Die Fesselung eines Gefangenen und Beschränkungen seines freien mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit seinem anwaltlichen Beistand (hier: im Rahmen des Vollzugs eines vorläufigen Inhaftnahme zur Durchführung eines Auslieferungsverfahrens) verletzen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die materiellen Grundrechte, wenn ein Fachgericht sie als rechtmäßig bestätigt, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
a) Das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet in gleicher Weise wie Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen angenommene Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 174/03 - Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 34 49>; BVerfG, NJW 2011, 137; st. Rspr.). Effektiver Grundrechtsschutz ist in einem Fall wie dem vorliegenden daher nur gewährleistet, wenn das Fachgericht auch die Angaben der Justizvollzugsanstalt überprüft und den maßgeblichen Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel aufklärt. Bestätigt ein Fachgericht grundrechtseingreifende Vollzugsmaßnahmen als rechtmäßig, ohne den Sachverhalt zureichend aufzuklären, verletzt dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die jeweils materiell berührten Grundrechte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 - juris, Rn. 38; 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 - juris, Rn. 20 ff. und 15. Juli 2010 - 2 BvR 2518/08 - juris, Rn. 16; st. Rspr.).
Das Kammergericht hat eine diesen Anforderungen entsprechende, den Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz, Freiheit der Person und Achtung der Menschenwürde gerecht werdende Überprüfung unterlassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der nachträglichen Zustimmung zu der Fesselung des Beschwerdeführers vom 14. bis 19. September 2006 (b) als auch hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs des anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, der Überwachung des Besuchs des anwaltlichen Beistands am 18. September 2006 sowie der Weigerung der Anstalt, ihm am 18. September 2006 anwaltliche Unterlagen auszuhändigen (c). Das Kammergericht hat vielmehr einseitig die Angaben der Vollzugsanstalt zugrundegelegt, ohne sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers überhaupt und ausreichend auseinanderzusetzen. Außerdem ist es seinen Beweisanregungen ohne tragfähige Begründung nicht nachgegangen.
b) Die - ausdrücklich ohne Antrag der Vollzugsanstalt - erklärte nachträgliche Zustimmung zur Fesselung des Beschwerdeführers ist ohne ausreichende, den einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Grundlage ergangen; sie verletzt materiell zugleich das Recht auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB (vgl. auch Driehaus in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2009, Art. 8 Rn. 9). Die verschärfte Fesselung mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag nur noch auf dem Rücken auf einer Pritsche liegen konnte, konnte allenfalls unter besonderen Bedingungen verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; ohne besondere Rechtfertigung verletzte sie den Beschwerdeführer auch in seiner durch Art. 6 VvB absolut geschützten Menschenwürde. Eine Missachtung der Menschenwürde hätte in jedem Falle auch vorgelegen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er geltend gemacht hat, vom 14. September bis zum Besuch seines Beistands am 18. September 2006 durchgängig mit beiden Füßen und der rechten Hand an eine Pritsche gefesselt worden sein sollte, ohne dass er zwischenzeitlich ärztlich untersucht und die Erforderlichkeit der Fesselung ärztlich überprüft worden wäre. Das gilt erst recht, falls die Fesseln nicht einmal gelockert worden sein sollten, um ihm auch nur das Waschen oder das Benutzen einer Toilette zu ermöglichen. [...]
bb) Ob diese Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Fesselung des Beschwerdeführers erfüllt waren, hat das Kammergericht nicht zureichend nachgeprüft, als es die Fesselung unter Bezugnahme auf Nr. 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, Abs. 2 UVollzO als rechtens bezeichnet und ihr nachträglich gemäß § 27 Abs. 1 und 3 IRG a. F. sowie § 119 Abs. 3 und 6 StPO a. F. zugestimmt hat.
