VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 21.09.2011 - 6 A 1005/10.A - asyl.net: M19141
https://www.asyl.net/rsdb/M19141
Leitsatz:

Das Unterhalten eines Weblogs unter eigenem Namen, in dem eigene und fremde Beiträge mit Kritik an den Verhältnissen im Iran und an der iranischen Regierung veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, setzt einen iranischen Staatsangehörigen jedenfalls dann dem ernsthaften Risiko einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland aus, wenn er zugleich intensive Kontakte zu oppositionellen iranischen Exilgruppierungen unterhält und das Verhalten des Betreffenden bei den iranischen Sicherheitsbehörden den Verdacht hervorrufen muss, dass das Bloggen der Organisierung oppositioneller Strömungen dient.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Iran, Exilpolitik, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 28 Abs. 1a
Auszüge:

[...]

Die mithin unverfolgt ausgereisten Klägerinnen sind aber deshalb als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG zu betrachten, weil sie aufgrund ihrer nach der Einreise im Bundesgebiet entwickelten exilpolitischen Aktivitäten dem ernsthaften Risiko ausgesetzt sind, im angenommenen Fall der Rückkehr in den Iran dort wegen einer ihnen unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Diese von den Klägerinnen nach der Ausreise selbst geschaffene Gefährdungslage ist im vorliegenden Erstverfahren gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Für die Klägerin zu 1. besteht die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefahr, im Iran politisch begründeten staatlichen Repressalien ausgesetzt zu werden deshalb, weil sie über einen von ihr unter eigenem Namen unterhaltenen Weblog selbst oder von anderen Personen verfasste Beiträge und Fotografien veröffentlicht, deren Inhalt sich kritisch mit der derzeitigen Lage im Iran, der Situation der Frauen im Land, der Politik der iranischen Regierung sowie der Rolle des Islam in der iranischen Gesellschaft auseinandersetzt, sich aktiv und in organisatorisch herausgehobener Weise als Mitglied der oppositionellen iranischen Gruppierung "Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Irak e.V." betätigt und überdies in der von der vorgenannten Vereinigung herausgegebenen Publikation "Bashariyat" und in dem von iranischen Oppositionellen in Deutschland publizierten Magazin "Azadegy" sowie in den entsprechenden Webseiten der beiden Zeitschriften (www.azadegy.de und www.bashariyat.de) mehrfach und in kontinuierlicher Folge Artikel mit kritischen Betrachtungen der derzeitigen Situation im Iran und der Politik des iranischen Regimes verfasst hat. Angesichts dieser in unterschiedlicher und vielfältiger Weise nach außen hin in Erscheinung tretenden oppositionellen Haltung der Klägerin zu 1., die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Iran durch Ermittlungen der dortigen Sicherheitsbehörden und Agenten der iranischen Auslandsvertretungen in Deutschland bekannt geworden ist, muss die Klägerin zu 1. in den Augen der iranischen Machthaber als eine überzeugte und besonders aktive Regimegegnerin erscheinen, die aus Sicht der iranischen Behörden wegen der von ihr ausgehenden Gefahr für den islamischen Staat nachhaltig zu bekämpfen ist.

Ein wesentliches, bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung deutlich für ein Verfolgungsrisiko der Klägerin zu 1. sprechendes Gefährdungsmoment folgt daraus, dass sie im Internet - im eigenen Weblog und in den Internetseiten der beiden Oppositionszeitschriften "Azadegy" und "Bashariyat" - selbst verfasste oder von anderen Personen stammende Artikel veröffentlicht hat und weiter publiziert, deren Inhalt sich in deutlicher Weise kritisch mit den Verhältnissen im Iran und mit der Politik der derzeitigen iranischen Regierung auseinandersetzt.

Wie sich aus den von dem Senat im vorliegenden Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen von Uwe Brocks und Dr. Jörn Thielmann und den ansonsten vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen lässt, wird im Iran gegen die im Internet tätige iranische Opposition, vor allem seit den Erfahrungen mit der Bedeutung der über das Internet laufenden Kommunikationswege bei den Demonstrationen der "Grünen Bewegung" im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009, mit allen zur Verfügung stehenden technischen, rechtlichen und administrativen Möglichkeiten vorgegangen.

