Es ist die obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob für einen Angehörigen der Zivilbevölkerung allein schon durch die Anwesenheit in der Südregion Afghanistans (Provinzen Helmand, Kandahar, Nimroz, Uruzgan und Zabul), sofern das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht ausgeschlossen werden kann, eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist.
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Es ist die obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob für einen Angehörigen der Zivilbevölkerung allein schon durch die Anwesenheit in der Südregion Afghanistans (Provinzen Helmand, Kandahar, Nimroz, Uruzgan und Zabul), sofern das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht ausgeschlossen werden kann, eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist. [...]