(1) So hat das Kammergericht bereits nicht hinreichend untersucht, ob es am 14. September 2006 gegen 11.40 Uhr tatsächlich zur Abwehr einer konkreten Gefahr gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StPO a. F. (bzw. im Sinne der vom Kammergericht genannten Nr. 64 Abs. 1 UVollzO) erforderlich war, den Beschwerdeführer zu fesseln. Ohne weitere eigene Ermittlungen ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Fremd- und Eigensicherung zu diesem Zeitpunkt gefesselt werden musste, obwohl die Anstalt und der Beschwerdeführer die Umstände, die zur Fesselung geführt haben sollen, gänzlich unterschiedlich geschildert haben. Nach den Angaben der Anstalt soll der Beschwerdeführer hoch erregt gewesen sein, das Krankenpflegepersonal mit einer schweren Porzellanschüssel mit Essen beworfen und mit Worten wie "Nazi", "Gestaposchweine" und anderen Beleidigungen beschimpft haben. Der Beschwerdeführer hingegen hatte vorgetragen, er habe die Schüssel mit Essen nur hinausgeschoben, ohne sie umzukippen, das Personal weder beworfen noch beleidigt und sei nur deshalb gefesselt worden, weil er einen Hunger- und Durststreik erklärt habe. Im fachgerichtlichen Verfahren hat er beantragt, der Anstalt aufzugeben, die Namen der angeblich von ihm angegriffenen Bediensteten zu nennen und diese sowie die Ärztin Dr. S., die unmittelbar vor dem Vorfall ein Untersuchungsgespräch mit ihm geführt habe, als Zeugen zu vernehmen. Statt den streitigen Sachverhalt auf diese oder andere Weise aufzuklären, ist das Kammergericht ohne eine tragfähige Begründung davon ausgegangen, dass allein die Angaben der Anstalt zutreffen, und hat diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Der gebotenen Aufklärung stand auch nicht - wie vom Kammergericht am Ende der angegriffenen Entscheidung angedeutet - entgegen, dass eine mündliche richterliche Anhörung des Anstaltspersonals gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und der Amtsermittlungsgrundsatz gelten auch im Auslieferungsverfahren (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 1 AK 25/05 - juris, Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 3 Ausl 87/06 - juris, Rn. 7).
Nicht tragfähig sind ferner die Ausführungen des Kammergerichts dazu, die Taten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das türkische Staatssicherheitsgericht im Juli 1997 geführt hätten, deuteten auf eine ungewöhnliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Warum die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fesselung am 14. September 2006 unter anderem deshalb als Schutzbehauptung anzusehen sein sollen, weil er in der Türkei verurteilt worden ist, hätte das Kammergericht im Einzelnen erläutern müssen, zumal es zuvor - im Beschluss über die Unzulässigkeit der Auslieferung vom 10. Januar 2007 - selbst bezweifelt hat, dass der Verurteilung in der Türkei ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren zugrunde gelegen hat. In diesem Beschluss hat das Kammergericht darauf hingewiesen, es sei nicht erkennbar, ob dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Rechtsbeistand durchgängig die Anwesenheit während der Gerichtsverhandlung gestattet worden sei, dass ein Militärrichter an dem Urteil mitgewirkt habe und das Urteil weder konkrete Feststellungen, die zu dem Schuldspruch geführt hätten, noch den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers enthalte, die offenbar für die Verurteilung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Warum das Kammergericht im angefochtenen Beschluss im Widerspruch hierzu ohne weitere Darlegungen angenommen hat, der Beschwerdeführer habe die ihm im Urteil angelasteten Taten begangen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in seinem erfolgreichen Asylverfahren ausdrücklich bestritten hatte, an bewaffneten Aktionen in der Türkei teilgenommen zu haben.
Ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar ist die Annahme des Kammergerichts, die Angaben des Beschwerdeführers zur Fesselung am 14. September 2006 seien auch deshalb eine Schutzbehauptung, weil er bereits aggressive Verhaltensweisen in der türkischen Strafhaft gezeigt habe, indem er nach seinen Angaben im Asylverfahren bis hin zum "Todesfasten" Widerstand gegen seine Inhaftierung geleistet habe. Weshalb diese Angaben ein tragfähiges Indiz dafür sein sollen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland Vollzugsbedienstete tätlich angegriffen und beleidigt haben soll, erklärt das Kammergericht - auch vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer in der Türkei nach den Feststellungen im Asylverfahren zugefügten schweren Folterungen - nicht.