Das Internet ist im Iran zu einer äußerst wichtigen Informationsquelle geworden. Besondere Bedeutung hat das Internet dabei für die iranische Opposition, die hierauf als einzigen nicht leicht zu behinderten Informations- und Kommunikationsweg zurückgreift, mit dessen Hilfe oppositionelle Aktivitäten koordiniert werden können (Gutachten Brocks, S. 2). Das iranische Regime sieht sich nach eigener Aussage einem "Kulturkrieg" des Westens gegen den Iran ausgesetzt, den es insbesondere im Internet auszuschalten gelte (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar 2011 - Stand Januar 2011 - Seite 19). Seit Beginn der zweiten Amtszeit von Präsident Ahmadinejad wird deshalb intensiv gegen die Bloggerszene vorgegangen. Hierfür wurde Anfang November 2009 eine spezielle Abteilung "für Verbrechensbekämpfung im Internet" gegründet, die "Betrug, illegale Werbung, Beleidigungen und falsche Behauptungen" verfolgen soll. Zur Bekämpfung der im Internet tätigen Opposition werden der Inhalt von Webseiten und der gesamte elektronische Kommunikationsverkehr eingehend und strikt kontrolliert. Die entsprechenden Filterprogramme sind im Lauf der Zeit zunehmend ausgebaut und verbessert worden. Im Iran wird intensiv und auf zwischenzeitlich sehr hohem computertechnischen Niveau daran gearbeitet, die Internetkommunikation einschließlich des E-Mail-Verkehrs und die Browser-Verbindungen möglichst lückenlos zu überwachen und sie nach eigenen inhaltlich-sittlichen Maßgaben zu kontrollieren. Organisatorisch erfolgt die Überwachung der Internetkommunikation über Einwirkung auf die hierfür konzessionierten Internetserviceprovider, die als Hilfsagenturen des Staates agieren und entsprechende Filteraktivitäten im staatlichen Auftrag durchführen. Ein Ausweichen auf andere Internetprovider, die die staatlichen Vorgaben nicht in gleicher strikter Weise umsetzen, ist zwar möglich, allerdings ist ein Umgehen der staatlichen Kontrolle durch die Konzentration des gesamten Internetverkehrs und der Telekommunikationsinfrastruktur auf die "Telecommunication Company of Iran" als zentraler Leitstelle zunehmend schwieriger. Die Filterung erfolgt in der Weise, dass die entsprechende Software Begriffe und Wortgruppen auf verdächtige Stellen untersucht und die entsprechende Webseite dann gesperrt wird und nicht mehr aufrufbar ist. Die Bloggs von Einzelpersonen unterliegen hierbei einer intensiveren Kontrolle als die Webseiten internationaler Organisationen. Im Zuge der Filterung und Aussonderung wurden in den Jahren 2008 und 2009 zahlreiche Webseiten in die Liste der gesperrten Internetseiten aufgenommen. Die Identifizierung der Betreiber von Webseiten im Iran ist über deren IP-Adresse für die iranischen Sicherheitsbehörden problemlos möglich. Außer der Sperrung von Internetseiten wird versucht, das technische Potenzial der Internetnutzer durch die Beschränkung der Leistungsbreite ihres Internetzugangs zu behindern. Das iranische Ministerium für Kommunikations -und Informationstechnologie hat hierzu im Oktober 2006 eine Anordnung erlassen, nach welcher Internetserviceprovider Haushalte und Anschlüsse in Internetcafés mit einer Datengeschwindigkeit von nicht mehr als 128 KByte pro Sekunde ausstatten dürfen. Hierdurch wird der Versuch unternommen, die Möglichkeit des Downloads größerer Seiten und Datenmengen einzuschränken oder zu verhindern (vgl. zum Vorstehenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat vom 9. August 2010; Gutachten Dr. Thielmann, S. 1 und 2; Gutachten Brocks, S. 2 ff.).

