Eilrechtsschutz gegen Vorführung bei Vertretern Sierra Leones durch die Ausländerbehörde, da nicht erkennbar ist, dass eine erneute Vorführung zielführend wäre. Zudem soll der Antragsteller offenbar gar nicht wie ausdrücklich verfügt bei Vertretern der Botschaft Sierra Leones, sondern bei "Bediensteten der Einwanderungsbehörden" vorsprechen, was qualitativ etwas anderes darstellt und von der angegriffenen Verfügung der Ausländerbehörde nicht gedeckt ist.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet, weil die Anordnungen bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheinen und das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller bereits erfolglos Vertretern Guineas, Gambias und auch Sierra Leones vorgeführt, wobei das vorliegende Sprachgutachten eine Herkunft aus Guinea für wahrscheinlich hält. Derzeit ist nicht erkennbar, dass eine erneute Vorführung bei Vertretern Sierra Leones zielführend wäre. Die Antragsgegnerin hat insoweit lediglich mitgeteilt, dass der Grund für eine erneute Vorführung das Beharren des Antragstellers auf einer Herkunft aus Sierra Leone sei. Dies aber behauptet der Antragsteller seit seiner Einreise und stellt deshalb keine neue Erkenntnis dar, die eine erneute Vorführung rechtfertigen könnte.
Zudem soll der Antragsteller offenbar gar nicht wie ausdrücklich verfügt bei Vertretern der Botschaft Sierra Leones, sondern, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung einräumt, bei "Bediensteten der Einwanderungsbehörden" vorsprechen. Dies aber stellt etwas qualitativ Anderes dar (vgl. z. Bsp.: VG Magdeburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 5 B 301/11 MD - m.w.N.) und ist von der angegriffenen Verfügung nicht gedeckt. [...]