(2) Darüber hinaus hat sich das Kammergericht auch nicht zureichend damit befasst, ob die Art und Weise der Fesselung am 14. September 2006 gegen 11.40 Uhr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat. Von seinem Standpunkt ausgehend, der Beschwerdeführer habe das Krankenpflegepersonal angegriffen und sei hochgradig erregt gewesen, hätte das Kammergericht nachprüfen müssen, ob die daraus resultierende Gefahr nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme im Sinne des § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO a. F. (vgl. Nr. 64 Abs. 1 UVollzO) hätte abgewendet werden können. Es hat jedoch nicht geprüft, warum es aus Gründen der Fremd- und Eigensicherung erforderlich gewesen sein soll, gleichzeitig beide Füße und eine Hand des Beschwerdeführers zu fesseln. In diesem Zusammenhang hat es zwar Nr. 64 Abs. 2 UVollzO genannt, ist aber nicht darauf eingegangen, dass nach Satz 1 dieser Bestimmung Fesseln in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden dürfen. Darüber hinaus fehlen Feststellungen des Kammergerichts dazu, zur Abwehr von welchen Gefahren es zusätzlich erforderlich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer in einem monitorüberwachten Kriseninterventionsraum liegend auf einer Pritsche zu fixieren.
(3) Nicht zureichend geprüft hat das Kammergericht zudem, wie lange die Anstalt gemäß § 27 Abs. 1 IRG a. F. und § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO a. F. nach dem erstmaligen Anlegen der Fesseln gegen 11.40 Uhr am 14. September 2006, einem Donnerstag, die Fesselung fortführen durfte, ohne eine richterliche Genehmigung einzuholen.
Die Fesselung stand als Maßnahme im Sinne des § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO a. F. grundsätzlich unter dem Vorbehalt der richterlichen Anordnung. Sie durfte nur in dringenden Fällen vom Leiter der Justizvollzugsanstalt oder einem anderen Beamten, unter dessen Aufsicht der Gefangene stand, gemäß § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO a. F. vorläufig getroffen werden. Als vorläufige Maßnahme der Anstalt bedurfte sie der Genehmigung eines Richters, die unverzüglich eingeholt werden musste, also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen ließ (§ 119 Abs. 6 Satz 3 StPO a. F.; vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 146; Schultheis, in: KK, 6. Aufl. 2008, § 119 StPO, Rn. 94; vgl. ferner Nr. 62 Abs. 3 und Nr. 64 Abs. 3 Satz 2 UVollzO; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 105, 239 249>; BVerfGK 7, 87 99>).
Das Kammergericht hat die Fesselung jedoch im Juli 2007 für rechtens erklärt und ihr nachträglich zugestimmt, ohne dass die Anstalt dies beantragt hatte und ohne aufzuklären, ab wann es der Anstalt möglich gewesen wäre, die richterliche Genehmigung einzuholen. Auf diese Weise hat es den in § 27 Abs. 1 IRG a. F. und § 119 Abs. 6 StPO a. F. vorgesehenen Richtervorbehalt "leerlaufen" lassen, der die Kontrolle der konkreten Vollzugsmaßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz sicherstellen soll (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345 f. und 2010, 2864 ff.).
(4) Unabhängig davon hat das Kammergericht auch nicht zureichend geprüft, über welchen Zeitraum hinweg es zur Abwehr einer nicht anders abwendbaren konkreten Gefahr gemäß § 27 Abs. 1 IRG a. F. i. V. m. § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO a. F. erforderlich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer zu fesseln. Es hat nicht ermittelt, ob und in welchen Abständen die Erforderlichkeit der Fesselung überprüft und der Beschwerdeführer hierzu ärztlich untersucht worden ist. In den Stellungnahmen der Anstalt heißt es hierzu lediglich, der Beschwerdeführer sei einmal dem Konsiliarpsychiater Dr. U. zur Untersuchung und Beurteilung vorgestellt worden. Das Kammergericht hat nicht festgestellt, ob diese Untersuchung am 14. oder am 15. September 2006 stattgefunden hat (vgl. hierzu die unterschiedlichen Angaben in für die Anstalt abgegebenen Stellungnahmen vom 19. September bzw. 11. Dezember 2006). Nicht auseinandergesetzt hat es sich zudem mit der Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich dabei um die einzige Untersuchung im Zeitraum vom 14. bis 19. September 2006 gehandelt. Ebenso wenig hat das Kammergericht geklärt, ob die von Dr. U. empfohlenen "angemessenen Erforderniskontrollen" der Fixierung tatsächlich erfolgt sind (vgl. Nr. 65 Abs. 2 UVollzO). Es bleibt insgesamt unklar, von welchen ärztlichen Kontrollen und Untersuchungen das Kammergericht ausgegangen ist.
