VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2011 - A 2 S 1381/11 - asyl.net: M19050
https://www.asyl.net/rsdb/M19050
Leitsatz:

Irakischen Staatsangehörigen turkmenischer Volkszugehörigkeit droht in Kirkuk (Provinz Tamim) weder durch die Regionalregierung Kurdistan/Irak (KRG) noch durch kurdische nichtstaatliche Akteure eine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Irak, Turkmenen, Gruppenverfolgung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Kirkuk,
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid ferner zutreffend festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

1. Der Widerruf der vom Bundesamt am 11.5.2000 getroffenen Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, ist durch § 73 Abs. 1 AsylVfG gedeckt.

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28.8.2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2.9.2008, BGBl. I, S. 1798). Die neue Rechtslage ist zugrundezulegen, weil nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts abzustellen ist.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2. Auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" i.S.d. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - 10 C 3.10 - Juris im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2.3.2010 - C-175/08 - NVwZ 2010, 505). Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände ist nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend, wenn feststeht, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO). Allerdings ist nach der beweisrechtlichen Konzeption der Richtlinie 2004/83/EG, die auch der Wiederholungsvermutung für Vorverfolgte in Art. 4 Abs. 4 bei der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegt, nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, wonach der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung verlange, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei. Ausreichend ist vielmehr, dass sich die Lage im Herkunftsland im Vergleich zum Zeitpunkt der Anerkennung erheblich, d.h. deutlich und wesentlich geändert hat und infolge der Veränderungen der politischen Verhältnisse keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 - Juris). Dabei muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können; verlangt wird eine Prognose stabiler Verhältnisse auf absehbare Zeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.6.2011, aaO).

Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies in der Regel schon bei der Frage mitzuberücksichtigen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, aufgrund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO). Beruft sich der Flüchtling hingegen auf einen anderen Verfolgungsgrund als den bei der Anerkennung festgestellten, stellt dieses Vorbringen den Wegfall der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht in Frage. Hinsichtlich dieser anderen Verfolgungsgründe erfolgt danach in einem zweiten Schritt die gleiche Prüfung wie im Anerkennungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO).

3. Nach diesen Maßstäben drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG und damit keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr.

a) Die Flüchtlingsanerkennung des Klägers erfolgte im Hinblick auf die Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime von Saddam Hussein. [...] Eine Veränderung kann in der Regel dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteuer i.S.d. Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrundeliegende Verfolgung zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, aaO). Das ist hier der Fall. Das derzeitige Regierungssystem im Irak beruht auf der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum angenommen hat. Danach ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (vgl. etwa Lagebericht des AA vom 28.11.2010). Für die der Anerkennung des Klägers zugrundeliegende Verfolgung besteht infolge dieser Veränderungen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit mehr.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die zahlreichen inneren Konflikte, insbesondere die konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen zwischen den Bevölkerungsgruppen, im Irak fortbestehen und nach wie vor von einer prekären Sicherheitslage auszugehen ist (vgl. dazu etwa Lagebericht des AA vom 28.11.2010 und Frankfurter Rundschau vom 5.7.2011). Im Rahmen der anzustellenden Prognose kann nicht verlangt werden, dass sich das derzeitige Regierungssystem im Irak auf unabsehbare Zeit als stabil und dauerhaft erweist (BVerwG, Urteil vom 1.6.2011, aaO). Zukünftige Entwicklungen im Irak - wie etwa ein weiteres Anwachsen der konfessionellen und ethnischen Spannungen oder gar das Wiederaufflammen bürgerkriegsähnlicher Zustände -, die zwar möglich, jedoch keineswegs zwangsläufig und sicher sind, bewegen sich im Rahmen des Spekulativen und können naturgemäß derzeit nicht in die im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG vorzunehmende Beurteilung einfließen.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft sinngemäß mit der Begründung, nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war (Sturz des Saddam-Regimes), seien andere Tatsachen eingetreten, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen; er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Verfolgung durch das Saddam-Regime habe auch auf seiner turkmenischen Volkszugehörigkeit beruht und auch heute sehe er sich im Falle einer Rückkehr wegen seiner turkmenischen Volkszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen insbesondere durch die kurdischen Parteien in der Region Kirkuk ausgesetzt. Dieser Vortrag ist im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG schon deshalb unbeachtlich, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger vom Regime Saddam Husseins in Anknüpfung an seine turkmenische Volkszugehörigkeit verfolgt worden ist. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3.12.1999 hat der Kläger auch nicht ansatzweise eine solche Verfolgung geltend gemacht. [...]

