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VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 02.03.2011 - 7 K 1603/10.A - asyl.net: M19089
https://www.asyl.net/rsdb/M19089
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für zum Christentum konvertierten Kurden aus dem Iran.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Iran, Konvertiten, Christen, Kurden
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Hierbei folgt der Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung des Abschiebungshindernisses bereits daraus, dass er nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland zum Christentum übergetreten ist und dadurch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Jedenfalls nach Durchführung der mündlichen Verhandlung bestehen beim erkennenden Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur formell zum Christentum übergetreten ist, wie es die von ihm insoweit vorgelegten Dokumente darlegen. Er konnte vielmehr durch seine Angaben deutlich machen, aus welchen Gründen er sich nach einer längeren Prüfung zum Übertritt zum Christentum entschlossen hat. Insoweit lassen bereits seine Angaben vor dem Bundesamt - der Beklagten - erkennen, dass er schon im Iran über keinerlei Bindungen zum Islam verfügt hat, sondern dieser Glaubensrichtung eher ablehnend gegenübergestanden hat. Insoweit ergeben die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein schlüssiges, in sich stimmiges Bild, aus dem folgt, dass der Übertritt zum Christentum für den Kläger eine letztlich konsequente Entscheidung gewesen ist. Gründe für die Annahme, der Kläger könne allein aus verfahrenstaktischen Gründen zum Christentum übergetreten sein, bestehen hier nicht. Insoweit spricht es zunächst für den Kläger, dass er erst kurz vor der mündlichen Verhandlung seine Taufe als weiteres Argument zur Begründung seines Klageantrags eingebracht hat. Hinzu kommt, dass die auch insoweit glaubhaften Angaben des Klägers eindeutig belegen, dass er nicht nur zum Christentum übergetreten ist, sondern dass er sich auch nach seinen Möglichkeiten bemüht, am Leben in seiner Kirchengemeinde aktiv teilzuhaben und er versucht, seine Mitarbeit insoweit zu intensivieren. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht insoweit nicht zuletzt, dass der Kläger auch wegen seines Religionswechsels Schwierigkeiten sieht, mit seiner im Iran lebenden Familie in Kontakt zu treten.

Wenn nach alledem davon auszugehen ist, dass der Kläger aus überzeugenden Gründen zum Christentum gewechselt ist, liegt für ihn das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.

Hierbei folgt das Gericht dem Beschluss des OVG NRW vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, in dem unter anderem zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und zur Lage von zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran ausgeführt wird: [...]

Diesen Ausführungen des OVG NRW, deren Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht auch durch die vorliegenden neuen Erkenntnisse über die innenpolitische Situation im Iran in keiner Weise in Zweifel gezogen werden, schließt sich das erkennende Gericht ohne Einschränkungen an.

Ergänzend mag auch nur darauf hingewiesen werden, dass auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.07.2010 u.a. ausführt, dass im Iran Religionsfreiheit nur im eingeschränkten Maße besteht und Konvertiten Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe droht. Insbesondere wird dargelegt, dass die "Ausübung" der Religion- restriktiv ausgelegt wird und jede missionierende Tätigkeit ausschließt. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, wobei insbesondere Angehörige sog. evangelikaler Freikirchen, die missionierend tätig sind, von Verurteilungen zum Tode bedroht sind. Wenn auch des Weiteren nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes die Suche nach bzw. die Verfolgung von Konvertiten und Missionaren nicht strikt systematisch erfolgt, sondern nur stichprobenartig, besteht für den Kläger jedoch die konkrete und beachtliche Gefahr, in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten, woraufhin er dann mit einer erheblichen Bestrafung, unter Umständen mit der Todesstrafe rechnen muss.

Die einzige Möglichkeit für den Kläger, im Iran gefahrlos zu überleben, wäre somit, dass er seinen Glauben verheimlichen oder verleugnen müsste, was ihm jedoch nicht zugemutet werden kann, da offensichtlich ist, dass sein neu gewonnener christlicher Glaube jedenfalls derzeit die religiöse Identität des Klägers prägt.

Abgesehen davon, dass bereits der Übertritt zum Christentum nach alledem den Rechtsanspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ergibt, folgt dieser Anspruch darüber hinaus auch daraus, dass der Kläger nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben vor seiner Ausreise aus dem Iran einen Koran zerrissen hat.

Insbesondere nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bestehen beim Gericht insoweit keine Zweifel mehr, dass sich der Geschehensablauf tatsächlich so zugetragen hat, wie ihn der Kläger schon vor dem Bundesamt geschildert hat und wie er ihn in der mündlichen Verhandlung mit weiteren Einzelheiten überzeugend darstellen konnte. Der Kläger hat hier nämlich in anschaulicher Weise einen tatsächlichen Geschehensablauf mit konkreten Einzelheiten so dargestellt, dass Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben nicht bestehen. Er konnte insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Geschehensablauf mit weiteren Einzelheiten erläutern; Hinweise auf eine übertriebene Darstellung, auf ein gesteigertes Vorbringen oder auf Widersprüche in seinem Vortrag sind nicht zu finden.

Wenn dann jedoch davon auszugehen ist, dass der Kläger tatsächlich in dem zu seiner Wohnung gehörenden Garten einen Koran zerrissen hat und dies nicht nur den Mitbewohnern, sondern darüber hinaus auch zumindest der Polizei aufgefallen ist, kann ihm auch aus diesem Grund nicht zugemutet werden, in den Iran zurückzukehren. Insoweit folgt aus den vorliegenden Informationen über die innenpolitische Situation im Iran, hier insbesondere aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.02.2011, dass im Iran Religionsfreiheit nur im eingeschränkten Maße besteht und darüber hinaus zahlreiche Gerichtsverfahren durchgeführt worden sind, in denen der Tatvorwurf auf "Mohareb" ("Feindschaft gegen Gott") lautete. Wenn des Weiteren ausgeführt wird, dass durch die Tatbestände "Mohareb" und "Korruption auf Erden" von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden, ist auch hier die konkrete Gefahr gegeben, dass der Kläger schon allein aufgrund des Zerreißens eines Korans mit einer Verfolgung rechnen muss, die auch über eine möglicherweise noch zulässige rein strafrechtliche Verfolgung hinausgeht und den Kläger in seinen asylrechtlich geschützten Grundrechten verletzen würde. Wenn darüber hinaus berücksichtigt wird, dass der Kläger - wie oben ausgeführt - nunmehr auch offen zum Christentum übergetreten ist, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit noch, mit der der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer politisch bzw. asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG rechnen müsste.

Gründe, die dem Erfolg der Klage entgegenstehen könnten, sind nicht zu erkennen, so dass dem Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG zu entsprechen war. [...]