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SG Fulda

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Zitieren als:
SG Fulda, Beschluss vom 05.10.2011 - S 7 AY 5/11 ER - asyl.net: M19134
https://www.asyl.net/rsdb/M19134
Leitsatz:

Das Begehren eines nach § 3 AsylbLG Leistungsberechtigten, unter Berufung auf Art 1 GG über § 3 AsylbLG hinausgehende Leistungen zu erhalten, lässt sich in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht durchsetzen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Grundleistungen, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Existenzminimum, Sozialstaatsprinzip, Vorwegnahme der Hauptsache,
Normen: AsylbLG § 3, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Antragsteller erhalten vom Antragsgegner Leistungen nach § 3 AsylbLG. Dass diese Leistungen vom Antragsgegner in unzutreffender, die Antragsteller - die zu dem in § 3 AsylbLG beschriebenen Personenkreis gehören – benachteiligender Weise berechnet worden sein könnten, wird von den Antragstellern selbst nicht vorgetragen und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Antragsteller begehren vielmehr mit der Behauptung, die gewährten Leistungen seien zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht ausreichend, über die in § 3 AsylbLG normierten Leistungen hinaus zusätzliche Leistungen, welche sich an der Höhe der Sätze des SGB II bzw. SGB XII zu orientieren hätten.

Diesem Begehren der Antragsteller kann nach Auffassung des beschließenden Gerichts im vorliegenden sozialgerichtlichen Eilverfahren kein Erfolg beschieden sein. Die Antragsteller haben schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG besteht nur dann, wenn die Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben ist und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn den Antragstellern unter Berücksichtigung auch der im Streit befindlichen öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2011 - L 12 B 50/09 AS AR – Randnr. 41 m.w.N.).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der von den Antragstellern in Bezug genommene, auf Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Anspruch auf Achtung der Würde jedes Einzelnen zwar dem Grunde nach unverfügbar ist und eingelöst werden muss, die Höhe des menschenwürdigen Existenzminimums jedoch der Konkretisierung und der stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der auch vom Bundesverfassungsgericht nur zurückhaltend kontrolliert werden kann (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - NJW 2010, 505 (507, 508) Rn. 133, 141). Insbesondere steht es im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers, für Asylbewerber - was mit dem Asylbewerberleistungsgesetz geschehen ist - ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - NVwZ 2007, 436 m.w.N.).

Bei dieser Sachlage fehlt es gegenwärtig an einem evidenten, über § 3 AsylbLG hinausgehenden und bezifferbaren Anordnungsanspruch der Antragsteller, der es ausnahmsweise erlauben würde, von dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abzusehen (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Randnr. 37).

Darüber hinaus kann das Begehren der Antragsteller auch aus folgender Überlegung keinen Erfolg haben:

Wollte das beschließende Gericht in einem Hauptsacheverfahren gleichen Inhalts der Auffassung der Antragsteller näher treten, die bislang auf der Grundlage von § 3 AsylbLG gewährten Leistungen könnten das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht gewährleisten, so wäre es gehindert, den Antragstellern - bzw. dann: Klägern - die entsprechenden, § 3 AsylbLG übersteigenden Beträge aus eigener Zuständigkeit zuzusprechen. Die damit einhergehende Kompetenz, es nicht bei den vom Gesetzgeber beschlossenen Leistungen nach § 3 AsylbLG zu belassen, sondern darüber hinausgehende Leistungen zuzusprechen, steht dem Sozialgericht nicht zu. Für alle nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze ist die ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1983 - BVerfG GE 63, 131 ff m.w.N.).

Mit anderen Worten: § 3 AsylbLG ist so lange geltendes Recht, bis es vom Bundesverfassungsgericht - gegebenenfalls nach einer entsprechenden Richtervorlage - kraft der ihm zukommenden Verwerfungskompetenz für mit dem Grundgesetz unvereinbar und gegebenenfalls nichtig erklärt worden ist.

Nach Auffassung des beschließenden Gerichts können die Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr erlangen als in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24.06.1992 - NJW 1992, 2749 (2750) geht davon aus, dass die Fachgerichte vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz gewähren können, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweg genommen wird.

Gerade dies wäre jedoch bei der von den Antragstellern begehrten Entscheidung der Fall. Denn bei einer Gewährung von Leistungen über den in § 3 AsylbLG geregelten Umfang stellte sich dies bei den Vermögensverhältnissen der Antragsteller als verlorener Zuschuss und damit jedenfalls als faktische Vorwegnahme der Hauptsache dar. [...]