VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2011 - 5 B 301/11 MD - asyl.net: M19094
https://www.asyl.net/rsdb/M19094
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Vorführung im "Immigrations Office Sierra Leone" beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin.

1. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, dass sich nunmehr in Berlin das "Sierra Leone Immigrations Office" befinden soll. Es ist ferner nicht hinreichend feststellbar, dass es sich bei den angeblichen Vertretern des Staates Sierra Leone tatsächlich um entsprechend ermächtigte Bedienstete dieses Staates handelt. Bereits im November 2010 hatte die Kammer darauf hingewiesen, dass bei derartigen Vorführungen möglicherweise Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt werden.

2. Da die Verfügung kurzfristig zugestellt wurde, gehen Aufklärungsmängel zu Lasten der Antragsgegnerin, welche schon längst eine entsprechende Verfügung hätte erlassen können.

Schlagwörter: zwangsweise Vorführung bei Auslandsvertretung, Sierra Leone, vorläufiger Rechtsschutz, Sachaufklärungspflicht,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Bei summarischer Prüfung erscheint der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2011 schon nicht als offensichtlich rechtmäßig. Die "Expertenvorführung" soll danach direkt im "Immigrations Office Sierra Leone" stattfinden. In Berlin gibt es nach Kenntnis der Kammer kein derartiges "Immigrations Office Sierra Leone". Vielmehr ist aus dem Internet zu entnehmen, dass diese Dienststelle in Freetown (Sierra Leone) ihren Sitz hat.

Nach der Ankündigung vom 15.09.2011 sollte diese Anhörung im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten des Landes Berlin stattfinden, welches im Gebäude Friedrich-Krause-Ufer 24 in Berlin untergebracht ist. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, dass sich dort nunmehr das "Sierra Leone Immigrations Office" befinden soll. Der Bescheid gibt jedoch diese Adresse an. Es ist ferner derzeit nicht hinreichend feststellbar, dass es sich bei den angeblichen Vertretern des Staates Sierra Leone tatsächlich um entsprechend ermächtigte Bedienstete dieses Staates handelt. Die Kammer hätte keine Bedenken, wenn die Anhörung direkt in einer Vertretung des Landes Sierra Leone stattfände, etwa in der Berliner Botschaft oder in einem Konsulat, soweit es das in Deutschland gibt. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 12,11,2010 (5 B 194/10 MD) zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen derartige Vorführungen Bedenken hat, weil es Hinweise darauf gibt, dass die Vertreter afrikanischer Staaten gegen Bezahlung tätig werden und möglicherweise Gefälligkeitsbescheinigungen ausstellen. So haben es das VG Bremen (Beschl. v. 08.01.2010, 4 V 1306/09) und das VG Lüneburg (Beschl. v. 22.10.2008, 1 B 55/05) gesehen.

Mit Rücksicht darauf, dass die Verfügung der Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst gestern zugegangen ist und demzufolge erst heute vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden kann, gehen die Aufklärungsmängel zu Lasten der Antragsgegnerin, welche schon längst eine entsprechende Verfügung hätte erlassen können. [...]