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VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 31.05.2011 - 6 L 302/11.A - asyl.net: M19128
https://www.asyl.net/rsdb/M19128
Leitsatz:

Eilrechtsschutz, denn es dürfte im Rahmen der hier allein summarisch zu bewertenden Erkenntnisse keineswegs - wie aber vom BAMF in seinem angegriffenen Bescheid angenommen - ohne Benennung von Referenzen von einer grundsätzlich erreichbaren Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in Vietnam auszugehen sein.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Vietnam, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Wiederaufnahme des Verfahrens
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 71 Abs. 5 S. 2
Auszüge:

[...]

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers, das Bundesamt im Hinblick auf einen ärztlich unter dem 5. Januar 2011 bescheinigten psychopathologischen Zustand depressiver Prägung zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - eigentlich allein nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - vorliegen. Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags darf gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

Auch wenn es fraglich erscheint, ob der Antragsteller seine gesundheitlichen Gründe fristgerecht vorgebracht hat, da er mit Sicherheit längst vor der angeblich erst im August 2010 einsetzenden Behandlung erkrankt war, falls er nicht simuliert, so kommt unter den von ihm behaupteten Verhältnissen doch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes im Ermessenswege in Betracht (§ 51 Abs. 5 VwVfG). Die danach zu prüfenden Voraussetzungen für einen Klageerfolg sind keineswegs ohne nähere Beleuchtung der gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers auf der einen Seite sowie der entsprechenden Behandlungsoptionen in Vietnam auf der anderen Seite ausgeschlossen. Jedenfalls ist es derzeit nicht offensichtlich, dass der Antragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Es dürfte im Rahmen der hier allein summarisch zu bewertenden Erkenntnisse keineswegs - wie aber vom Bundesamt in seinem angegriffenen Bescheid angenommen - ohne Benennung von Referenzen von einer grundsätzlich erreichbaren Behandelbarkeit der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Antragstellers in Vietnam auszugehen sein. Auch wenn die dem Antragsteller attestierte Erkrankung ihre Ursachen ausschließlich in Umständen findet, die mit dem Aufenthalt in Deutschland einhergehen, verbleibt es nach derzeitigem Stand der Dinge bei der seelischen Erkrankung und dem entsprechenden Behandlungsbedürfnis des Antragstellers. [...]