.3.2009; nur oder jedenfalls subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung GK AsylVfG § 27a AsylVfG RdNrn. 123 ff./134; Marx § 27a AsylVfG RdNr. 13), sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des BAMF, das Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, rechtswidrig wäre.
Kriterien, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung erfolgen kann, sind in der Verordnung selbst nicht enthalten. Den Mitgliedstaaten soll ermöglicht werden, möglicherweise noch bestehenden nationalen materiell- oder verfahrensrechtlichen Vorgaben oder Besonderheiten Rechnung zu tragen bzw. eine Vielzahl denkbarer politischer Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen, insbesondere im Fall einer (rechtlich oder tatsächlich) unklaren Zuständigkeit unbürokratisch eine Sachentscheidung treffen zu können (GK AsylVfG § 27a AsylVfG RdNrn. 216 ff.). Es ist daher zwar zweifelhaft, welche Kriterien hier überhaupt als relevant anzusehen sind, welche Maßstäbe gelten und ob insbesondere festgestellte Missstände im Asylsystem eines Mitgliedstaats, die sich insbesondere aus einer nicht ausreichenden Beachtung des sonstigen EG-Rechts, insbesondere der materiellen QRL und der formellen VRL ergeben, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen können (VG Gießen vom 25.4.2008, VG Cottbus vom 20.9.2009; GK AsylVfG § 27a AsylVfG RdNr. 135). Jedenfalls aber dürften die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände nach gegenwärtigem Stand nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, in Folge einer Ermessensreduzierung auf Null von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen.
Die Antragsteller berufen sich in erster Linie darauf, dass sie bei der erfolgten Überstellung nach Italien keinen Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards erlangen, insbesondere in Italien die gebotene Prüfung und Bescheidung ihres Schutzgesuches nicht erreichen werden können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Praxis in Italien von normativen Vorgaben abweiche.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Italien Mitgliedstaat der Europäischen Union und insofern sicherer Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG; § 26a Abs. 2 AsylVfG) ist. Es ist daher in Anwendung des Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zwar ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 - Az. 2 BvR 1938/93 - trotz dieser durch die Drittstaatenbestimmung erfolgten normativen Vergewisserung unter bestimmten Umständen ausnahmsweise Schutz zu gewähren. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ausländer im Abschiebungszielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Zurückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als "sicher" maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben, wenn der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer also nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind dabei strenge Anforderungen zu stellen.
Es ist nicht ersichtlich, dass bei den Antragstellern ein solcher Sonderfall vorliegt und sie bei einer Überstellung nach Italien - hier Mailand - keinen Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards erlangen würden (ebenso für Fälle von Überstellungen nach Italien: VG Berlin vom 11.4.2011 und vom 24.2.2011; VG Gelsenkirchen vom 23.2.2011; VG Magdeburg vom 31.1.2011; VG München vom 4.1.2011; jeweils zitiert nach www.asyl.net; VG des Saarlandes vom 25.1.2011; VG Ansbach vom 26.1.2011 und vom 20.1.2011; VG Düsseldorf vom 7.1.2011, jeweils zitiert nach juris; a.A.: VG Freiburg vom 24.1.2011; VG Köln vom 10.1.2011 und VG Minden vom 7.12.2010, jeweils zitiert nach juris). