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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2011 - 21 L 1083/11.A - asyl.net: M19110
https://www.asyl.net/rsdb/M19110
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, einstweilige Anordnung, örtliche Zuständigkeit, Zurückschiebungshaft, Analogie, Zustimmungsfiktion, Zustellung, effektiver Rechtsschutz, Rechtsschutzinteresse, sichere Drittstaaten, Konzept der normativen Vergewisserung, Selbsteintritt, Aufnahmebedingungen
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, VwGO § 52 Nr. 3, VwGO § 123 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. b, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. c, GG Art. 19 Abs. 4, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, GG Art. 16a Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2
Auszüge:

[...]

1. Der Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist für den vorliegenden Antrag gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (Halbs. 1); ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO (Halbs. 2).

Bei der Bestimmung der Zuständigkeit inhaftierter Asylbewerber (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 08.07.2009 - 21 K 4300.09.A -) mag daran angeknüpft werden, dass der Aufenthalt der Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des AsylVfG (§§ 44 ff. AsylVfG <Unterbringung und Verteilung>) bestimmt wurde, wie das der Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO für die Zuständigkeitsbestimmung voraussetzt. Dies übersieht aber die ratio der Bestimmung, die ihre Anwendung zumindest im Wege der Analogie nahe legt. Denn sie dient dazu, die dezentrale gerichtliche Bewältigung der Asylverfahren und der damit zusammenhängenden Streitigkeiten zu ermöglichen und sie ist in diesem Sinne weit auszulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vorn 18.01.2001 - 21 S 00.32364 -, juris, unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG und § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG: räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der inhaftierte Ausländer aufhält und dadurch rechtlich zulässiger Aufenthaltsort in Folge der Inhaftierung durch das AsyIVfG (ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2008 - 13 L 1645/06.A -; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2008 - A 9 K 6354/07 -, juris).

Es ist angebracht, in Fällen der vorliegenden Art § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO anzuwenden. Die Antragstellerin hat durch ihre Inhaftierung in der JVA Neuss einen behördlich bestimmten Aufenthalt, so dass weder ein Anlass bestand, die nicht mehr notwendige Aufenthaltsbestimmung nach AsylVfG zu treffen, noch asylverfahrensrechtlich die Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung gegeben war, sondern eine solche nur den Aufenthaltsort der Inhaftierung anordnen und damit bestätigen könnte (a.A. VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2002 - AN 13 K 02.30459 -, juris; Beschluss vom 18.03.2004 - 6 K 291/04 -, juris; vgl. auch zu Asylverfahren inhaftierter EU-Unionsbürger: VG Ansbach, Urteil vom 16.12.2008 - AN 4 K 08.30342 - und Beschluss vom 11.09.2008 - AN 4 S 08.30341 -, juris).

Für asylrechtliche Streitigkeiten aus dem Rhein-Kreis Neuss, dem die JVA Neuss zugehörig ist, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuständig (vgl. § 17 Nr. 3 JustizG NRW).

Der für wenige Sonderfälle vorgesehene Rückgriff auf Halbsatz 2 dieser Bestimmung dürfte vor allem bei solchen Fallgestaltungen notwendig sein, in denen der asylverfahrensrechtliche Aufenthalt streitig oder unklar ist.

Aber selbst bei Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO über § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO wäre der Einzelrichter örtlich zuständig, da die in der JVA Neuss einsitzende Antragstellerin als die Beschwerte eines Verwaltungsaktes einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, dort ihren Sitz hat.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Er ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO statthaft, da ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt.

Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist ihr die Überstellung nach Italien bislang noch nicht konkret in Aussicht gestellt worden. Sie ist jedoch zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen worden. Aber selbst für den Fall, dass sie alsbald aus der Haft entlassen würde, hätte sie mit einer baldigen Zurückschiebung zu rechnen. Italien hat auf das entsprechende Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin gemäß Art. 17 der sog. Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (ABl. EU L 50 vom 25 02.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 (ABl. EU L 304 vom 14.11.2008, S. 80)) nicht reagiert, so dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) und c) Dublin II-VO nunmehr nach Ablauf der vorliegend einschlägigen Frist von zwei Wochen fingiert ist. Schließlich hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 20.07.2011 nicht erklärt, von einer Zurückschiebung (derzeit) absehen zu wollen. Angesichts dieser Umstände kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Mitteilung des Termins der Zurückschiebung oder gar die Zustellung eines Bescheides nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzuwarten. Im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG besteht vielmehr schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis. [...]

Es besteht auch ein Anordnungsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. [...]

Die Kammer ist nach Bewertung der mittlerweile vorliegenden ausführlichen Erkenntnisse zur Situation des Asylsystems in Italien und auf der Grundlage der vorgenannten Grundsätze unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 07.01.2011 - 21 L 2285/10.A -, www nrwe.de) zu folgenden Überlegungen gekommen, wie sie Ausdruck im Beschluss vom 29.07.2011 - 21 L 1127/11.A - gefunden haben. Danach gilt Folgendes:

"Es kann dabei dahinstehen, ob Bedenken bestehen, dass der Antragsteller seine Asylgründe in Italien uneingeschränkt vorbringen kann oder ob ihm dies dort nicht oder nur unter erheblichen, mit dem unions- bzw. völkerrechtlichen Standard unvereinbaren Einschränkungen möglich ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 5 L 1096/11.A - mit zahlreichen Nachweisen).

