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VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Beschluss vom 26.09.2011 - A 1 L 451/11 - asyl.net: M19064
https://www.asyl.net/rsdb/M19064
Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG.

2. Wird die Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes ausschließlich auf eine der Fallgruppen des § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt, so ist das Gericht im Eilverfahren gehindert zu prüfen, ob der Asylantrag nach § 30 Abs. 1 AsylVfG in der Sache offensichtlich unbegründet ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, offensichtlich unbegründet, vorläufiger Rechtsschutz, ernstliche Zweifel, Sachaufklärungspflicht, Schweden, Norwegen, Spanien, Frankreich,
Normen: AsylVfG § 30 Abs. 3 Nr. 4, AsylVfG § 30 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 36 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist begründet. Denn eine Abwägung der Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Hierbei stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ab, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Aufgrund des Sachstandes im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), der vom Antragsteller gestellte Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, wird durch die Begründung des Bescheides nicht getragen.

Die Ablehnungsentscheidung als offensichtlich unbegründet wird hier ausschließlich auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG gestützt. Dessen Begründung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen dieser Norm. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer den Asylantrag stellt, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Diese Vorschrift bezieht sich auf Fallgestaltungen, in denen sich der Antragsteller bereits längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat und erst nach Ablauf der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels oder in einem Ausweisungsverfahren einen Antrag stellt. Es handelt sich also um Fälle, in denen der Asylsuchende "in letzter Minute" mit dem Asylantrag die "Notbremse" zieht. Bezweckt dies allein, die Beendigung des Aufenthalts zu verhindern, ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet. Der Grund für die Antragstellung kann aber auch die begründete Furcht vor Verfolgung sein. Diese Vorschrift betrifft auch die Fälle der Asylantragstellung nach längerem illegalem Aufenthalt. Allein diese Umstände rechtfertigen jedoch noch nicht das Offensichtlichkeitsurteil. Vielmehr sind die Gründe für die verspätete Antragstellung aufzuklären. Denn eine derartige Antragstellung an sich erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Zwar kann die Absicht, mit dem Asylantrag eine drohende Aufenthaltsbeendigung (etwa Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden mit einer Abschiebungsandrohung oder Ausweisung) abzuwenden, aus der zeitlichen Abfolge der Aufenthaltsbeendigung und der anschließenden Asylantragstellung folgen. Darüber hinaus muss jedoch die gezielte Absicht der Verhinderung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung hinzukommen. Das Offensichtlichkeitsurteil erfordert daher eindeutige Feststellungen mit Blick auf die dem Asylantrag zugrunde liegende (asylfremde) Absicht (vgl. Hailbronner, AuslR, 46. Aktualisierung, Bd. 3, § 30 Rn. 63 ff.; Marx, AsylVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 30 Rn. 165 ff.; Rennert, Aufenthaltsrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 30 AsylVfG Rn. 15).

Die Begründung des angefochtenen Bescheids genügt bereits nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Neben der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG beschränkt sie sich darauf, dass der vorliegende Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, weil der Antragsteller den Asylantrag erst nach fast einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und nach Aufgriff durch deutsche Behörden gestellt habe. Ausführungen zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, dass der Asylantrag gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, enthält der Bescheid nicht. Für die Annahme, dass der Asylantrag in dieser Absicht gestellt wurde ist zwar nicht erforderlich, dass bereits eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme erlassen und zugestellt worden ist, vielmehr dürfte ausreichend, wenn der Antragsteller erfährt, dass die Ausländerbehörde von seinem längeren illegalen Aufenthalt Kenntnis erhalten hat und er erst dann den Asylantrag stellt (vgl. Hailbronner, AuslR, a.a.O. § 30 Rn. 64). Wird der Asylantrag jedoch nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG abgelehnt, so muss aus der Begründung erkennbar sein, dass dem Asylbewerber überhaupt eine Aufenthaltsbeendigung drohte z.B. weil er den Asylantrag erst aus der Abschiebehaft gestellt hat. Die Feststellungen des Bundesamtes, dass der Asylantrag in der Absicht der Abwendung einer drohenden Aufenthaltsbeendigung erfolgte, müssen jedenfalls eindeutig sein. Ferner muss das Bundesamt seine Ermittlungen darauf richten, ob im Einzelfall Gründe vorgelegen haben, welche die späte Antragstellung rechtfertigen und darlegen, dass und warum dies nicht der Fall ist (vgl. Hailbronner, AuslR, a.a.O. § 30 Rn. 63).