b) Der Kläger kann dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ferner nicht entgegenhalten, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus anderen Gründen asylrechtlich relevante Verfolgung. [...]

Eine asylerhebliche Verfolgung im dargestellten Sinne aus individuellen Gründen wird vom Kläger selbst nicht behauptet. Er beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak einmal wegen seiner turkmenischen Volkszugehörigkeit und zum anderen wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch staatliche bzw. nichtstaatliche Akteure drohe. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung liegen jedoch nicht vor.

aa) Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). [...]

Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung i.S. der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. zu diesem Maßstab für eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, aaO).

Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009, aaO).

bb) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner turkmenischen Volkszugehörigkeit weder eine Gruppenverfolgung durch Kräfte der Regionalregierung Kurdistan Irak (KRG) noch eine solche durch kurdische nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Annahme einer Gruppenverfolgung der turkmenischen Bevölkerungsgruppe ist allein hinsichtlich der Provinz Tamim und insbesondere für die Region in und um Kirkuk in Erwägung zu ziehen. Die Verfolgungshandlungen, denen der turkmenische Bevölkerungsteil dort ausgesetzt ist, weisen jedoch bezogen auf die Größe dieser Gruppe nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf.

Kirkuk gehört zu denjenigen Regionen des Irak, die zu Zeiten des Regimes Saddam Husseins - beginnend in den 1970-er Jahren und verstärkt in den 1990-er Jahren - massive Formen einer Arabisierung und damit verbunden eine Vertreibung der kurdischen und auch der turkmenischen Bevölkerung erlebt haben. Die Vertreibung von Kurden und Turkmenen aus Kirkuk hielt bis zum Sturz des Regimes im Jahre 2003 an. Mit dem Regimesturz veränderte sich die Lage in Kirkuk grundlegend. Kurdische Peschmerga, die an der Seite der US-amerikanischen Armee gegen das irakische Regime gekämpft haben, nahmen Kirkuk im April 2003 eine knappe Woche ein, mussten dann jedoch auf Geheiß der Amerikaner das Gebiet wieder verlassen. Teile der arabischen Bevölkerung flohen aus der Region, gleichzeitig kehrten in den kommenden Jahren zahlreiche Familien, die unter der Baath-Herrschaft aus Kirkuk vertrieben worden waren, dorthin zurück. Seither gehört das erdölreiche Kirkuk zu den umstrittenen Gebieten des Irak, d.h. zu den Gebieten, deren Kontrolle sowohl die Zentralregierung als auch die Regionalregierung Kurdistan/Irak (KRG) anstreben. Die KRG begründet ihren Anspruch auf Kirkuk damit, dass der Distrikt vor Durchführung der Arabisierungsmaßnahmen mehrheitlich kurdisch besiedelt gewesen sei. Deshalb sollte der Konflikt auf Grundlage von Art. 140 der irakischen Verfassung in einem dreistufigen Prozess gelöst werden. Bis zum 31.3.2007 sollte die sog. "Normalisierung" umgesetzt, bis zum 31.7.2007 eine Volkszählung durchgeführt und bis zum 30.11.2007 ein Referendum zur Frage der zukünftigen Zuordnung Kirkuks - entweder zur Zentralregierung nach Bagdad oder zur kurdischen Regionalregierung nach Erbil - organisiert werden. Im Rahmen der "Normalisierung" sollte vor allem die Frage geklärt werden, ob die in Kirkuk angesiedelten Araber und ihre Nachkommen dort bleiben dürfen oder in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren müssen bzw. was mit den einstmals aus Kirkuk Vertriebenen und ihren Nachkommen geschehen soll. Die KRG vertritt dabei die Auffassung, dass die unter Saddam Hussein angesiedelten Araber und ihre Nachkommen die Region verlassen müssten, während die Opfer der Arabisierung und ihre Nachkommen zurückkehren sollten. Das vorgesehene Verfahren zur Lösung des Konflikts ist bis heute nicht durchgeführt worden. Auch ansonsten ist eine tragfähige Lösung für das Zusammenleben der verschiedenen ethnischen Gruppierungen in Kirkuk bisher nicht in Sicht. Dies wird auch daran deutlich, dass im Januar 2009 in Kirkuk - anders als in den anderen irakischen Provinzen - keine Provinzwahlen stattgefunden haben. Die zuständigen Entscheidungsträger konnten sich nicht auf ein Verfahren für die Wahlen in Kirkuk einigen. Da die ethnische Zusammensetzung Kirkuks im Falle eines Referendums letztlich darüber entscheiden würde, ob die KRG in Erbil oder die Zentralregierung in Bagdad die Kontrolle über Kirkuk erhält, hat die KRG in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, den kurdischen Bevölkerungsanteil zu erhöhen (vgl. zum Ganzen: Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - im Folgenden: EZKS - vom 7.7.2010 an VG Stuttgart).

Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Entwicklung wird der KRG vorgeworfen, einerseits Kurden in Kirkuk und in der Umgebung anzusiedeln, die nicht von dort stammen, und andererseits die Angehörigen anderer Ethnien - insbesondere Araber - zu vertreiben (EZKS vom 7.7.2010 an VG Stuttgart). Auch im Hinblick darauf, dass seit den Parlamentswahlen im Irak am 7.3.2010 bislang eine effektive Regierung nicht zustande gekommen ist und sich die politischen Lager in der Regierung der Nationalen Einheit unter Premier Nuri Al-Maliki weiterhin blockieren (vgl. dazu Frankfurter Rundschau vom 5.7.2011) steht in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, dass eine dauerhafte, von allen relevanten Parteien akzeptierte Lösung des Kirkuk-Konflikts möglich sein wird (so die Einschätzung des AA im Lagebericht vom 28.11.2010 und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in einem Gutachten vom 7.7.2010). Deshalb laufen auch die ca. 400.000 irakischen Turkmenen, die im Raum Kirkuk und im westlich von Mosul gelegenen Gebiet um Tal Afar leben, Gefahr, verstärkt Opfer der zunehmenden Spannungen zwischen Arabern und Kurden im Zuge der Rückgängigmachung der Arabisierungskampagnen des Saddam Hussein-Regimes zu werden (Lagebericht des AA vom 28.11.2010). Allein die ungeklärte politische Lage in der Provinz Tamim und die damit verbundene Gefahr zukünftiger ethnischer Auseinandersetzungen können jedoch für sich genommen die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht begründen.

Unter Berücksichtigung der Anzahl der in Kirkuk und in der Umgebung lebenden Turkmenen lässt sich darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrelevante Rechtsgüter und damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen. So hat es nach den Erkenntnissen des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien gegenüber der turkmenischen Bevölkerung eine Politik der Vertreibung durch die KRG oder ihre Peschmerga nicht gegeben. Turkmenen gehörten, wie auch die Kurden, zu den Opfern der Arabisierung. Dies werde auch von kurdischer Seite anerkannt. Die Regionalregierung Kurdistan/Irak vertrete grundsätzlich die Position, dass aus Kirkuk vertriebene Turkmenen ebenso dorthin zurückkehren könnten wie Kurden. Zumindest ein Teil der Anträge auf Rückkehr nach Kirkuk stamme demnach auch von turkmenischen Familien und es müsse davon ausgegangen werden, dass einige von ihnen bereits nach Kirkuk zurückgekehrt seien (Gutachten vom 7.7.2010 an VG Stuttgart).