Die rechtliche Grundlage für die Zensur des Internet und für die administrative und strafrechtliche Verfolgung einer unerlaubten Nutzung des Internet im Iran bietet - nach wie vor - das iranische Pressegesetz in der vom Wächterrat am 9. Dezember 2009 bestätigten ergänzenden Fassung, die die Anwendung des Pressegesetzes auf alle elektronischen Veröffentlichungen vorschreibt und damit jegliche in die Öffentlichkeit hineinwirkende Internetaktivität erfasst. Das in verschiedenen Entwürfen vorliegende spezielle "Gesetz gegen Cyberkriminalität" ist bislang nicht vom Parlament verabschiedet und vom Wächterrat bestätigt worden. Das Pressegesetz erlaubt in Art. 6 nur solche Publikationen, die nicht gegen die islamischen Gesetze und gegen das allgemeine Recht und das Privatrecht verstoßen. In umfassender und pauschaler Weise sind durch das Pressegesetz Veröffentlichungen von Presseerzeugnissen untersagt, die gegen das islamische Gesetz und die Grundanschauungen der Islamischen Republik Iran eingestellt sind. Ferner sind u.a. verboten die Ausbreitung von Prostitution und der Druck von Bildern oder Fotos und Schriften, die gegen die allgemeine Sittlichkeit und den Anstand verstoßen, Berichte oder Meldungen, die Konflikte zwischen Rassen und Gesellschaftsgruppen anstiften, das Aufhetzen der Menschen und die Aufstachelung ihrer Meinung in Angelegenheiten, die die innere und äußere Sicherheit des Landes bedrohen, die Beleidigung der Religion des Islams und deren Heiligen und die Beleidigung der Führer des Landes und der (früheren) islamischen Rechtslehrer sowie die Beleidigung und Beschimpfung von Organen und Personen, die wichtige Persönlichkeiten sind oder höhere Positionen einnehmen; verboten sind insoweit auch Karikaturen oder sonstige ehrverletzende Bildnisse. Nach den Strafbestimmungen des Pressegesetzes wird derjenige, der durch die Presse den Islam und deren Heiligen beleidigt und sich als Gottesfeind darstellt, wegen "Verderbenstiften auf Erden" verurteilt, wobei nach dem Islamischen Strafgesetzbuch die Todesstrafe oder eine im Ermessen des Richters stehende Strafe verhängt werden kann. Darüber hinaus wird im Pressegesetz die Anwendbarkeit des allgemeinen Islamischen Strafgesetzbuches ermöglicht, wobei vor allem die Strafbestimmung in Art. 698 des islamischen Strafgesetzbuches mit einer Strafandrohung von zwei Monaten bis 10 Jahren Gefängnis für denjenigen in Betracht kommt, der einen anderen absichtlich beleidigt und dessen Ehre verletzt und andere absichtlich aufhetzt. Daneben können sämtliche anderen politisch ausgerichteten Strafbestimmungen für Aktivitäten verbotener Organisationen zur Anwendung gelangen, wenn diese durch Veröffentlichungen im Internet begangen wurden. Hierzu gehört auch und insbesondere Art. 183 ("Kampf gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden"), der den gesamten in Art. 4 genannten Komplex der Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran, d.h. Hochverrat, Umsturzversuche usw. umfasst. Hierzu werden zweifelsfrei auch regimekritische Aktivitäten im Internet durch Veröffentlichung von Texten, Fotos, Filmen oder Illustrationen und Karikaturen gerechnet (vgl. zum Vorstehenden Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat vom 9. August 2010; Gutachten Dr. Thielmann, S. 2 und 3; Gutachten Brocks, S. 4 ff.).

Die Verfolgung von nach den presserechtlichen Vorschriften unerlaubten Aktivitäten im Internet wird in gleicher Weise unnachgiebig gehandhabt wie die Zensur unliebsamer Internetseiten und verdächtiger elektronischer Kommunikation. Im Fokus der Verfolgung stehen Personen, die als Journalisten oder Herausgeber von Zeitschriften oder anderen Publikationen in besonders hervortretender Weise das Internet als Umgehung der fehlenden Pressefreiheit benutzen. Diese werden ebenso wie besonders bekannte und prominente Blogger systematisch und streng verfolgt. So wurde am 28. September 2010 der weltweit als "Blogfather" bekannte iranisch-kanadische Journalist und Blogger Hossein Derakhshan, der das Bloggen im Iran populär gemacht und entsprechende Anleitungen veröffentlicht hatte, wegen der Zusammenarbeit mit feindlichen Ländern, der Verbreitung von Propaganda und Beschimpfung der Religion zu 19 Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hossein Ronaghi Maleki erhielt am 5. Oktober 2010 15 Jahre Haft wegen Kooperation mit der Gruppe "Iran Proxy" und "Beleidigung des obersten Führers". Nach Informationen der Organisation "Reporter ohne Grenzen" sollen seit den Präsidentschaftswahlen über 100 Journalisten und Blogger im Iran verhaftet worden sein (vgl. zum Vorstehenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar 2011 - Stand Januar 2011 -, a.a.O.; Gutachten Dr. Thielmann, S. 2 und 3; Gutachten Brocks, S. 7 ff.).