Aus den vorliegenden Erkenntnissen (Schweizerische Flüchtlingshilfe / The law students' legal aid office (Juss-Buss), Norwegen: Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien - Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011; Bethke/Bender, Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010, vom 29.11.2010; Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien, November 2009, www.beobachtungsstelle.ch/fileadmin/user.../Bericht DublinII-Italien.pdf (Stand: 22. Juni 2010), Antwort der Bundesregierung vom 18. April 2011 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 17/5579) ergibt sich jedenfalls für das Gericht, dass die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet sind, so dass die große Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach und ohne gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität leben muss. Auch die Gesundheitsversorgung ist nicht ausreichend sichergestellt, da diese teilweise nur mit einer festen Wohnadresse beansprucht werden kann. Asylsuchende sollen in Italien bis zu einem Asylentscheid an sich in einem CARA (Empfangszentrum für Asylsuchende) aufgenommen werden. Viele Asylsuchende finden jedoch keinen Aufnahmeplatz, insbesondere in Süditalien sind die Strukturen völlig überlastet. Das SPRAR (Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge) soll Asylsuchenden und Flüchtlingen den Zugang zu Arbeit und zur Landessprache erleichtern. Auch hier bestehen landesweit lediglich 3.000 Plätze, die eine Aufnahme von jeweils maximal 6 Monaten ermöglichen. Im Jahr 2009 wurden indes 17.603 Asylsuchende verzeichnet, 2008 haben 31.000 Personen ein Asylgesuch gestellt, im Jahr 2007 waren es 14.000 Menschen. Die große Mehrheit der Asylsuchenden ist damit ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität. Die Betroffenen übernachten in Parks, leerstehenden Häusern und überleben nur dank der Hilfe karitativer Organisationen. In der kalten und feuchten Jahreszeit wird ihre Lage noch prekärer. In Rom zeigt sich die landesweit dramatische Situation sehr deutlich. Dort warten über 2.300 Personen auf einen SPRAR Platz, von denen es in Rom lediglich 200 gibt. Viele weitere melden sich wegen der langen Warteliste gar nicht erst an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/The law students' legal aid office (Juss-Buss), Norwegen: Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien - Bericht über die Situation von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai 2011; Schweizerische Beobachtungstelle für Asyl- und Ausländerecht, a.a.O.).

Zwar werden nach der zuletzt zitierten Auskunft "Dublin-Rückkehrer" in Bezug auf Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt. Wenn jedoch kein Platz vorhanden ist, werden auch sie lediglich auf eine Warteliste gesetzt, was dazu führt, dass die meisten nach Italien zurückgeführten Asylsuchenden obdachlos sind. Nach dem Bericht von Bethke und Bender gibt es eine bevorzugte Behandlung von "Dublin-Rückkehrern" praktisch überhaupt nicht. Laut offiziellem Bericht des SPRAR wurden lediglich 12 % der "Dublin-Rückkehrer" in den Jahren 2008 und 2009 in ein SPRAR-Projekt vermittelt; 88 % wurden hingegen der Obdachlosigkeit überlassen. Im Jahre 2008 wurden von insgesamt 1.308 "Dublin-Rückkehrern" lediglich 148 in ein SPRAR-Projekt aufgenommen. Im Jahr 2009 erhielten von 2.658 Überstellten lediglich ca. 315 Personen einen Platz in einer Unterkunft (vgl. Bethke/Bender, a.a.O. S. 23).

Die Bundesregierung ist zwar der Ansicht, dass Asylbewerber in Italien einen (gerichtlich durchsetzbaren) Rechtsanspruch auf Unterkunft haben, gibt aber selbst zu, dass ihr belastbare und detaillierte eigene Erkenntnisse über die Unterbringung von Asylbewerbern in Italien nicht vorliegen (Antwort der Bundesregierung vom 18. April 2011 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 17/5579, S.7).

Das Bundesamt ist diesen von Seiten des Antragstellers umfangreich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnissen nicht entgegen getreten.

Angesichts der durch die kriegerischen Auseinandersetzungen und der damit einhergehenden instabilen Verhältnisse in Nordafrika zu erwartenden weiteren Flüchtlingsströme von Afrika nach Italien wird sich die Entwicklung in Italien in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht verbessern, sondern eher noch verschlechtern."

Diesen aktuellen Ausführungen tritt der erkennende Einzelrichter bei.

Vor diesem Hintergrund besteht Grund zu der Annahme, dass durch den Vollzug der bevorstehenden Verwaltungsentscheidung vollendete Tatsachen zum Nachteil des Antrag-stellerin geschaffen werden, die sie unzumutbar belasten würden.

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin 11-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Verordnung eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Ob Art. 3 Abs. 2 Dublin 11-VO Ausländern grundsätzlich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewährt (so Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a Rn. 135; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rn. 51), kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Entscheidung durch nationales Verfassungsrecht, wie z.B. durch Art 6 Abs. 1 GG, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf ein eventuell nicht den europäischen Mindestanforderungen entsprechendes Asylverfahren und die mangelnde Sicherstellung des Lebensunterhalts geprägt wird (vgl. im Hinblick auf Art. 3 EMRK insbesondere Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.01.2011 - Beschwerde 30696/09 -, juris).

Die Gewährleistung dieses Anspruchs steht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts in Frage. Hiervon ausgehend ist der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO gefährdet. [...]