Auch fehlen Referenzfälle in ausreichender Anzahl, die Eingriffshandlungen gegenüber Turkmenen belegen. Zwar beklagen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 28.11.2010 Vertreter der turkmenischen Gemeinde die willkürliche Verhaftung und Folterung von Angehörigen in den umstrittenen Gebieten, vor allem durch den kurdischen Geheimdienst. Die Behörden hätten diese Maßnahmen damit begründet, dass "Terroristen" verfolgt werden müssten. Auch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien bestätigt in seinem Gutachten vom 7.7.2010 an das VG Stuttgart, dass gegenüber dem kurdischen Geheimdienst der Vorwurf erhoben werde, illegale Verhaftungen und Tötungen vorzunehmen, inhaftierte Personen in die de jure kurdisch verwaltete Region zu verschleppen und Gegner der kurdischen Parteien zu bedrohen und zu beleidigen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die behaupteten Eingriffshandlungen des kurdischen Geheimdienstes danach in erster Linie gegen aktive Gegner der kurdischen Gruppierungen richten und sich deshalb weit überwiegend auf arabische Volkszugehörige beziehen dürften. Soweit turkmenische Volkszugehörige von solchen Maßnahmen betroffen waren, kann - auch mangels konkret belegter Fälle - die im Hinblick auf die Größe der Gruppe der Turkmenen erforderliche Vielzahl einzelner Eingriffshandlungen nicht festgestellt werden.

Diese Einschätzung wird auch durch die Ausführungen des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in seinem Gutachten vom 7.7.2010 an das VG Stuttgart bestätigt. Danach finden in Kirkuk derzeit keine offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen statt. Ebenfalls eher selten seien gezielte Anschläge auf Turkmenen. Konkret benannt und belegt wird lediglich ein Vorfall vom 28.7.2008. An diesem Tag explodierte während einer pro-kurdischen Demonstration in Kirkuk/Stadt eine Bombe. Daraufhin schoss die Polizei in die Menge, 25 Kurden wurden getötet und zahlreiche weitere verletzt. Kurdischen Angaben zufolge stammte der Schießbefehl von einem turkmenischen Polizisten - was dazu führte, dass Kurden turkmenische Parteibüros überfielen, Wächter niederschlugen und die Büros anzündeten. Darüber hinaus soll es zur Verhaftung mehrerer Turkmenen gekommen sein. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 28.11.2010 wird ein weiterer Terroranschlag auf turkmenische Volkszugehörige benannt. Danach sollen bei einer Explosion am 7.8.2009 in Shirakhan 37 Turkmenen ihr Leben verloren haben. Angaben dazu, von wem dieser Anschlag ausgeführt wurde, werden nicht gemacht. Sonstige Auskünfte und Erkenntnisquellen, mit denen sich auch in jüngerer Zeit in relevantem Umfang Eingriffshandlungen gegenüber Turkmenen belegen ließen, sind für den Senat nicht ersichtlich und im Übrigen vom Kläger auch nicht benannt worden. Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage können Verfolgungsschläge gegenüber Turkmenen nicht in erforderlichem Umfang festgestellt werden, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderliche Verfolgungsdichte in überschaubarer Zukunft angenommen werden könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die turkmenischen Interessenvertreter, die seit November 2006 den Provinzrat boykottiert hatten, nach Abschluss eines sogenannten "Power Sharing Agreements" zwischen kurdischen und arabischen Vertretern am 2.12.2007 im Mai 2008 in den Provinzrat zurückgekehrt sind (vgl. EZKS vom 7.7.2010 an VG Stuttgart). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die turkmenische Partei im kurdischen Regionalparlament an der Regierung beteiligt ist und dort den Handels- und Industrieminister stellt (Lagebericht des AA vom 28.11.2010). [...]