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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 136/11 - asyl.net: M19149
https://www.asyl.net/rsdb/M19149
Leitsatz:

Ein wegen nicht ausreichender Begründung unzulässiger Haftantrag kann nur für die Zukunft und nicht rückwirkend geheilt werden, wenn die Ergänzung der Behörde zwischenzeitliche Veränderungen des Sachverhalts berücksichtigt und hierzu den Betroffenen anhört. Der so ergänzte Haftantrag stellt keinen inhaltlich neuen Antrag dar, er bildet die Grundlage für die Anordnung der Fortdauer der Haft und muss deren weiter bestehende Erforderlichkeit, Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit darlegen. Dem genügt die Ergänzung hier nicht, da nicht erkennbar ist, ob mit dem gebotenen Nachdruck eine zügige Zurückschiebung nach Italien organisiert wird. Dies war aber nach mehr als sieben Wochen Zurückschiebungshaft, im Hinblick auf die Überstellungsfristen nach der Dublin II-VO geboten.

Schlagwörter: Zurückschiebungshaft, Dublin II-VO, Italien, Haftantrag, Verlängerungsantrag, Begründungserfordernis, Anhörung, Erforderlichkeit, Beschleunigungsgebot, Verhältnismäßigkeit
Normen: GG Art. 104 Abs. 1 S. 1, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2, VO 343/2003 Art. 20, FamFG § 26, FamFG § 68 Abs. 3
Auszüge:

[...]

1. Das Amtsgericht durfte die Zurückschiebungshaft gegen den Betroffenen nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Dazu wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Beschwerdegerichts Bezug genommen.

2. Auch die Anordnung der Fortdauer der Haft bis zum 10. Mai 2011 durch das Beschwerdegericht verletzt den Betroffenen in seinen Rechten.

a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht schon daraus, dass der Verstoß gegen das Erfordernis eines zulässigen Haftantrags auch für die Zukunft nicht heilbar wäre.

aa) Richtig daran ist, dass ein unzulässiger Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19, vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 14 und vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7). Das bedeutet aber nicht, dass der Haftantrag nicht mehr ergänzt und auf der Grundlage eines ergänzten Haftantrags die Fortdauer der Haft angeordnet werden dürfte. Der Senat hat das für fehlende Darlegungen zum erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft entschieden. Dieser Begründungsmangel kann im Beschwerdeverfahren, allerdings nur für die Zukunft, das heißt für den Zeitraum von der Entscheidung des Beschwerdegerichts an, geheilt werden. Dazu muss die den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzen; ferner muss der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen können (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11). Das gilt nicht nur für fehlende Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft, sondern auch für andere Defizite der Antragsbegründung. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache richtig gesehen.

bb) Entgegen der Ansicht des Betroffenen stellt der so ergänzte Haftantrag keinen inhaltlich neuen Antrag dar, der bei dem Amtsgericht zu stellen wäre und zur Einleitung eines vollständig neuen gerichtlichen Verfahrens führte. Es handelt sich vielmehr um die Fortschreibung des ursprünglichen, wenn auch unzureichenden und darum unzulässigen Haftantrags. Veränderungen erfährt durch die Ergänzung nicht der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, sondern die formelle und tatsächliche Grundlage der Beschwerdeentscheidung. Diese Veränderung hat das Beschwerdegericht nach §§ 26, 68 Abs. 3 FamFG zu berücksichtigen.

b) Unzutreffend ist indessen die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, der unzulässige Haftantrag sei durch die Ergänzung seitens der Beteiligten zu 2 nachträglich zulässig geworden. Das ist nicht der Fall. Der ergänzte Antrag ist zwar dem Vertreter des Betroffenen rechtzeitig vor der Anhörung des Betroffenen in Kopie zugeleitet worden, so dass dieser sich in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht dazu äußern konnte. Der Antrag war aber auch nach der Ergänzung nicht ausreichend. Er stammte jetzt von der Beteiligten zu 2 als der zuständigen Behörde. Diese hatte Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung gemacht. Ihre Angabe, die "Abschiebung" sei für den 10. Mai 2011 terminiert, genügt indessen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 FamFG weiterhin nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Ergänzung eines bislang unzulässigen Antrags nur dann zur Zulässigkeit des Antrags führt, wenn die Ergänzung auch den zwischenzeitlichen Veränderungen des Sachverhalts Rechnung trägt. Denn der ergänzte Antrag bildet die Grundlage für die Anordnung der Fortdauer der Haft und muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG deren weiter bestehende Erforderlichkeit, Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit darlegen. Dem genügt die Ergänzung der Beteiligten zu 2 nicht. Die Angabe zur Terminierung der Abschiebung lässt nicht erkennen, was die Kontakte mit den italienischen Behörden ergeben haben. Sie gibt auch keinerlei Aufschluss darüber, ob sich die Beteiligte zu 2 mit dem gebotenen Nachdruck um eine zügige Zurückschiebung bemüht hat. Das war aber nunmehr, nach Ablauf von sieben Wochen Zurückschiebungshaft, im Hinblick auf die Fristen nach Art. 20 der VO (EG) Nr. 343/2003 geboten. Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter zweiter Instanz hatten auch nach der Ergänzung des Antrags durch die Beteiligte zu 2 in den entscheidenden Fragen keine ausreichende Grundlage für eine Stellungnahme. [...]