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller vor der Asylantragstellung überhaupt aufenthaltsbeendigende Maßnahmen durch Abschiebung oder Ausweisung drohten. Zwar wurde er zweimal von der Polizei aufgegriffen, dies hatte jedoch keine Ausweisung zu Folge, insbesondere wurde er nicht in Abschiebehaft genommen. Vielmehr hat sich der Antragsteller nach dem zweiten Aufgriff durch die Polizei im November 2010 von sich aus im Januar 2011 als Asylsuchender gemeldet.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller erst ein Jahr nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, vermag die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG nicht zu erfüllen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag nicht in Deutschland habe bleiben wollen, sondern sein Ziel Schweden oder Norwegen gewesen sei. In Norwegen habe er sich auch sechs Monate aufgehalten. Ihm sei dort gesagt worden, dass er nicht bleiben könne, weil seine Fingerabdrücke in Deutschland registriert worden seien. Als er vor seiner Reise nach Norwegen zum ersten Mal von der Polizei aufgegriffen worden sei habe diese ihm gesagt, es stehe ihm frei einen Asylantrag zu stellen, so dass er sich keine weiteren Gedanken gemacht habe. Er habe sich in Deutschland sicher gefühlt. Die Notwendigkeit einer Formalisierung seiner Sicherheit sei ihm nicht unmittelbar einsichtig gewesen. Zwar mag der Umstand, dass der Antragsteller bereits im Oktober 2009 Algerien verlassen hat, sich danach in Spanien, Frankreich, Deutschland und Norwegen aufhielt ohne einen Asylantrag zu stellen, gegen eine Verfolgung des Antragstellers sprechen. Denn einem tatsächlich unter Verfolgungsfurcht leidenden Ausländer müsste es sich aufdrängen, unverzüglich Schutz in dem Land zu begehren, in dem er auch vor Verfolgung sicher ist. Dies allein genügt aber nicht für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG.

Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wird auch nicht durch die übrige Begründung des angefochtenen Bescheides gedeckt.

Zwar heißt es im Bescheid, dass der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich unbegründet sein, weil einer solchen Anerkennung bereits Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG entgegen steht, da der Antragsteller auf dem Landweg eingereist ist. Insofern käme zwar die Anwendung des § 30 Abs. 1 AsylVfG in Betracht. Diese Norm ist jedoch in dem angefochtenen Bescheid nicht genannt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.

Zwar wird im Bescheid ausgeführt, dass dem Antragsteller offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zustehe. Zur Begründung wird jedoch ausschließlich auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG abgestellt, ohne dass in der Sache auf den Vortrag des Antragstellers eingegangen wird.

Stützt das Bundesamt seine Ablehnungsentscheidung als offensichtlich unbegründet – wie hier – ausschließlich auf eine der Fallgruppen des § 30 Abs. 3 AsylVfG so beschränkt sich die gerichtliche Prüfungskompetenz grundsätzlich auf die Frage, ob das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen, denen zufolge der Asylantrag als offensichtlich unbegründet gilt, zu Recht angenommen hat. Bestehen ernstliche Zweifel an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der angewandten Fallgruppe - wie hier des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG -, die zur qualifizierten Heraufstufung des Ablehnungsentscheidung führte, so ist das Gericht gehindert, die qualifizierte Asylablehnung auf eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags in der Sache (vgl. § 30 Abs. 1 AsylVfG) zu stützen. Denn eine Heraufstufung kommt ausschließlich in Fällen einfach unbegründeter Asylbegehren in Betracht. Wäre das Gericht berechtigt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Hinweis auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylbegehrens in der Sache abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG vorliegen, so würde es nicht die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes anhand des in § 36 Abs. 4 AsylVfG vorgegebenen Prüfungsmaßstab überprüfen, sondern dessen Einschätzung, das Asylbegehren sei einfach unbegründet, nachträglich korrigieren (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 5.2.1999, NVwZ-Beilage I 6/1999, 60; VG Darmstadt, Beschl. v. 19.8.1999, NVwZ-Beilage I 4/2000, 47; GK-AsylVfG, § 30 Rn. 161 ff.; Marx, AsylVfG, a.a.O., § 36 Rn. 172 ff.; a.A. VG Freiburg, Beschl. v. 7.5.2001 – A 1 K 10311/01 – Rn. 4, Zit.n. juris; Hailbronner, AuslR, a.a.O., § 36 Rn. 89; Funke-Kaier in GK-AsylVfG, Stand: Juni 2008, § 36 Rn. 48 [wonach die Prüfungskompetenz des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutz nicht eingeschränkt sei]).

Ist danach die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geeignet, das Offensichtlichkeitsurteil zu rechtfertigen, so ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen. [...]