Der Frage, ob allein das Betreiben eines eigenen, von der staatlichen Zensur gesperrten Weblogs mit Veröffentlichung von im Iran als regimefeindlich betrachteten Texten, Fotos und Karikaturen als solches, d.h. ohne das Hinzutreten weiterer belastender Faktoren, geeignet ist, die ernsthafte Gefahr zielgerichteter politischer Verfolgung im Iran auszulösen, braucht das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht nicht abschließend nachzugehen. Gegen eine solche Annahme könnte allein die Masse der iranischen Oppositionellen und der von ihnen betriebenen Internetportale und Blogs sprechen, deren Zahl von dem Gutachter Brocks (Seite 7 des Gutachtens) auf 60.000 geschätzt wird. Es dürfte trotz der den iranischen Behörden zur Verfügung stehenden umfangreichen technischen Möglichkeiten nicht möglich sein, sämtliche Internetaktivitäten der Opposition bis ins Detail zu überprüfen. Es steht deshalb zu vermuten, dass sich die iranischen Behörden in erster Linie auf die Verfolgung der Internetaktivitäten von Journalisten oder bekannter Blogger konzentrieren und sich im Übrigen darauf beschränken, den Zugang zu Webseiten mit auffälligem Inhalt zu sperren (vgl. Gutachten Brocks, S. 7, 9). Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Weblog lediglich Fremdbeiträge, Fotos, Bilder oder Karikaturen veröffentlicht werden, die schon über andere Webseiten oder sonstige Quellen mehrfach verbreitet wurden oder wenn in dem Weblog oder der Internetseite auf einen Pool von weitgehend allgemein zugänglichen Informationen zurückgegriffen wird (vgl. Gutachten Brocks, S. 12).

Zu diesen Personen, die nicht aus der letztlich anonym bleibenden Masse der sich im Internet in oppositioneller Weise äußernden Iraner hervortreten (vgl. Gutachten Brocks, S. 10: "Heer der iranischen Webblogger"), gehört die Klägerin zu 1. nicht.

Zwar besteht offenbar ein großer Teil der auf der Webseite der Klägerin zu 1. abrufbaren Informationen aus Downloads von anderen Seiten, die "keine echten und wirklichen Neuigkeiten" enthalten (vgl. Gutachten Brocks, S. 11). Die Klägerin zu 1. hat indessen, wie sie im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens umfassend vorgetragen und durch entsprechende Nachweise belegt hat, in den Zeitschriften der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran e.V. "Azadegy" und "Bashariyat" nicht nur zahlreiche eigene Beiträge veröffentlicht, sondern ist darüber hinaus als aktives Mitglied der vorgenannten exilpolitischen Vereinigung nach außen in Erscheinung getreten. Hierzu wird im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2010 vorgetragen, dass sich etwa in der Ausgabe Nr. 93 des Magazins "Bashariyat" ein Bericht über die monatliche Versammlung der Gießener Ortsgruppe der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran mit der Angabe befinde, dass die Klägerin zu 1. als Verantwortliche die monatlichen Versammlungen leite. Beim Bestehen derartiger Kontakte und organisatorischer Verbindungen zu Oppositionsgruppen, die bei den iranischen Sicherheitsbehörden den Verdacht hervorrufen können, dass das Bloggen geradezu der Organisierung oppositioneller Strömungen dient, hält auch der in seiner Bewertung eher zurückhaltende Gutachter Brocks "erhebliche Konsequenzen" in der Form von mit körperlichen Züchtigungen verbundenen Gefängnisstrafen oder der Verhängung von Prügelstrafen für wahrscheinlich (vgl. Seite 10 des Gutachtens). Es kommt hinzu, dass die Klägerin zu 1. mit der zusammenfassenden Veröffentlichung eines Artikels von Christina Patterson aus der britischen Zeitschrift "Independent" vom 16. Mai 2009 einen aus iranischer Sicht besonders gefährlichen Beitrag für das persischsprachige Publikum in Deutschland zugänglich gemacht hat. In dem Gutachten von Dr. Thielmann wird hierzu (Seite 4 und 5) ausgeführt, der erwähnte Artikel setzte sich kritisch mit der Rolle der schiitischen Richtung des Islam im Iran auseinander und unterstreiche, dass der Iran bis Anfang des 16. Jahrhunderts sunnitisch gewesen sei. Beide historischen Gegebenheiten stellten im heutigen Iran Tabus dar. Da vielen Iranern aufgrund fehlender Sprachkenntnisse Artikel in anderen Sprachen nicht zugänglich seien, treffe die Übersetzung regimekritischer Artikel aus internationalen Medien ins Persische im Iran auf eine besonders kritische Würdigung.

Kein ernstlicher Zweifel kann daran bestehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ohne Schwierigkeiten die Klägerin zu 1. als Inhaberin der Website identifizieren und folglich spätestens nach einer Rückkehr der Klägerin zu 1. in ihr Heimatland auf der Grundlage intensiver Befragungen über Art und Umfang der exilpolitischen Aktivitäten unschwer alle Einzelheiten der oppositionellen Betätigung der Klägerin zu 1. in Erfahrung bringen können. [...]