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft dargelegt, dass gerade im Falle ihrer Rückführung damit zu rechnen sei, dass sich die italienischen Behörden weigerten, in Bezug auf ihre Personen ein Asylverfahren durchzuführen, das den einschlägigen Richtlinien und Vorgaben entspricht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller ohne vorherige Prüfung ihres Gesuchs nach Afghanistan abgeschoben würden. Ihr pauschales Vorbringen, sie gingen davon aus, in Italien keinen Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards erlangen zu können, reicht hierfür nicht aus. Auch im Hinblick auf die Bezugnahme der Antragsteller auf den Bericht von Frau Maria Bethke (Verfahrensberaterin für Asylsuchende) und Dominik Bender (Rechtsanwalt) ergibt sich nichts anderes. Zum einen wurden dieser Bericht schon gar nicht vorlegt. Zum anderen werden nach Kenntnis des Gerichts in diesem Bericht, der sich (lediglich) mit der Situation von Asylbewerbern in Rom und Turin befasst, zwar gewisse Mängel in Italien im Zusammenhang mit Asylsuchenden aufgezeigt. Allein die dort angesprochenen wohl tatsächlich gegebenen Defizite z.B. bei der Unterbringung oder auch bei der gesundheitlichen Versorgung bedeuten nach Meinung des Gerichts aber nicht, dass Italien nicht (mehr) als sicherer Drittstaat im Sinne der §§ 27a und 34a AsylVfG angesehen werden könnte. Es handelt sich bei den beschriebenen Problemen in erster Linie um örtliche Probleme mit den Aufnahmekapazitäten bei den Unterkünften, die allerdings nicht unmittelbar den Zugang zum italienischen Asylsystem betreffen. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass die Mindeststandards des Europäischen Flüchtlingsschutzes in Italien generell und offensichtlich nicht eingehalten sind. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Organisationen wie UNHCR in Italien vor Ort sind und dort die Lage beobachten. Es ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR mehrfach empfohlen hat, dass Mitgliedstaaten Asylsuchende nicht mehr auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung nach Griechenland überstellen, sondern stattdessen von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch machen sollen (UNHCR, Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2915/09, Februar 2010, S. 3 f.; abrufbar unter www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinform Asyl/B.01_Dubliner_Uebereinkommen BVerfGStellungnFinal.pdf). In Bezug auf Italien liegen solche Empfehlungen des UNHCR aber nicht vor, was darauf schließen lässt, dass der UNHCR die Lage in Italien nicht mit der Lage in Griechenland für vergleichbar hält. Schließlich sind dem Gericht keinerlei Warnungen anderer Hilfsorganisationen (amnesty international, Pro Asyl) bekannt, wonach Abschiebungen nach Italien aufgrund der dortigen Lage unterbunden werden sollen. Trotz der in Italien wohl tatsächlich gegebenen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung ist nach alledem nicht davon auszugehen, dass nach Italien zurückgeschobene Asylbewerber in einer Art und Weise behandelt würden, die den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien bzw. der EMRK widersprechen. Die tatsächliche Situation rechtfertigt es daher nach gegenwärtigem Stand (noch) nicht, die Wertung des verfassungsgebenden Gesetzgebers, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG handelt, zu missachten und vom Vorliegen schlagartiger Veränderungen der Verhältnisse in Italien auszugehen. Im Falle tatsächlich auftretender Schwierigkeiten im Rahmen der Durchführung des Asylverfahrens dürfte es den Antragstellern darüber hinaus zumutbar sein, das in Italien bestehende Rechtsschutzsystem zu nutzen.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die Geburt deren Kindes hier in Deutschland von dem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Italien ist gerade auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes der Antragsteller zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 Dublin II-Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Dublin II-Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Daraus folgt, dass bei Minderjährigen, die nach der Einreise ihrer Eltern geboren werden, der Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, der auch für das Verfahren des sie begleitenden Elternteils oder Vormunds zuständig ist. Der Minderjährige teilt also das rechtliche Schicksal seiner Eltern. Politische, humanitäre oder praktische Erwägungen, die die Antragsgegnerin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Erwägung hätten ziehen lassen können, sind nicht ersichtlich.
Schließlich wäre vorliegend die Rückgängigmachung der Folgen der vollzogenen Abschiebung der Antragsteller nach gegenwärtigem Stand auch tatsächlich gar nicht möglich, weil die Antragsteller in Italien nicht erreichbar sind und dort auch keine ladungsfähige Anschrift bekannt ist. [...]