Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien wegen drohender Kettenabschiebung nach Griechenland.
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Der Eilantrag hat Erfolg.
Das Begehren scheitert nicht an dem grundsätzlichen Ausschluss eines gerichtlichen Abschiebestopps nach Maßgabe von § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. In verfassungs- und konventionskonformer Auslegung ist aber eine Ausnahme von dieser Vorschrift dann veranlasst, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob die aktuelle Situation der Asylbewerber in dem betreffenden Staat den Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention genügt (vgl. BVerfG, B. v. 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 und EGMR, U. v. 21.01.2011 - 30696/09 - jeweils zu Griechenland). Dabei ist es im Rahmen des Eilverfahrens weder möglich noch geboten, die Verhältnisse in dem betreffenden Staat umfassend aufzuklären. Dem verfassungs- und menschenrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention) entsprechend ist vielmehr bereits bei ernst zu nehmenden Anhaltspunkten für gravierende Defizite in der Asylverfahrenspraxis oder bei den Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Staat über das Aussetzungsbegehren im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Vorliegend kann dahinstehen, ob danach die bekanntermaßen prekären Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien bereits für sich genommen eine Verhinderung der Überstellung des Antragstellers in dieses Land rechtfertigen. Der Antragsteller hat nämlich glaubhaft gemacht, dass ihm die Weiterschiebung nach Griechenland droht. Die dortigen gravierenden Missstände im Asylverfahren und bei der Aufnahme der Schutzsuchenden lassen indes nach den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen Abschiebestopp geboten erscheinen, wie ihn die Antragsgegnerin nunmehr auch allgemein akzeptiert hat. Es bleibt unverständlich, warum diese von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dem Bundesamt bei Zeiten vorgetragenen Bedenken keine Berücksichtigung gefunden haben. [...]