(5) Schließlich hat das Kammergericht ebenfalls nicht zureichend aufgeklärt und gewürdigt, ob die weitere Dauer und die Intensität der Fesselung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprachen. [...]
c) Auch die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Besuchs eines anwaltlichen Beistands am 15. September 2006, der Überwachung des Besuchs des Beistands am 18. September 2006 sowie der Weigerung der Anstalt, dem Beschwerdeführer am 18. September 2006 anwaltliche Unterlagen auszuhändigen, sind auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage abgelehnt worden. [...]
aa) Zwar hat das Kammergericht erkannt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf einen freien mündlichen und schriftlichen Verkehr mit seinem Beistand im Auslieferungsverfahren durch die nach § 40 Abs. 3 IRG angeordnete entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 StPO gewährleistet wird (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 40 IRG, Rn. 28). § 148 Abs. 1 StPO schließt indes insbesondere auch eine optische Überwachung von Besuchen des Verteidigers aus (vgl. zur h. M.: Wohlers, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2011, Rn. 15 und 32; Wessing in: Graf, StPO, 2010, Rn. 11; Laufhütte, in KK, a. a. O., Rn. 7; Julius, in: HK-StPO, 4. Aufl. 2009, Rn. 13; Reinhart, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, Rn. 14; jeweils zu § 148 StPO; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 26 StVollzG, 17 Rn. 2). [...]
Hiervon ausgehend hätte sich das Kammergericht damit auseinandersetzen müssen, dass in das Recht auf freien mündlichen und schriftlichen Verkehr mit dem Verteidiger bzw. Beistand im Auslieferungsverfahren nur unter den in § 148 Abs. 2 StPO i. d. F. vom 22. August 2002 (BGBl. I 3390), nunmehr ebenfalls geändert durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274 2277>), und den in §§ 31 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Voraussetzungen eingegriffen werden durfte (vgl. zu § 148 Abs. 2 StPO a. F.: BGHSt 30, 38 40 f.>; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 148 Rn. 17; Julius, a. a. O., Rn. 4; sowie zu § 148 Abs. 2 StPO n. F.: Wessing, a. a. O., Rn. 15; Reinhart, a. a. O., Rn. 15; Meyer-Goßner, 54. Aufl., a. a. O., Rn. 17). [...]
cc) Unzureichend begründet hat das Kammergericht schließlich auch, weshalb die Aushändigung der Unterlagen des Beistands an den Beschwerdeführer am 18. September 2006 rechtmäßig verweigert werden durfte. Das Kammergericht durfte auch in diesem Zusammenhang nicht ohne Aufklärung der streitigen Umstände davon ausgehen, dass das Verhalten des "psychisch schwer gestörten" Beschwerdeführers nicht absehbar gewesen sei. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Anlass zu einer solchen Einschätzung gegeben hat, hat das Kammergericht - wie bereits ausgeführt - nicht näher untersucht. Die für die Verweigerung der Aushändigung der Post weiter angeführte Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass die Unterlagen für ihn "sehr wichtige Informationen" enthalten hätten, zu deren Verarbeitung er zudem psychisch in der Lage gewesen sei, verkennt, dass der Beschwerdeführer keinen Anlass hatte, solche Angaben zu der für ihn bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Post seines Beistands zu machen. Das Recht auf freien schriftlichen Verkehr schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant umfassend und gewährleistet hierzu grundsätzlich eine ungehinderte Kommunikation frei von jeder Kontrolle, Beschränkung und Erschwerung (vgl. BVerfGE 113, 29 49>). [...]