AG Brühl

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Zitieren als:
AG Brühl, Beschluss vom 20.10.2011 - 33 F 227/11 - asyl.net: M19163
https://www.asyl.net/rsdb/M19163
Leitsatz:

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist durch die Behörde vorab das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zu klären. Das Gericht weist darauf hin, dass die anfechtende Behörde die Beweislast für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung trägt, die Antragsgegner allerdings eine sekundäre Darlegungslast tragen.

Schlagwörter: Vaterschaftsanfechtung, sozial-familiäre Beziehung, Beweislast, Darlegungslast
Normen: BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5, BGB § 1592 Nr. 2, GG Art. 6, GG Art. 100, EGBGB Art. 229 § 16, StAG § 4 Abs. 3, AufenthG § 60a, BGB § 1600 Abs. 2, FamFG § 81
Auszüge:

[...]

Die Durchführung des Beweisbeschlusses vom 9.9.2011 wird zurückgestellt.

Das Gericht wird angesichts der jüngsten Entscheidungen des BVerfG (u.a. vom 28.2.2011 - 1 BvR 440/11, FamRZ 2011, 787) und des OLG Naumburg (FamRZ 2011, 383) vorab das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung klären. Dazu wird es zunächst den Bericht des Jugendamtes der Stadt ... abwarten. Die Entscheidung über die Vernehmung der Beteiligten und ggf. von Zeugen bleibt vorbehalten.

Das Gericht weist darauf hin, dass die anfechtende Behörde für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung beweisbelastet ist, die Antragsgegner jedoch eine sekundäre Darlegungslast tragen (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.). [...]